Année politique Suisse 1966 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
Auf dem Gebiet der Lufthygiene hatte 1964 ein Expertenbericht vermehrte Bundeskompetenzen verlangt, die in einer Ergänzung des Art. 24 quater der Bundesverfassung verankert werden sollten
[23]. 1965 hatten sodann beide eidgenössischen Räte eine Motion angenommen, die den Bundesrat aufforderte, über die verschiedenen Immissionen in Form von Rauch, Abgasen, Lärm und Erschütterungen Bericht zu erstatten und Anträge für einen verfassungsmässigen und gesetzlichen Immissionsschutz zu unterbreiten
[24]. Im Herbst 1966 forderte nun der Bundesrat die Kantone, die Parteien und die interessierten Verbände zur Einreichung von Vorschlägen für gesetzgeberische Massnahmen auf, wobei er selber das Bestehen von Lücken in bezug auf die Hausfeuerung, den Schallschutz in Wohnbauten und den Lärm von Rasenmähern feststellte
[25]. Bekannt wurden die Stellungnahmen der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände und der Demokratischen Partei, die sich für einen allgemeinen Immissionsschutzartikel aussprachen, sowie diejenige der Freisinnig-demokratischen Partei, die nur für den Schutz der Luftreinheit, nicht aber für die Lärmbekämpfung eine neue verfassungsmässige Grundlage befürwortete
[26].
[24] Motion Binder (k.-chr., AG) im NR (Vat., 133, 11.6.65); Annahme durch den StR in NZZ, 4254, 12.10.65. Bundesrat von Moos empfahl Ablehnung der Motion.
[26] NZZ, 4289, 10.10.66 (Demokratische Partei); 5232, 2.12.66 u. 5246, 3.12.66 (Freisinnig-demokratische Partei); 5258, 4.12.66 (Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände).