Année politique Suisse 1971 : Sozialpolitik
Bevölkerung und Arbeit
Les conflits du travail se multiplient — Efforts en vue d'une refonte de l'assurance-chômage — Succès de l'initiative sur la participation des travailleurs à l'intérieur de l'entreprise — Les Chambres adoptent la révision du droit du contrat de travail — Tentative d'inclure les travailleurs à domicile dans les contrats collectifs de travail — L'augmentation des salaires se poursuit ; le Parlement vote une allocation d'automne unique en faveur du personnel de la Confédération — Discussions sur le temps de travail ; une nouvelle loi, applicable aux entreprises de transports publics, est adoptée par les Chambres — Ratification de l'accord international sur l'égalité de salaire entre l'homme et la femme.
 
Arbeitskonflikte
Zu gewissen Spannungen führte auch das Verhalten gewerkschaftlich nicht organisierter Fremdarbeiter bei den zahlenmässig zunehmenden Arbeitskonflikten, wo sie den Hauptharst stellten. Einerseits führte man die Zunahme der Streiks auf wirkliche Mängel im Arbeitsverhältnis zurück, die sich durch Konzentrationsbewegungen in der Wirtschaft und daraus folgende Betriebsschliessungen verschärften [1]. Anderseits erblickte man die Ursache in der mangelnden Eingliederungsbereitschaft der ausländischen Arbeitskräfte oder in ihrer mangelnden Vertrautheit mit den demokratischen Spielregeln der Schweiz und bewertete einen Teil der Streikbewegungen als importiert [2]. Zahlreich waren die Stimmen, die den Arbeitsfrieden als bedroht erklärten [3]. Die Politik der Friedensabkommen stand in der Tat im Mittelpunkt linksextremer Gegenpropaganda [4], was auch am 1. Mai an verschiedenen Orten sichtbar wurde [5]. Die Linksextremisten schürten . die Arbeitskonflikte und warfen den Gewerkschaften Unvermögen vor. Diese forderten ihrerseits zum Teil ein Streikrecht für das Personal der öffentlichen Dienste [6].
In der Sorge um die Erhaltung des Arbeitsfriedens überwies der Nationalrat ein Postulat Schalcher (evp, ZH), das den Bundesrat einlud, entsprechende Massnahmen zu prüfen und gegebenfalls seine guten Dienste zu leihen [7]. — Eigentliche Streikfälle von mindestens einem Tag Dauer gab es 11 in 13 Betrieben (Vorjahr 3); sie umfassten 2267 (320) Arbeiter und verursachten den Verlust von 7491 (2623) Arbeitstagen [8]. Wie bereits in vorhergehenden Jahren war das Tessin ein Streikzentrum [9]. Das andere befand sich in Genf, wo eine Arbeitsniederlegung der Metall- und Maschinenarbeiter allein 4025 Arbeitstage kostete, was mehr als die Hälfte des Totals ausmachte; es war der grösste schweizerische Streik seit 1963 [10]. Auch in der Waadt kam es zu kleineren Ausständen [11]. Ausser den elf Streiks ereigneten sich noch 13 kleinere Arbeitskonflikte, bei denen jedoch die Arbeit nur wenige Stunden ruhte [12]. Von diesen erregte der Warnstreik beim Welschschweizerischen Fernsehen am meisten Aufsehen [13].
 
Arbeitsmarkt
Im Gegensatz zu den meisten Ländern der Welt herrschte in der Schweiz auf dem Arbeitsmarkt Vollbeschäftigung [14]. Infolge dieser Entwicklung gewann die Teilzeitarbeit immer grössere Bedeutung [15]. Zum ersten Mal schloss eine Gesellschaft zur Vermittlung temporärer Arbeit mit dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband einen Rahmenvertrag über die zeitweise Beschäftigung von Arbeitnehmern [16]. Angesichts solcher Umstände wirkt eine Institution wie die Arbeitslosenversicherung für breite Kreise der Bevölkerung geradezu anachronistisch [17]. Darum suchte das BIGA nach einer Vereinfachung des Systems und nach einer Ausdehnung der Zweckbestimmungen: Die Arbeitslosenversicherung soll neben der hergebrachten Aufgabe neu auch dazu dienen, Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für jene zu finanzieren, die von Arbeitslosigkeit in ihrer Branche bedroht sind [18].
 
Mitbestimmung
Die Bewegung für eine Mitbestimmung des Arbeitnehmers im ökonomischen Sektor trat 1971 in eine neue Phase. Nachdem im Vorjahr der Bundesvorstand des CNG über ein Zusammenwirken der Arbeitnehmerorganisationen bei der Lancierung einer Mitbestimmungsinitiative sondiert hatte [19], fanden sich Mitte März der CNG, der SGB und der Schweizerische Verband evangelischer Arbeitnehmer (SVEA) zu einer solchen Aktion zusammen [20]. Der Bund sollte in Art. 34ter die Befugnis erhalten, « Vorschriften aufzustellen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer und ihrer Organisationen in Betrieb, Unternehmung und Verwaltung ». Zur Vermeidung einer Auseinandersetzung um Einzelheiten war der Initiativtext kurz und einfach formuliert worden. Vorerst ging es den Initianten um einen Grundsatzentscheid. Bereits nach fünf Monaten konnte das Volksbegehren mit 161 160 Unterschriften eingereicht werden [21]. Es war die 100. eidgenössische Initiative seit der Einführung dieses Volksrechts im Jahr 1891. 33 648 Unterschriften stammten aus dem Kanton Bern, 21 012 aus dem Kanton Zürich, dagegen relativ wenige aus der welschen Schweiz. Der Vorstoss und spin vorläufiger Erfolg erzeugten lebhafte Diskussionen in den verschiedenen Kornmunikationsmedien. In Arbeitgeberkreisen stiess die Initiative auf Ablehnung [22]. Aber auch verschiedene Arbeitnehmerorganisationen begegneten ihr mit Skepsis [23]. Der hauptsächlichste Einwand der Kritiker lautete, dass die wirtschaftliche Ordnung sich nicht demokratisieren lasse. Ein Mitbestimmungsrecht sei bei den spezifischen Interessen der Arbeitnehmer vertretbar, nicht aber bei den ökonomischen Entscheidungsbefugnissen. — Der Gemeinderat der Stadt Zürich (Legislative) überwies eine Motion über die Förderung der Demokratie am Arbeitsplatz, nachdem dieselbe noch im Vorjahr vom Stadtrat zur Ablehnung empfohlen worden war [24].
 
Arbeitsrecht
Beim Differenzbereinigungsverfahren über das obligationenrechtliche Arbeitsvertragsrecht war im Vorjahr kein Abschluss gefunden worden [25]. In der Frühjahrssession hielt der Ständerat mit Ausnahme des Artikels über die urheberrechtliche Nutzung von Mustern und Modellen an seinen früheren Beschlüssen fest [26]. Darauf gab der Nationalrat bis auf die Regelung der Abgangsentschädigung, wo er von zwölf bloss auf acht (statt sechs) Monate zurückging, nach [27]. Dieser Kompromiss fand die Zustimmung der Kleinen Kammer [28]. Nach fast vier Jahren parlamentarischer Behandlung konnte damit unter das neue Arbeitsvertragsrecht der Schlussstrich gezogen werden [29]. Es brachte zum Teil wesentliche Verbesserungen für den Arbeitnehmer [30]. Die Terminologie und die Differenzierungen vergangener Zeiten wurden aufgehoben: Arbeiter und Angestellte sind nun Arbeitnehmer, Dienstherren Arbeitgeber. Der Lohn muss mit einer schriftlichen Abrechnung überreicht werden. Bei Verhinderung der Arbeitsleistung wird der Lohn während drei Wochen im ersten Arbeitsjahr und während einer angemessen längeren Zeit bei mehr als einjährigem Dienstverhältnis fortbezahlt. Dabei hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Leistungen der Sozialversicherung bis auf vier Fünftel des Lohnausfalls zu ergänzen. Bei Todesfall eines Arbeitnehmers tritt ein Besoldungsnachgenuss für ein bzw. zwei Monate in Kraft. Eine radikale Neuerung bedeutet die Einführung der Abgangsentschädigung von mindestens zwei und höchstens acht Monatsgehältern bei ausscheidenden, mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmern mit 20 oder mehr Jahren im gleichen Arbeitsverhältnis. Die bisher unterschiedlichen Kündigungsfristen wurden einheitlich geregelt, indem jeweils im ersten Dienstjahr eine Frist von einem Monat, vom zweiten bis zum neunten eine Frist von zwei Monaten und nachher eine dreimonatige eingehalten werden muss. Die Sperrfristen bei einer sogenannten Kündigung zur Unzeit (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Militärdienst) wurden erheblich verlängert. Zurückhaltend ist das Gesetz bei der Normierung der Feriendauer. Wie im Arbeitsgesetz wird ein Minimum von zwei Wochen festgesetzt, wobei die Kantone befugt sind, noch eine Woche hinzuzufügen. Lehrlinge und Jugendliche geniessen eine besondere Regelung. Neu sind schliesslich die Vorschriften über die Personalfürsorge. Nach einer fünfjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen in Form eines angemessenen Anteils am Deckungskapital. Der Gegenwert der Eigenbeiträge sowie der vollen Arbeitgeberleistungen wird allerdings erst nach 30 Beitragsjahren ausbezahlt. — Nachdem Arbeitnehmerorganisationen die rasche Inkraftsetzung des neuen Arbeitsvertragsrechts gefordert hatten, entsprach ihnen der Bundesrat trotz Widerständen in Arbeitgeberkreisen [31].
Eine Übergangsbestimmung regelte die Anpassung an die neuen Normen. Die Gesamtarbeitsverträge bekamen eine Frist von einem Jahr, so dass die 1971 abgeschlossenen Abkommen in der Uhren-, Schuh- und Brauereiindustrie sogleich wieder revidiert werden müssen [32]. Diese neuen Verträge brachten u.a. die 45-Stunden-Woche, bezahlte Bildungsurlaube, Lohnerhöhungen sowie den Berufs- und Vertragsbeitrag für Nichtorganisierte. Auch Angestelltenverbände wünschten den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen, da sie auf Arbeitgeberseite eine erhöhte Bereitschaft hierzu feststellten [33]. Sowohl die Zentralstelle für Heimarbeit als auch die Eidg. Heimarbeitskommission befürworteten die Aufnahme der Heimarbeit in die Gesamtarbeitsverträge, nachdem ein Frauenmagazin eine viel beachtete, massive Kritik (u.a. an der schlechten Entlöhung) vorgebracht hatte [34]. Eine Kleine Anfrage Tschumi (bgb, BE) über eine Festsetzung der Mindestlöhne für Heimarbeiter beantwortete indessen der Bundesrat abschlägig [35].
 
Löhne
Die Löhne stiegen sowohl im privatwirtschaftlichen als auch im staatlichen Sektor, so dass in der Öffentlichkeit immer noch von Lohnexplosion gesprochen wurde [36]. Freilich fielen Besoldungserhöhungen beim Personal der öffentlichen Dienste stärker auf als solche in der Privatwirtschaft. Das ist darauf zurückzuführen, dass hier Lohnfragen durch partnerschaftliche Verträge, dort jedoch in öffentlicher Parlamentsdebatte geregelt werden. So wurde eine einmalige Herbstzulage für das Bundespersonal, die mit den Personalrekrutierungsschwierigkeiten motiviert worden war, in den Räten behandelt und bei einigen Stimmen des Bedenkens aus Unternehmerkreisen einhellig angenommen [37]. Nachdem zu Beginn des Jahres der Bundesrat mit der Zusicherung eines 13. Monatslohns gezögert hatte [38], beantragte er im November diese Neuerung in der Personalbesoldung [39]. Der Zustimmung der interessierten Verbände durfte er gewiss sein [40]. In zehn Kantonen und zahlreichen Gemeinden wurde 1971 der 13. Monatslohn eingeführt und in fünf Kantonen ist seine Einführung im Jahre 1972 vorgesehen [41].
 
Arbeitszeit
In diesem einer Inflationsbekämpfung nicht gerade förderlichen Prozess hatte der Vorschlag des Präsidenten des Vororts, E. Junod, der einen Lohnstop sowie eine Verlängerung der Arbeitszeit als Bremsen forderte, keine reellen Aussichten auf Zustimmung [42]. Auch eine dringliche Kleine Anfrage Albrecht (cvp, NW) postulierte. eine allgemeine Arbeitszeitverlängerung als Mittel im Kampf gegen die Teuerung. Der Bundesrat lehnte eine solche jedoch ab; er hielt indessen eine Verlängerung der innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestehenden Arbeitszeitreserven für möglich und wünschenswert [43]. Diesen Vorstössen diametral entgegengesetzt war die im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen von den «Progressiven Organisationen» der Schweiz (POCH) lancierte Initiative, welche die maximale Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche beschränken wollte [44]. Arbeitgeberkreise lehnten diesen « Frontalangriff auf die Wirtschaft » entschlossen ab [45]. Aber auch von gewerkschaftlicher Seite wurden Vorbehalte angemeldet [46]. — Inzwischen hatte der Bundesrat die Revision des Arbeitszeitgesetges für Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs verabschiedet [47], die seit 1957 hängig und im Vorjahr den Wirtschaftsorganisationen zur Vernehmlassung unterbreitet worden war [48]. Die Vorlage fand in beiden Kammern Annahme [49]. Das neue Arbeitszeitgesetz, welches jenes aus dem Jahre 1920 ersetzte, brachte als gewichtigsten Fortschritt den Übergang von der (durchschnittlich gerechneten) 48- zur 44-Stunden-Woche in drei Etappen. Für alle Arbeitnehmer der betreffenden Dienste wurde die Feriendauer auf drei Wochen ausgedehnt und vom 55. Altersjahr an eine fünfte Ferienwoche gewährt [50]. In verschiedenen Kantonen wurden die gesetzlichen Ferienminima verlängert oder entsprechende Initiativen lanciert [51]. Nachdem in der Privatwirtschaft schon seit einigen Jahren die gleitende Arbeitszeit mit günstigen Resultaten eingeführt worden war [52], unterbreitete der Föderativverband dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag, der jedoch verworfen wurde [53]. Darauf duplizierte der Föderativverband, ohne aber sein Ziel bis Jahresende zu erreichen [54].
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P.E.
 
[1] Vgl. AZ, 117, 22.5.71.
[2] Ww, 10, 12.3.71; GdL, 59, 12.3.71; Lb, 65, 19.3.71.
[3] Schweizerische Handelszeitung, 9, 4.3.71; 46, 18.11.71; NZZ, 107, 5.3.71; 349, 30.7.71; Lb, 60, 13.3.71; SJ. 11, 13./14.3.71; NZ, 130, 21.3.71; TdG, 68, 23.3.71; NBüZ, 85, 25.3.71.
[4] Vgl. z. B. Zeitdienst, 10, 12.3.71; 39, 8.10.71; 40, 15.10.71; Focus, 18, März 71; 19, Mai 71; La Brèche, 20/21, 29.4.71.
[5] Besonders in den Städten Zürich u. Basel: NZZ, 201, 3.5.71; NZ, 196, 3.5.71; Tat, 102, 3.5.71; NZN, 101, 3.5.71; Ww, 18, 7.5.71; SJ, 19, 8./9.5.71; Focus, 20, Juni 71.
[6] Vgl. unten, S. 185.
[7] Verhandl. B.vers., 1971, IV, S. 34; NZZ, 420, 9.9.71; Bund, 211, 10.9.71.
[8] Vgl. Die Volkswirtschaft, 45/1972, S. 13.
[9] Bodio: CdT, 136, 17.6.71; 137, 18.6.71; NZZ, 276, 17.6.71; 278, 18.6.71; GdP, 137, 18.6.71; AZ, 139, 18.6.71. Chiasso: GdP, 189, 19.8.71. Kurzstreiks in Biasca: NZZ (sda), 326, 16.7.71.
[10] VO, 48-59, 27.2.-12.3.71; 71, 26.3.71; TdG, 51-57, 3.-10.3.71; JdG, 52-59, 4.-12.3.71; NZZ, 105, 4.3.71; 119, 12.3.71; 136, 23.3.71; AZ, 53, 5.3.71; Bund, 54, 7.3.71; 61, 15.3.71. Ferner: TdG, 98-105, 29.4.-7.5.71 (Bauarbeiterstreik).
[11] Yverdon, Orbe u. Sainte-Croix: GdL, 69, 24.3.71 u. ff.; VO, 69, 24.3.71 u. ff.; Zeitdienst, 13, 2.4.71. Prilly: TLM, 299, 26.10.71 u. ff.; NZZ, 528, 12.11.71.
[12] In den Städten Zürich, Basel, Chur und Genf.
[13] GdL, 233, 7.10.71; 235, 9./10.10.71 ; 240, 15.10.71; Ww, 41, 15.10.71; Bund, 244, 29.10.71; NZ, 497, 28.10.71. Vgl. auch unten, S. 152, Anm. 134.
[14] Vgl. TA, 163, 16.7.71; 164, 17.7.71; 167-169, 21.-23.7.71; Tw, 239, 13.10.71; 296, 18./ 19.12.71; NZ, 504, 2.11.71; wf, Artikeldienst, 50, 13.12.71; Tat, 304, 27.12.71; siehe auch oben, S. 65 ff. Zur Statistik vgl.: Die Volkswirtschaft, 45/1972, S. 3 f. u. 66 ff.; Bund (sda), 15, 19.1.72; NZZ, 42, 26.1.72.
[15] Vgl. u. a. AZ, 29, 5.2.71; 239, 13.10.71; Vat., 147, 29.6.71; 153, 6.7.71.
[16] NZZ (sda), 287, 24.6.71; AZ, 144, 24.6.71; gk, 24, 24.6.71.
[17] Vgl. z. B. PS, 19, 28.1.71, oder NZ, 541, 23.11.71.
[18] Documenta Helvetica, 1971, Nr. 11, S. 41 f. (A. Grübel); Vat., 40, 18.2.71. 266, 15.11.71; Tat, 49, 27.2.71; 160, 10.7.71; TA, 247, 22.10.71. Vorschlag des Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiter-Verbandes: NZZ (sda), 502, 28.10.71.
[19] Vgl. SPJ, 1970, S. 138; ferner auch CMV-Zeitung, 47, 25.11.70; 48, 2.12.70.
[20] TLM, 67, 8.3.71; 76, 17.3.71; Tw, 63, 17.3.71; 65, 19.3.71; 70, 25.3.71; 71, 26.3.71; Vat., 63, 17.3.71; 66, 20.3.71; NZZ, 126-128, 17. u. 18.3.71; gk, 12, 18.3.71. B. Hardmeier, in Gewerkschaftliche Rundschau, 63/1971, S. 99 ff. u. 259 ff.; vgl. ferner das Mitbestimmungsprogramm des SGB, ebd., S. 1 ff. u. 241 ff.
[21] BBl, 1971, II, S. 780 f.; gk, 29, 26.8.71; Tw, 198, 26.8.71; Vat., 197, 26.8.71; BN, 356, 26.8.71; Lb, 198, 27.8.71.
[22] wf, Dokumentations- und Pressedienst, 12, 22.3.71; 35, 30.8.71; Ww, 12, 26.3.71; AZ, 71, 26.3.71; 78, 3.4.71; NZZ, 145, 28.3.71; 205, 5.5.71; Politische Rundschau, 50/1971, S. 17 ff. Ablehnung durch den Vorstand des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen: NZZ (sda), 220, 13.5.71. Differenzierte Stellungnahme der Vereinigung Christlicher Unternehmer (VCU): Vat., 101, 3.5.71; NZN, 118, 24.5.71; Mitteilungen der VCU, 23/1971, S. 42 ff.
[23] Vgl. unten, S. 184 f.; Ww, 12, 26.3.71; NBüZ, 95, 1.4.71; GUSTAV EGLI, « Die liberalen Arbeitnehmer und die Mitbestimmung », in Politische Rundschau, 50/1971, S..36 ff.
[24] NZZ, 129, 18.3.71; vgl. auch SPJ, 1970, S. 137 f.
[25] Vgl. SPJ, 1970, S. 136 f.
[26] Sten. Bull. StR, 1971, S. 62 ff.; NZZ, 104, 4.3.71; NZ, 102, 4.3.71; BN, 93, 4.3.71; Tat, 53, 4.3.71; AZ, 52, 4.3.71.
[27] Sten. Bull. NR, 1971, S. 430 ff.; NZZ, 250, 2.6.71; NZ, 244, 2.6.71; AZ, 125, 2.6.71; Tw, 125, 2.6.71; Ostschw., 125, 2.6.71; JdG, 125, 2.6.71.
[28] Sten. Bull. StR, 1971, S. 268 f.; TA, 128, 5.6.71; BN, 228, 5./6.6.71.
[29] Sten. Bull. NR, 1971, S. 960; Sten. Bull. StR, 1971, S. 474.
[30] Vgl. hierzu und zum folgenden: AS, 1971, S. 1465 ff.; AZ, 134, 12.6.71; NZ, 262, 13.6.71; Bund, 167, 21.7.71; TA, 176, 31.7.71; TdG, 209, 8.9.71; Lb, 235, 9.10.71; GdL, 295-298, 18.-22.12.71; BN, 539, 541-543, 21.-23.12.71; Lib., 69-72, 21.-25.12.71; Werkzeitung, 1, Jan. 72; Beobachter, 3, 15.2.72; 4, 29.2.72; EDWIN SCHWEINGRUBER, « Das neue Arbeitsvertragsrecht », in Gewerkschaftliche Rundschau, 64/1972, S. 33 ff.
[31] SGB: GdL (sda), 199, 27.8.71. VSA: NZZ (sda), 407, 2.9.71.
[32] NZZ (sda), 356, 3.8.71; 465, 6.10.71; 502, 28.10.71; gk, 35, 7.10.71; 38, 28.10.71.
[33] Schweiz. Kaufmännischer Verein: NZZ (sda), 470, 9.10.71; VSA: NZZ (sda), 527, 11.11.71.
[34] NZZ (sda), 428, 14.9.71; Evolution, 2/1971, Nr. 5; Ostschw., 274, 23.11.71; NZZ. 578, 11.12.71; Beobachter, 23, 15.12.71.
[35] NZZ (sda), 515, 4.11.71; Bund, 258, 4.11.71; gk, 43, 2.12.71.
[36] Vgl. hierzu: Die Volkswirtschaft, 45/1972, S. 260 ff.; NZZ (sda), 604, 28.12.71; oben, S. 68.
[37] BBI, 1971, 1, S. 836 ff. u. 1470 f.; AS, 1971, S. 1397 ff.; Sten. Bull. NR, 1971, S. 536 ff. u. 903; Sten. Bull. StR, 1971, S. 299 ff. u. 465; NZZ, 195, 29.4.71; 256, 6.6.71; 260, 8.6.71; 261, 9.6.71; AZ, 105, 7.5.71; 128, 5.6.71; 130, 8.6.71.
[38] NZZ, 55, 3.2.71; 57, 4.2.71; AZ, 27, 3.2.71; 39, 17.2.71; VO, 30, 6.2.71.
[39] BBI, 1971, II, S. 1914; TA, 208, 7.9.71; 276, 25.11.71; 292, 14.12.71; AZ, 208, 7.9.71; 276, 25.11.71; GdL, 208, 7.9.71; 275, 25.11.71; NZZ, 550, 25.11.71; 582, 14.12.71.
[40] Vgl. NZZ (sda), 432, 16.9.71; 439, 21.9.71; NZZ (upi), 595, 21.12.71; gk, 43, 2.12.71.
[41] Vgl. Tabelle in TA, 49, 28.2.72.
[42] Vgl. oben, S. 70 f., sowie unten, S. 184.
[43] TA, 151, 2.7.71; NZZ (sda), 303, 3.7.71. Vgl. auch Bund, 240, 14.10.71.
[44] NZ, 475, 15.10.71; NZN, 241, 15.10.71; Ww, 42, 22.10.71; Zeitdienst, 47, 3.12.71; Focus, 25, Dez. 71.
[45] wf, Dokumentations- und Pressedienst, 42, 18.10.71; Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung, 66/1971. S. 801 f.; Schweizerische Handelszeitung, 43, 28.10.71:
[46] gk, 38, 28.10.71; NZZ (upi), 510, 2.11.71.
[47] BBI, 1971, I, S. 440 ff., u. 11, S. 935 ff.; St. Galler Tagblatt, 40, 18.2.71; TdG. 40, 18.2.71; GdL. 40, 18.2.71; NZZ. 100, 2.3.71; Vat., 50, 2.3.71.
[48] Schweizerischer Eisenbahner-Verband: gk, 14, 15.4.70; Föderativverband: NZZ (sda), 192, 7.4.70. Ferner: NZZ, 533, 16.11.70. Vgl. auch SPJ, 1966, S. 108 ff., u. 1967, S. 108 f.
[49] Sten. Bull. NR, 1971, S. 862 ff., 906 ff., 1181 ff., 1395; Sten. Bull. StR, 1971, 489 ff., 598 u. 663; NZZ, 289, 25.6.71; 440, 22.9.71; 456, 1.10.71; BN, 259, 25.6.71; 397, 22.9.71; AZ, 143, 23.6.71; 145, 25.6.71; 221, 22.9.71; VO, 227, 2.10.71.
[50] AS. 1972, S. 604 ff.
[51] Vgl. unten, S. 169, sowie S. 182.
[52] Vgl. SPJ, 1970, S. 137; NBZ, 12, 16./17.1.71; Lb, 31, 6.2.71; Emmenthaler Blatt, 30, 6.2.71; Bund, 30, 7.2.71; NZZ, 65, 9.2.71; Vat., 32, 9.2.71; NZ, 334, 25.7.71.
[53] Bund. 130, 8.6.71. Vgl. auch NZZ (sda), 532, 15.11.71 (Arbeitskommission BIGA).
[54] NZZ (sda), 273, 16.6.71; 388, 22.8.71.
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