Année politique Suisse 1971 : Infrastruktur und Lebensraum
Erhaltung der Umwelt
Des associations pour la protection de l'environnement lancent des appels — Peuple et cantons adoptent le nouvel article constitutionnel sur la protection de l'environnement — Création d'un Office fédéral pour la protection de l'environnement — La révision totale de la loi sur la protection des eaux se caractérise par un renforcement notable de ses dispositions; les Chambres adoptent l'introduction d'une entière responsabilité causale — L'avant-projet d'un article sur l'économie hydraulique est soumis à la procédure de consultation — Des efforts sont consentis pour réduire la teneur en phosphate des produits de lessive — Faible diminution de la teneur de la benzine en plomb — Démarches contre l'emploi d'emballages à jeter et surtout contre l'utilisation des produits synthétiques comme matériel d'emballage — Etude de solutions régionales pour l'élimination des véhicules hors d'usage — Demande de révision dé l'article constitutionnel sur la protection de la nature dans le sens d'un élargissement des compétences de la Confédération — Actions diverses en faveur de la protection des paysages, en montagne notamment.
 
Umweltschutzpolitik
Der Umweltschutz rückte im Jahre 1971 noch stärker in den Vordergrund des politischen Geschehens [1]. Verschiedene Organisationen traten mit Aufrufen an die Öffentlichkeit. Der Schweizer Zweig des World Wildlife Fund stellte ein 44-Punkte-Programm zum Umweltschutz auf, dem freilich vorgeworfen wurde, es sei nicht genügend sorgfältig überdacht [2]. Die von der Verpackungsindustrie und vom Detailhandel geförderte « Aktion saubere Schweiz » wollte vor allem die Gedankenlosigkeit beim Wegwerfen von Unrat bekämpfen [3]. Die aus dem Eidg. Aktionskomitee gegen den Überschallknall hervorgegangene neu gegründete Schweizerische Gesellschaft für Umweltschutz rief die Bevölkerung auf, Informationen über Umweltverschmutzungen zu liefern [4]. Am bedeutungsvollsten war indessen die Annahme eines neuen Verfassungsartikels 24septies. Dieser Artikel, der den Bund ermächtigt, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu erlassen und insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm zu bekämpfen, stiess auf keinen organisierten Widerstand. Er wurde in der Volksabstimmung vom 6. Juni von fast 93 % der Stimmenden und von allen Ständen angenommen [5]. Angesichts dieses eindeutigen Resultats überwiesen die Räte einstimmig eine Motion von Nationalrat Binder (cvp, AG), mit welcher der Bundesrat zu unverzüglichem Handeln aufgefordert und beauftragt wurde, ein Massnahmen-, Gesetzgebungs-, Finanzierungs- und Prioritätenprogramm für einen umfassenden Umweltschutz vorzulegen [6]. Einen ersten Schritt unternahm der Bundesrat, als er beschloss, beim EDI ein Amt für Umweltschutz zu schaffen. Als dessen Direktor wurde F.Baldinger gewählt. Dieser hatte das Amt für Gewässerschutz, das zu einer Unterabteilung des neuen umfassenden Amtes wurde, geleitet [7].
 
Gewässerschutz
Die Qualität der Gewässer nahm weiter ab. Gemäss Statistik wohnte anfangs 1971 immer noch weniger als die Hälfte der Bevölkerung (46,4%) in Gemeinden, die eine Kläranlage besitzen [8]. Internationale Gremien riefen deshalb zum Schutze des Bodensees [9] und des Genfersees [10] auf. Zwischen Italien und der Schweiz wurde ein Entwurf zu einem Abkommen über den Schutz der gemeinsamen Gewässer gegen die Verunreinigung ausgearbeitet [11]. Bedeutsam war die Verabschiedung der vom Bundesrat 1970 vorgeschlagenen Totalrevision des Gewässerschutzgesetzes durch das Parlament. Gegenüber den zu wenig wirksamen Bestimmungen des früheren Gesetzes wurde eine wesentliche Verschärfung erzielt. Jedermann ist nun verpflichtet, alle Sorgfalt anzuwenden, um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Es sind scharfe Strafen vorgesehen. Den Kantonen wird eine zehnjährige Frist auferlegt, um alle Einleitungen und Versickerungen den Erfordernissen des Gewässerschutzes anzupassen. Der Bund beaufsichtigt und koordiniert die Massnahmen. Er kann auf Kosten von säumigen Kantonen, Gemeinden oder anderen Pflichtigen selbst Massnahmen treffen. Dafür werden die Bundessubventionen erhöht. Sie betragen mindestens 15 % und höchstens 50 % für Abwasseranlagen und 40 % für Abfallbeseitigungsanlagen und andere Gewässerschutzmassnahmen (z. B. Algenmähmaschinen). Ein weiterer Zuschlag von 5 % sowie Sonderbeiträge für schwerbelastete Gemeinden sind möglich. Ausserhalb der in generellen Kanalisationsprojekten abgegrenzten Gebiete dürfen nur noch ausnahmsweise Baubewilligungen erteilt werden. Damit soll auch von der Gewässerschutzgesetzgebung her der Zersiedelung ein Riegel geschoben werden. Der Bundesrat kann im weitern Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Stoffen verbieten, die nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer haben. Man denkt dabei an Phosphate und Kunststoffe. Der Bau von Tankanlagen wird bewilligungspflichtig, ihre Überwachung verschärft. Die Kantone haben schliesslich um bestehende Grundwasserfassungen herum Schutzzonen anzulegen und zudem Areale festzulegen, in denen keine Arbeiten ausgeführt werden dürfen, welche künftige Wasseranlagen beeinträchtigen könnten.
Alle diese verschärfenden Bestimmungen, die im wesentlichen schon auf einen 1969 vorgelegten Vorentwurf zurückgingen und die häufig technisch komplexe Einzelheiten einschlossen, gaben in den eidgenössischen Räten zu langwierigen Detailberatungen Anlass. In der Kommission des Nationalrates wurden zum Beispiel nicht weniger als 120 Abänderungsanträge gestellt. Am heftigsten umstritten war die Frage der Haftpflicht. Der Bundesrat hatte eine umfassende Kausalhaftung vorgesehen. Der Ständerat schloss sich dieser Lösung in der ersten Lesung im Frühjahr an. Der Nationalrat schränkte im Juni die Kausalhaftung auf Betriebe ein, verschärfte sie aber insofern, als er einem Betrieb, der als Verursacher einer Verschmutzung vermutet wird, die Leistung des Entlastungsbeweises auferlegte. Der Ständerat kehrte schliesslich im Herbst wieder zur ursprünglichen strengen Fassung des für jedermann geltenden Verursacherprinzips zurück, wobei er die Umkehrung der Beweislast beibehielt. Die scharfen Bestimmungen des neuen Gewässerschutzgesetzes erlaubten es, die Standesinitiative des Kantons Neuenburg abzuschreiben [12]. Die Volksinitiative für den Schutz der Gewässer, die von den Räten zur Ablehnung empfohlen worden war, wurde erst nach einigem Zögern zurückgezogen [13].
In einem Vorentwurf für einen neuen Wasserwirtschaftsartikel der Bundesverfassung wurde der Wasserkreislauf als Ganzes betrachtet. Eine Studienkommission unter dem Vorsitz von alt Ständerat Rohner (fdp, SG) sah vor, die Bundeskompetenzen auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft zu erweitern und die Gesetzgebung über die Gewässer einheitlicher zu gestalten. Über den Ausgang des Vernehmlassungsverfahrens, das im Juni eröffnet worden war, wurde bis zum Ende des Jahres nichts bekannt [14].
Um die Überdüngung der Gewässer zu vermindern, reduzierte zunächst die Migros den Phosphatgehalt der Waschmittel. Die in einer Union zusammengeschlossenen Seifen- und Waschmittelfabrikanten der Schweiz kündigten an einer Pressekonferenz einen ähnlichen Schritt an. Sie gingen allerdings weniger weit. Sie hielten fest, dass einem gänzlichen Abbau der Phosphate wegen der Verkalkungsgefahr für die Waschmaschinen Grenzen gesetzt seien. Die einzige Lösung bilde die Einführung der 3. Reinigungsstufe in den Kläranlagen [15]. Das EDI ersuchte seinerseits in einem Rundschreiben die Kantonsregierungen, bei allen Kläranlagen im Einzugsgebiet von Seen die Phosphorelimination einzuführen [16]. Ein energisches Vorgehen gegen die Cellulosefabrik Attisholz (SO) forderte die bernische Regierung in einer Eingabe an den Bundesrat. Der Bundesrat hielt allerdings den Kantonen Solothurn und Bern entgegen, es sei nicht nur die Cellulosefabrik, welche die Aare verschmutze. Er ermahnte die Kantone und die Gemeinden an der Aare, den Pflichten zur Abwassersanierung besser nachzukommen [17].
 
Luftreinhaltung
Die Verunreinigung der Luft durch Autoabgase wurde ebenfalls zum Politikum. Auf Vorschlag der Eidg. Kommission für Lufthygiene verfügte der Bundesrat eine Herabsetzung des zulässigen Höchstgehalts an Blei im Benzin. Das relativ geringe Ausmass dieser Reduktion (auf 0,54 g pro Liter beim Normalbenzin) wurde damit begründet, dass die Mehrzahl der Motorfahrzeuge einen hochklopffesten Treibstoff benötige, der einstweilen nur mit höherem Bleigehalt in ausreichenden Mengen produziert werde. Die Beimischung von Additiven wurde nur bedingt als umweltfreundlich bezeichnet [18]. Das hinderte die Migrol nicht, ein etwas teureres Superbenzin mit bloss 0,3 g Bleigehalt auf den Markt zu bringen [19]. Schliesslich nahm der Bundesrat eine Motion entgegen, die aus der Kommission zur Behandlung der Einzelinitiative von Nationalrat Schalcher (evp, ZH) hervorgegangen war. Darin wurde der Bundesrat aufgefordert, den Räten das europäische Abkommen von 1958 (Eurotest) vorzulegen, die schweizerischen Bestimmungen laufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und international auf eine Herabsetzung der Grenzwerte für die schädlichen Stoffe in den Abgasen der Motorfahrzeuge hinzuwirken [20].
 
Abfälle
In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage bestätigte der Bundesrat, dass Kunststoffpackungen bei der Verbrennung schädliche Gase hinterlassen [21]. Er nahm deshalb eine Motion von Nationalrat Martin (fdp, VD), der die Verwendung von Plastikflaschen (PVC) verbieten wollte, als Postulat entgegen. Eine Motion Nationalrat Hofers (fdp, SG) forderte über ein Verbot umweltschädlicher Verpackungen hinaus eine Erhebung von Abgaben auf Verpackungsmaterialien im Verhältnis zu den von der Verpackung verursachten Beseitigungskosten sowie eine steuerliche Begünstigung jener Betriebe, die für die Verpackung selbständig verrottende Stoffe verwenden. Diese Motion wurde vom Bundesrat positiv beantwortet [22]. Auch das Konsumentinnenforum und der Naturschutzbund erklärten den Einwegpackungen den Kampf, während die «Aktion saubere Schweiz» ein Verbot oder eine Besteuerung solcher Verpackungen weder für realisierbar noch für wirksam hielt [23]. Als besonders heikles Abfallproblem erweist sich immer mehr die Beseitigung der Autowracks. Der Bericht einer Studiengesellschaft schlug die Errichtung von drei Grossverwertungsanlagen und von Sammelplätzen vor [24]. Sowohl in der Ostschweiz als auch in der Nordwestschweiz und der Westschweiz wurde an regionalen Lösungen für die Verwertung von Altautos gearbeitet [25]. Nationalrat Keller (fdp, TG) reichte eine Motion ein, mit der er den Bundesrat aufforderte, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung sowie für ein Verbot wilder Ablagerungen von Altautomobilen abzuklären und eine Vorlage zu unterbreiten [26].
 
Natur- und Heimatschutz
Als gemeinsame Gründung von Kreisen des Natur- und Heimatschutzes, der Landesplanung, des Alpenklubs sowie des Fremdenverkehrs wurde eine Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege ins Leben gerufen. Diese Stiftung kündigte bereits im April parlamentarische Vorstösse an, welche die Revision des Verfassungsartikels über Naturschutz im Sinne einer Erweiterung der Bundeskompetenzen verlangen würden [27]. Zwei entsprechende Motionen, die von der Stiftung nahestehenden Parlamentariern eingereicht wurden, forderten vom Bund insbesondere, er solle die Massnahmen für die Erhaltung von Ortsbildern und Kulturdenkmälern derart unterstützen, dass Kantonen und Gemeinden daraus nicht untragbare Lasten entstehen. Der Bund solle zudem dort, wo es das nationale Interesse erfordert, selber Schutz- und Pflegemassnahmen anordnen können [28]. Die Stiftung für Landschaftsschutz forderte für die Zeitdauer bis zum Inkrafttreten einer solchen Verfassungsreform einen dringlichen Bundesbeschluss, der es dem Bund ermöglichen würde, die Beiträge an Kantone und Gemeinden von 20 auf 50 % hinaufzusetzen [29]. Die dringlichen Massnahmen auf dem Gebiete der Landesplanung wurden als Teilerfolg der Kreise des Landschaftsschutzes gesehen [30].
Zu Auseinandersetzungen um konkrete Einzelfälle kam es vor allem dort, wo sich die Interessen der touristischen Erschliessung und jene des Landschaftsschutzes gegenüberstanden [31]. Das zeigte sich etwa am Widerstand gegen den Bau von Luftseilbahnen auf das Klein-Matterhorn und den Feekopf bei Saas-Fee [32] und beim Entscheid des Bundesgerichts, Rekurse gegen Waldrodungsbewilligungen der Tessiner Behörden gutzuheissen [33]. Im Kanton Schwyz hingegen wurde die Rodung und Überbauung auf der «Schillermatte» unter Berücksichtigung gewisser Aspekte des Naturschutzes und der Forstwirtschaft im zweiten Anlauf bewilligt [34]. Gegen die Überbauung und gegen die Zerstörung der Eigenart des Oberengadins wurden verschiedene private Aktionen gestartet. Sammlungen brachten 700 000 Fr. ein, was den Ankauf eines Teils des gefährdeten Landes ermöglichte [35]. Eine Petition mit 359 279 Unterschriften — sie wurde gleichzeitig mit einer Petition für den Schutz gefährdeter Tierarten vom World Wildlife Fund eingereicht — unterstrich den Wunsch der Bevölkerung, Landschaften von nationaler Bedeutung zu erhalten [36].
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U.K.
 
[1] Vgl. oben, S. 65.
[2] NZZ, 73, 14.2.71; 131, 19.3.71.
[3] Schweiz. Handelszeitung, 7, 18.2.71; SJ, 37, 11./12.9.71.
[4] Lb, 130, 9.6.71; NZZ, 263, 10.6.71; NZZ (sda), 298, 30.6.71.
[5] 1 222 493 Ja, 96 380 Nein. Stimmbeteiligung 37 %. NZZ, 257, 7.6.71; 258, 7.6.71; vgl. SPJ, 1970, S. 124.
[6] Vgl. SPJ, 1970, S. 125; Sten. Bull. NR, 1971, S. 986 ff. (gleichzeitig wurde auch eine Interpellation Bratschi, sp, BE, beantwortet); Sten. Bull. StR, 1971, S. 752 ff.
[7] NZZ (sda), 112, 9.3.71; 241, 27.5.71; 253, 4.6.71 (Antwort auf Kleine Anfrage von NR Bächtold, ldu, BE); 292, 27.6.71; NZZ, 249, 2.6.71.
[8] TA, 161, 14.7.71; vgl. SPJ, 1970, S. 126. Ende 1971 waren es 50 % (NZZ, sda, 152, 30.3.72).
[9] NZZ (sda), 190, 26.4.71; 455, 30.9.71.
[10] GdL (sda), 152, 3./4.7.71; TdG, 184, 10.8.71.
[11] NZZ (sda), 270, 14.6.71.
[12] Vgl. SPJ, 1969, S. 113; 1970, S. 126 f.; Sten. Bull. NR, 1971, S. 651 ff.; 684 ff.; 1165 ff.; 1395; Sten. Bull. StR, 1971, S. 115 ff.; 501 ff.; 595, 663; BBl, 1971, Il, S. 912 ff.; vgl. auch BN, 242, 15.6.71.
[13] NZZ (sda), 488, 20.10.71; 85, 21.2.72; 181, 19.4.72; Lb, 64, 17.3.72; 44, 23.2.72.
[14] NZZ, 288, 24.6.71.
[15] Tat, 130, 5.6.71; 190, 14.8.71; 202, 28.8.71; 262, 8.11.71; 285, 4.12.71; NZZ, 516, 5.11.71; Lb, 259, 6.11.71; 280, 1.12.71.
[16] NZZ (sda), 435, 18.9.71.
[17] NZ, 145, 30.3.71; TA, 168, 22.7.71; NZZ, 345, 28.7.71; Bund, 200, 29.8.71; 204, 2.9.71.
[18] Bund, 21, 27.1.71; 94, 25.4.71; 121, 27.5.71; Vat., 197, 26.8.71; TA, 198, 26.8.71; Touring, 35, 2.9.71; AS, 1971, S. 1183.
[19] TA, 217, 17.9.71; Tat, 220, 18.9.71.
[20] Sten. Bull. NR, 1971, S. 1245 ff.; Sten. Bull. StR, S. 713 f.
[21] Kleine Anfrage NR Schalcher (evp, ZH): NZ, 31, 21.1.71.
[22] Sten. Bull. NR, 1971, S. 992 ff.; Lb, 63, 17.3.71; 182, 9.8.71.
[23] NZZ (sda), 268, 13.6.71; NZ, 279, 23.6.71; NZZ, 291, 26.6.71.
[24] Bund, 65, 19.3.71; 69, 24.3.71; Touring, 46, 18.11.71.
[25] Lb, 136, 16.6.71; TA, 180, 5.8.71; NZZ (sda), 405, 1.9.71.
[26] Vgl. auch gleichlautende Motion von StR Dillier (cvp, OW): Verh. B.vers., 1971, V, S. 32, 45.
[27] Bund, 87, 16.4.71; NZZ, 174, 16.4.71; NZ, 171, 16.4.71; vgl. SPJ, 1970, S. 125.
[28] Motionen von NR Binder (cvp, AG) und StR Bächtold (fdp, SH); diese waren von einer neuen parlamentarischen Gruppe für Natur- und Heimatschutz angeregt werden: Lb, 147, 29.6.71; Vat., 156, 9.7.71; Verh. B. vers., 1971, V, S. 23, 45.
[29] NZZ (sda), 528, 12.11.71.
[30] Vgl. oben, S. 113 f.; Lb, 272, 22.11.71.
[31] Vgl. Stellungnahme der Internationalen Alpenkommission zum Landverschleiss in Berggebieten (NZZ, 511, 2.11.71).
[32] Bund, 56, 9.3.71; NZZ, 331, 20.7.71.
[33] NZZ (sda), 385, 20.8.71.
[34] Vgl. SPJ, 1970, S. 126; Vat., 256, 3.11.71. Gegen diesen Entscheid des Schwyzer Regierungsrates legten Heimatschutzkreise Rekurs beim Bundesgericht ein (NZZ, 595, 21.12.71).
[35] Tat,124, 28.5.71; NZZ, 246, 30.5.71; 265, 11.6.71; TA, 204, 2.9.71; 299, 1.10.71; 252, 28.10.71; vgl. auch dringliche Kleine Anfrage von NR Kloter (Idu, ZH) (Tat, 72, 26.3.71) und als Postulat überwiesene Motion im Bündner Grossen Rat (NZZ, sda, 457, 1.10.71).
[36] Lb, 281, 2.12.71; Bund, 286, 7.12.71; NZZ, 600, 24.12.71.
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