Année politique Suisse 1968 : Bildung, Kultur und Medien / Kultur, Sprache, Kirchen
Kulturpolitik
Der Ruf nach einer verstärkten Tätigkeit des Bundes in der Kulturpolitik, der 1967 erhoben worden war, fand im Geschäftsbericht und in den Richtlinien des Bundesrates ein gewisses Echo, das allerdings wegen seines gedämpften Tons nicht überall befriedigte
[1]. Aus dem Kreis der Alliance culturelle romande wurde eine Beschränkung der Kulturhoheit der Kantone durch die Bundesverfassung gewünscht
[2]. In der Richtliniendebatte betonte Nationalrat Cevey (rad., VD) die Lebenswichtigkeit des gegenseitigen Verständnisses zwischen den sprachlichen und kulturellen Gruppen für den Zusammenhalt der Schweiz im Zeitalter der europäischen Integration
[3]. An einer Tagung des Schweizerischen Werkbundes kam die Problematik der Kulturförderung durch einen der Mehrheit verpflichteten und das Bestehende repräsentierenden Staat zur Sprache
[4]. Besondere Aufmerksamkeit wurde der Entwicklung des schweizerischen Filmwesens zugewandt; die Eidg. Filmkommission empfahl eine Revision des Filmgesetzes zur Ermöglichung einer wirksameren Bundeshilfe an den Spielfilm
[5], und ein von Filmkulturkreisen konzipiertes Projekt eines von Bund, Kantonen, Gemeinden und Privatwirtschaft getragenen Nationalen Filmzentrums erfuhr Unterstützung durch repräsentative Persönlichkeiten des politischen Lebens
[6]. Vorstösse in verschiedenen Kantonen zielten ausserdem auf eine Abschaffung der Filmzensur
[7], was die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren zur Prüfung einer Vereinheitlichung der geltenden Bestimmungen veranlasste
[8].
[1] Gesch. ber., 1967, S. 77 f.; BBI, 1968, I, S. 1237 f. Vgl. SPJ, 1967, S. 127.
[2] JdG, 133, 10.6.68; TdG, 134, 10.6.68; 135, 11.6.68.
[3] Sten. Bull. NR, 1968, S. 288 f. Vgl. auch das Votum NR Franzonis (k.-chr., TI) (Sten. Bull. NR, 1968, S. 260 ff.).
[4] Ostschw., 268, 19.11.68; NZ, 539, 20.11.68. Vgl. auch Prof. K. Schmid in NZZ, 553, 8.9.68.
[6] TdG, 103, 2.5.68; NZZ, 310, 21.5.68; 331, 31.5.68.
[7] NZZ, 284, 9.5.68; 683, 5.11.68 (Zürich); 347, 10.6.68 (Luzern); 440, 19.7.68 (Solothurn); Vat., 265, 13.11.68 (Aargau); vgl. auch unten, S. 150 (Baselstadt), ferner Lb, 69, 22.3.68; NZ, 147, 28.3.68; Ostschw., 77, 30.3.68.
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