Année politique Suisse 1969 : Sozialpolitik / Bevölkerung und Arbeit / Kollektive Arbeitsbeziehungen
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Bundespersonal
1968 hatten die eidgenössischen Räte die Zuständigkeitsordnung für die Gewährung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal um weitere vier Jahre verlängert [18]. Aufgrund dieser Ordnung beantragte der Bundesrat den Räten im Februar eine konkrete Regelung für die Jahre 1969-1972. Im Unterschied zur bieherigen Praxis, nach der die Höhe der Zulage für das erste Jahr der neuen Periode jeweils im Parlamentsbeschluss festgelegt wurde, beanspruchte der Bundesrat diesmal die Kompetenz, in jedem Jahr die Beträge entsprechend der Entwicklung der Lebenskosten selber zu bestimmen [19]. Diese Vereinfachung des Verfahrens blieb unumstritten, nicht aber die Festsetzung einer unteren Besoldungsgrenze für die Berechnung der Zulagen. Auf Begehren der Personalverbände setzte der Nationalrat diese höher an als der Bundesrat und drang damit gegenüber dem widerstrebenden Ständerat durch [20]. Die Volkskammer überwies auch ein Postulat Düby (soz., BE), welches für eine periodische Anpassung der Löhne des Bundespersonals an diejenigen der Privatwirtschaft eintrat [21].
 
[18] Vgl. SPJ, 1967, S. 110. Der NR genehmigte das Gesetz am 5.3.1968, die Schlussabstimmungen erfolgten am 15.3.1968 (Sten. Bull. NR, 1968, S. 1 f. u. 161; Sten. Bull. StR, 1968, S. 66).
[19] BBl, 1969, I, S. 357 ff.
[20] Verhandlungen des NR vom 11.6. und 29.9. (Sten. Bull. NR, 1969, S. 311 ff. u. 595 ff.), des StR vom 23.9. und 7.10. (Sten. Bull. StR, 1969, S. 171 ff. u. 200 f.). Vgl. auch NZZ, 350, 11.6.69; 556, 10.9.69; 584, 23.9.69.
[21] Verhandl. B.vers., 1969, III, S. 23; NZZ, 615, 10.10.69.