Année politique Suisse 1970 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Stimmrecht
Das schon 1968 laut gewordene Begehren nach einer Herabsetzung des Stimmrechtsalters auf 18 Jahre war Gegenstand parlamentarischer Beratungen auf Bundes- und Kantonsebene
[18]. In beiden eidgenössischen Räten wurden im Juni entsprechende Postulate überwiesen, im Ständerat allerdings nicht ohne Opposition. Bundesrat von Moos nahm sie zuhanden einer Studiengruppe, die sich zugleich mit einer Reform des Nationalratswahlrechts zu befassen hat, entgegen
[19]. In der öffentlichen Diskussion wurde einerseits auf kantonale Stimmrechtsordnungen in der Innerschweiz, die schon 18- oder 19jährige mitentscheiden lassen, anderseits auf die Entwicklung im Ausland hingewiesen
[20]. Eine Meinungsumfrage ergab allerdings noch eine mehrheitliche Ablehnung
[21]. Verschiedentlich wurde die Ansicht geäussert, dass das Stimmrecht der Frauen vor demjenigen der Jugendlichen den Vorrang haben müsse; ausserdem kam der Zusammenhang zwischen politischem und zivilrechtlichem Mündigkeitsalter zur Sprache
[22]. In Genf stimmte der Grosse Rat auf christlichsozialen Antrag einer Verfassungsänderung zu, die das Stimmrechtsalter auf 18 Jahre senken soll
[23]. Die Kantonsparlamente von Baselland, Luzern und Schaffhausen überwiesen entsprechende Motionen an ihre Regierungen; in Bern wurde nur ein Postulat angenommen, eine Motion dagegen abgelehnt
[24]. In Luzern lancierten die Jungliberalen gleich nach der Annahme des Frauenstimmrechts eine Volksinitiative; in Baselstadt konnte eine solche durch die PdA bereits eingereicht werden
[25]. Eine Petition der sanktgallischen Jungen christlichen Union wurde vom Regierungsrat mit Rücksicht auf den Misserfolg der Frauenstimmrechtsvorlage zurückgewiesen
[26].
Die Ausdehnung des Stimmrechts auf neue Träger ist geeignet, die Problematik der politischen Abstinenz zu verschärfen, da erfahrungsgemäss die weiblichen und die jungen Aktivbürger im Durchschnitt weniger häufig zur Urne gehen als die männlichen bzw. die älteren. In diesem Zusammenhang sind Bestrebungen im Baselbieter Freisinn zu sehen, die darauf ausgingen, die politischen Rechte stärker mit politischen Pflichten zu verbinden. Auf kantonaler Ebene wurde die Einführung des Stimmzwangs erwogen, auf eidgenössischer dagegen die vorübergehende Streichung säumiger Bürger aus den Stimmregistern postuliert ; beide Anregungen stiessen jedoch auf Ablehnung
[27].
[18] Vgl. SPJ, 1968, S. 26; SPJ, 1969, S. 15.
[19] Motion Tanner (LdU, ZH) vom NR am 3.6. als Postulat überwiesen (TLM, 155, 4.6.70); Postulat Ulrich (k.-chr., SZ), vom StR am 17.6. überwiesen (NZZ, 276, 18.6.70).
[20] Vgl. TLM, 119, 29.4.70; 120, 30.4.70; 121, 1.5.70; 122, 2.5.70; 123, 3.5.70; 124, 4.5.70; Tat, 102, 2.5.70; NZZ, 305, 5.7.70. In Schwyz liegt die Grenze bei 18, in Obwalden und Zug bei 19 Jahren; Grossbritannien hat 1969 eine Senkung auf 18 Jahre eingeführt.
[21] Umfrage des Schweiz. Instituts für öffentliche Meinungsumfrage (ISOP): 57 % dagegen, 42 % dafür (NZZ, sda, 482, 16.10.70; Tw, 242, 16.10.70).
[22] Vgl. Vat., 21, 27.1.70; Tat, 102, 2.5.70; Lb, 139, 19.6.70; TdG, 244, 19.10.70; NZZ, 305, 5.7.70.
[23] JdG, 141, 20./21.6.70; TdG, 244, 19.10.70. Die Liberalen enthielten sich der Stimme.
[24] Baselland: BN, 216, 29.5.70; Luzern: Vat., 21, 27.1.70; Schaffhausen: NZZ (sda), 488, 20.10.70; Bern: Bund, 277, 26.11.70 (Ablehnung einer christlichsozialen Motion mit 78 : 64 Stimmen).
[25] Luzern: NZZ, 509, 2.11.70; Baselstadt: Vorwärts, 44, 29.10.70.
[27] Vgl. Postulat Jauslin (rad., BL), vom StR am 17.6. abgelehnt (NZZ, 276, 18.6.70). Der Antrag einer Parteikommission auf Einführung des Stimmzwangs wurde vom Parteitag der FDP Baselland verworfen (BN, 284, 11./12.7.70; NZ, 453, 2.10.70).
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