Année politique Suisse 1966 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
 
Gewässerschutz
Eine Verstärkung der Bundesintervention wurde auch für den Gewässerschutz verlangt, da die bisherigen Regelungen und Massnahmen das Fortschreiten der Gewässerverschmutzung nicht zu hindern vermochten. Ende 1966 standen in der ganzen Schweiz 208 Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 27,1 % der Gesamtbevölkerung angeschlossen waren; 57 Anlagen für weitere 17,8 % der Bevölkerung befanden sich im Bau. Die Verteilung auf die Kantone war sehr ungleich: im Kanton Zürich wurde das Abwasser von 87,8 % der Einwohner bereits gereinigt, während in den Kantonen Obwalden, Glarus, Freiburg, Baselstadt und Appenzell Innerrhoden überhaupt noch keine Anlage den Betrieb aufgenommen hatte [6]. Trotz der Zunahme der Reinigungsanlagen gingen die Edelfischbestände weiter zurück, nahmen die Schwierigkeiten für die Trinkwasserversorgung zu, mehrte sich die Zahl der Badeverbote an Seen und Flüssen. Die mechanisch-biologischen Kläranlagen erwiesen sich vielfach als ungenügend; es wurde die Einführung einer dritten Reinigungsstufe zur Ausscheidung der Phosphate gefordert, durch die aber die Überdüngung der Gewässer noch nicht völlig zu beheben wäre [7].
Vorstösse zu einem verstärkten Eingreifen des Bundes erfolgten auf drei Ebenen. Bereits 1965 hatte der Kanton Neuenburg den Weg der Standesinitiative beschritten und dabei eine Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955 beantragt, welche die Gewährung niedrigverzinslicher Darlehen und höherer Subventionen sowie das Verbot der Verwendung nicht abbaubarer Reinigungsmittel ermöglichen sollte [8]. Im Bundesparlament hatte sodann der Ständerat im Dezember 1965 eine Motion Clerc (lib., NE) angenommen, in welcher der Bundesrat namentlich um die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes ersucht und gleichfalls die Frage einer Gesetzesrevision angeschnitten wurde [9]. Der Nationalrat schloss sich im März 1966 diesem Begehren an und überwies zugleich ein Postulat Akeret (BGB, ZH), das eine klarere Festlegung der Verbote und Verpflichtungen, eine Verschärfung der Aufsicht und der Strafbestimmungen, eine umfassende Planung sowie eine Förderung der Aufklärungs- und Erziehungsmassnahmen wünschte. Von verschiedener Seite wurde auch verlangt, dass die Bundessubventionen, deren Ausrichtung das Gesetz nur « ausnahmsweise » zulässt, reichlicher gespendet würden, um die Belastung für Gemeinden und Kantone nicht zu gross werden zu lassen [10]. Weitere parlamentarische Interventionen befürworteten eine zusätzliche Subventionierung der Bergkantone [11], die Unterbreitung eines umfassenden Berichts durch den Bundesrat [12] sowie die Bevorzugung interkommunaler und interkantonaler Abwasserreinigungsprojekte durch den Bund [13]. Endlich kam es zur Lancierung einer Volksinitiative zur Revision des Gewässerschutzartikels 24 quater der Bundesverfassung. Dieser erheblich radikalere Vorstoss ging von neuenburgischen Fischerkreisen aus und wurde vom Schmeizerischen Fischereiverband aufgenommen; er sah insbesondere ein direktes Einschreiten des Bundes gegen säumige Kantone sowie kräftige Bundessubventionen und — wie die neuenburgische Standesinitiative — niedrigverzinsliche Bundesdarlehen vor [14].
Bundesrat Tschudi zeigte sich einer Abänderung des Gewässerschutzgesetzes nicht abgeneigt, warnte aber das Parlament vor einer umfänglicheren Revision, um nicht durch die Eröffnung von Aussichten auf höhere Subventionen eine Verzögerung der eingeleiteten Arbeiten zu bewirken; er verwies auf die sehr weitherzige Interpretation des Ausdrucks « ausnahmsweise » durch die geltenden Ausführungsbestimmungen, die auch Gemeinden mit mittlerer Finanzkraft Bundesbeiträge zukommen lässt. Für finanzschwaclie Kantone sagte er eine Überprüfung der Subventionsbedingungen zu; den gewünschten Bericht stellte er in Aussicht [15]. An der Konferenz über Landesplanung vom Oktober unterstrich der Chef des EDI die Rolle der Planung im Gewässerschutz. Einerseits sprach er sich für einen einheitlichen, die ganze Schweiz umfassenden Gewässerschutzplan aus, anderseits erklärte er eine Regelung der Überbauung des offenen Landes zur Voraussetzung für eine finanziell tragbare Durchführung; zugleich betonte er aber, dass der Bau der erforderlichen Anlagen Sache der Gemeinden oder ihrer Verbände sei [16]. Das EDI beteiligte sich an der Aufgabe u. a. dadurch, dass es Richtlinien über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer veröffentlichte [17], gesetzliche Bestimmungen über synthetische Reinigungsmittel vorbereiten liess [18] und nach Konsultation der Kantonsbehörden die Ausarbeitung von Aufklärungsschriften für die Schulen veranlasste [19].
Die Hauptverantwortung für den Gewässerschutz tragen somit weiterhin Kantone und Gemeinden, wobei die Bildung von Gemeindeverbänden von besonderer Bedeutung ist. Als führend erweist sich bis jetzt der Kanton Zürich, wo nicht nur der Bau von Abwasserreinigungsanlagen am weitesten gediehen ist, sondern die Regierung auch eine Gesetzesrevision eingeleitet hat, die noch wirksamere Gewässerschutzmassnahmen vorsieht, namentlich die Bewilligungspflicht für alle die Wasserreinheit gefährdenden Vorkehren, ein Interventionsrecht der Behörden gegenüber Privaten und Gemeinden, eine Verschärfung der Strafbestimmungen sowie zusätzliche Subventionsmöglichkeiten [20]. Neben der behördlichen Tätigkeit sind auch private Unternehmungen zu erwähnen, so etwa die Errichtung eines Beobachtungsdienstes zum Schutze von Wasser und Luft, der in der Nordwestschweiz ein Netz von rund 80 Beobachtungsstationen unterhält und die Behörden über auftretende Verunreinigungen informiert [21], oder die Gründung eines Interkantonalen Vereins Bodensee-Uferreinigung, der sich um die Reinhaltung des Ufergeländes bemüht [22].
 
[6] Angaben des Eidg. Amtes für Gewässerschutz. Ende 1965 betrug die Zahl der im Betrieb stehenden Anlagen 178 und 63 Anlagen waren im Bau; angeschlossen waren 23,9 bzw. 19,0 % der Bevölkerung. Die Berechnung der Bevölkerungsanteile beruht auf der Volkszahlung von 1960.
[7] NZZ, 265, 21.1.66; 4825, 9.11.66.
[8] Einreichung am 15.6.1965 durch den neuenburgischen Staatsrat (Übersicht über die Verhandlungen der Bundesversammlung. 1965, Il, S. 6) nach einem Grossratsbeschluss vom 14.6.1965 (TdL, 166, 15.6.65).
[9] NZZ, 5265, 7.12.65. Clercs Intervention stand im Zusammenhang mit der Initiative seines Kantons (GdL, 136, 15.6.65).
[10] NZZ, 1040, 10.3.66. Vgl. auch Interpellation Tschäppät (soz., bE) in derselben NR-Sitzung.
[11] Postulat Gasser (k.-chr., 0W), vom NR angenommen (NZZ, 4123, 30.9.66).
[12] Postulat Keller (rad., TG), vom NR angenommen (NZZ, 4123, 30.9.66).
[13] Postulat Hürlimann (k.-chr., ZG). Im NR eingereicht am 20.12.66 (Übersicht über die Verhandlungen der Bundesversammlung, 1966, IV, S. 24).
[14] NZ. 73, 13.2.67: NZZ, 2632, 15.6.66.
[15] NZZ, 1040, 10.3.66; 4123, 30.9.66.
[16] « Unbewältigte Gegenwart», Zürich 1966, S. 10 ff. S. auch oben S. 92.
[17] BBI, 1966, II. S. 346 ff.
[18] NZZ, 1570, 12.4.66. Die vom EDI dazu bestellte Kommission erklärte eine von der schweizerischen Seifen- und Waschmittelindustrie getroffene freiwillige Vereinbarung als ungenügend.
[19] NZZ. 828, 25.2.66.
[20] Revision des Wasserbaugesetzes und des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, vgl. NZZ, 3383, 10.8.66.
[21] NZZ, 4066, 26.9.66.
[22] NZZ, 3155, 20.7.66.