Année politique Suisse 1969 : Grundlagen der Staatsordnung / Föderativer Aufbau / Territoriale Fragen
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Basel
In diesen beiden Auseinandersetzungen fielen bedeutsame Entscheide. Die jahrzehntelangen Bemühungen um eine Wiedervereinigung der beiden Basel fanden praktisch ihr Ende in einem eindeutigen Nein der basellandschaftlichen Stimmbürger zu den vom gemeinsamen Verfassungsrat ausgearbeiteten Vorlagen. Nachdem das Bundesgericht auf eine Beschwerde aus dem Baselbiet verfügt hatte, dass auf Grund des basellandschaftlichen Wiedervereinigungsartikels die Verfassung für den neuen Kanton nicht ohne die ihr beigefügten Hauptgrundzüge der Gesetzgebung in Kraft treten könne, entschloss sich der Verfassungsrat im Juni, die beiden Rechtsgrundlagen zwar getrennt zur Abstimmung zu bringen, die beiden Entscheidungen aber in ihrer Wirkung miteinander zu verkoppeln [7]. Darauf setzten beide Halbkantone den Volksentscheid auf den 7. Dezember an [8]. Im lebhaften Abstimmungskampf hoben die Gegner namentlich die wirtschaftliche Erstarkung des Kantons Baselland seit den 30er Jahren und die Erfolge der Zusammenarbeit mit Baselstadt hervor, zudem warnten sie vor den Komplikationen einer langen Übergangszeit, in welcher die neue Gesetzgebung zu schaffen wäre, die alten Kantone aber noch weiterzufunktionieren hätten; die Befürworter betonten die Rationalisierungsmöglichkeiten und das grössere politische Gewicht eines vereinigten Kantons und machten die Beschwerlichkeit und Ungewissheit der interkantonalen Kooperation geltend [9]. Während in Baselstadt alle Parteien die Japarole ausgaben, reihten sich in Baselland im Unterschied zu früheren Abstimmungen auch die Freisinnigen und die Christlichsozialen in eine bürgerliche Gegnerfront ein [10]. Dass der Umengang allgemein als ein Entscheid für oder gegen die Wiedervereinigung verstanden wurde, zeigte sich darin, dass sich die Stimmenzahlen in den vier Sachfragen (Verfassung, Hauptgrundzüge, Wahlgesetz und Geschäftsordnung des Kantonsrates) nur ganz geringfügig voneinander unterschieden. Baselstadt brachte eine gegenüber den 30er Jahren nur um weniges schwächere annehmende Mehrheit auf, dagegen schlug in Baselland das Verhältnis um: bei ähnlich hoher Stimmbeteiligung wie 1958 und 1960, als es um die Aufnahme eines Wiedervereinigungsartikels in die Verfassung gegangen war, verstärkten sich die Gegenstimmen sowohl in den ablehnenden oberen Bezirken wie vor allem auch im stadtnahen Bezirk Arlesheim, der in den früheren Entscheiden den Ausschlag gegeben hatte; wenn sich die Baselbieter Stimmbürger damals mit Dreifünftelmehrheit wiedervereinigungsfreundlich geäussert hatten, so stimmte nunmehr die durch Zuwanderung und Frauenstimmrecht auf das Zweieinhalbfache angewachsene Aktivbürgerschaft mit ebensolcher Mehrheit wiedervereinigungsfeindlich [11]. Die Eindeutigkeit des Verdikts gab in beiden Halbkantonen Anlass zu Vorstössen für eine Aufhebung der Wiedervereinigungsbestimmungen in den Kantonsverfassungen, um die darin vorgesehene Wahl eines zweiten Verfassungsrates, die man als sinnlos betrachtete, zu vermeiden [12]. Als Ersatz für die Vereinigung wurde eine engere Partnerschaft vorgeschlagen, ja deren Institutionalisierung durch ein die Kantonsverwaltungen kontrollierendes Regionalparlament angeregt [13]. Aus Baselstadt ertönte der Ruf nach Erhebung der beiden Basel zu Ganzkantonen [14].
 
[7] BN, 241, 14./15.6.69; NZ, 266, 15.6.69; Vgl. SPJ, 1968, S. 28 u. 134.
[8] BN, 376, 10.9.69.
[9] BN, 382, 15.9.69; 492, 24.11.69; 494, 25.11.69; 496, 26.11.69; 498, 27.11.69; 500, 28.11.69; 505, 2.12.69; NZ, 545, 26.11.69.
[10] BN, 457, 1./2.11.69; NZ, 564, 8.12.69.
[11] In Baselstadt wurde die Verfassung bei 44 % Stimmbeteiligung mit 43 786 : 22 024 Stimmen angenommen, in Baselland bei 76 % Stimmbeteiligung mit 48 183: 33 222 Stimmen verworfen; vgl. BN, 513, 8.12.69; NZ, 564 u. 565, 8.12.69; NZZ, 716, 8.12.69.
[12] NZ, 575, 14.12.69; BN, 526, 16.12.69.
[13] NZ, 571, 11.12.69; 575, 14.12.69.
[14] Motion Dürrenmatt (lib., BS), im NR eingereicht am 8.12. (Verhandl. B.vers., 1969, IV, S. 24); vgl. dazu BN, 523, 13./14.12.69.