Année politique Suisse 1967 : Infrastruktur und Lebensraum / Energie
 
Wasserkraft
Eine besondere «Tarifanpassung» wurde zu Lasten der Elektrizitätswerke selber vorgenommen. Postulate von Parlamentariern aus Bergkantonen veranlassten den Bundesrat, eine Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu beantragen, durch welche die Höchstansätze für Wasserzinse um 25 % heraufgesetzt werden sollten. Diese Wasserzinse erreichen für einzelne Kantone den Betrag von mehreren Mio Fr.; da das Gesetz wohlerworbene Rechte schützt, können sie freilich zum Teil gar nicht verändert werden. Weiterreichende Wünsche der Postulanten lehnte der Bundesrat ab; sie betrafen vor allem eine Indexierung der Wasserzinse, die als Preisgabe der Kaufkrafterhaltungspolitik hätte gedeutet werden können, sowie eine Erhöhung der Entschädigungen, die der Bund bzw. die SBB den Kantonen und anderen Gemeinwesen als Entgelt dafür entrichten, dass sie von ihnen nicht besteuert werden. Die Elektrizitätswirtschaft, die SBB und eine Minderheit der Kantone hatten sich überhaupt gegen jede Änderung des Gesetzes ausgesprochen [41]. In der parlamentarischen Behandlung wurde jedoch von Vertretern der Bergkantone auch eine Erhöhung der Steuerausfallentschädigung (um einen Drittel) erwirkt [42].
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P.G.
 
[41] BBl, 1967, I, S. 1025 ff. Die erwähnten Postulate waren von NR Diethelm (soz., SZ) und NR de Courten (k.-chr., VS) eingereicht und 1964 bzw. 1966 überwiesen worden.
[42] Behandlung im NR am 3./4.10.67 und 19.12.67 (Sten. Bull. NR, 1967, S. 461 ff. u. 599 f.), im StR am 7.12.67 (Sten. Bull. StR, 1967, S. 332 ff.). Definitiver Text in BBl, 1968, I, s. 7 f.