Année politique Suisse 1968 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
Das von den Organisationen des Natur- und Heimatschutzes aufgestellte Verzeichnis schätzenswerter Landschaften und Naturdenkmäler wurde im April dem Bundesrat überreicht; bevor dieser ein amtliches Inventar in Kraft setzt, werden aber noch die Stellungnahmen der Kantone und der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt
[13]. Als Testfall für das seit 1967 rechtskräftige Bundesgesetz wurde ein Streit um die Führung der bändnerischen Hauptstrasse im Oberengadin bezeichnet, in welchem sich die Gemeinde Celerina gegen die Beeinträchtigung einer Schutzzone durch das kantonale Bauprojekt wehrte; obwohl die Gemeinde eine eigene Variante vorgelegt hatte, für die sich auch die öffentlichen und privaten Natur- und Heimatschutzgremien einsetzten, entschied Bundesrat Tschudi im Juli zugunsten der Kantonsbehörden, indem er ihnen für ihr Projekt eine 80 %ige Subvention zusprach. Gegen den Entscheid, der lebhafte Kritik auslöste, erhoben die interessierten Organisationen beim Gesamtbundesrat eine Beschwerde, welcher aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde
[14].
[13] NZZ, 266, 1.4.68. Vgl. dazu SPJ, 1967, S. 102.
[14] Vgl. NBüZ, 334 u. 335, 13.12.68; NZZ, 435, 17.7.68; 482, 7.8.68; 529, 28.8.68; NZ, 331, 21.7.68; Bund, 174, 28.7.68; 180, 4.8.68; 184, 8.8.68; 191, 16.8.68; BN, 323, 5.8.68; Lb, 186, 10.8.68; ferner die Interpellationen Bächtold (rad., SH) im StR (NZZ, 752, 4.12.68) und Akeret (BGB, ZH) im NR (NZZ, 786, 19.12.68).