Année politique Suisse 1972 : Allgemeine Chronik / Schweizerische Aussenpolitik / Aussenwirtschaftspolitik
Nachdem Grossbritannien, Irland und Dänemark voll der EWG beigetreten waren und Österreich, Schweden, Finnland, Portugal, Island und die Schweiz sich durch unterschiedliche Freihandelsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften geeinigt hatten, stellte sich die Frage nach der Zukunft der
EFTA. Der Ministerrat der EFTA bekräftigte indessen seine Absicht, den Freihandel im bisherigen Ausmasse aufrechtzuerhalten. Zudem wurde vereinbart, Sitz und Sekretariat der Organisation weiter in Genf zu belassen
[72].
Die
GATT-Vertragsparteien fassten vor allem unter dem Druck der vor der Dollarabwertung stehenden USA den Beschluss, 1973 grundlegende Richtlinien für eine neue Welthandelsrunde, die sämtliche Handelshindernisse zur Diskussion stellen soll, festzulegen. Zur Vorbereitung dieser Verhandlungen wurde ein spezielles Komitee eingesetzt, das die Arbeiten zu koordinieren und geeignete Verhandlungsvorschläge auszuarbeiten hat. Die im GATT vereinigten Staaten beschlossen ferner, für die Überprüfung der zwischen der EWG und den Rest-EFTA-Staaten abgeschlossenen Freihandelsabkommen fünf Arbeitsgruppen einzusetzen
[73].
Im Schosse der
OECD wurde erneut auf das globale Ungleichgewicht hingewiesen, das die internationalen Wirtschaftsbeziehungen heute kennzeichnet. Es sei Aufgabe der OECD, den grundlegenden Fakten nachzugehen, eine glaubwürdige Diagnose zu stellen und Abhilfemassnahmen vorzuschlagen. Einen ersten Beitrag in diesem Sinne leistete die 1971 unter dem Präsidium von Jean Rey eingesetzte Gruppe von Persönlichkeiten (darunter alt Bundesrat H. Schaffner) mit einem im September veröffentlichten Bericht « Perspektiven der Handelspolitik und der internationalen Wirtschaftsbeziehungen ». Im Dezember vereinbarte der OECD-Ministerrat ferner, das auslaufende Europäische Währungsabkommen nicht mehr zu verlängern, sondern 1973 durch einen der neuen Integrationssituation angepassten Vertrag zwischen den Zentralbanken der OECD-Mitgliedländer zu ersetzen
[74]. In Bern wurde zudem eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Europäischen Investitionsbank über deren rechtliche Stellung in unserem Lande unterzeichnet und anschliessend durch das Parlament gebilligt. Damit erhielt dieses unabhängige Bankinstitut der EWG von der Schweiz die gleichen Rechte eingeräumt, wie sie die Weltbank geniesst
[75]. Die UNCTAD setzte ihre Anstrengungen zugunsten der Entwicklungsländer fort. Die Schweiz beteiligte sich unmittelbar an den Arbeiten und befürwortete eine umfassende handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern
[76]. In diesem Zusammenhang setzte der Bundesrat den im vorangegangenen Jahr durch die eidgenössischen Räte gutgeheissenen Zollpräferenzbeschluss für Entwicklungsländer kurz nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Damit ermässigte sich die schweizerische Einfuhrzollbelastung für alle Waren aus Entwicklungsländern um 30 %
[77]. Die Europäische Wirtschaftskommission der UNO (ECE) hielt ihre Session in Genf ab, wobei die Schweiz an den Verhandlungen erstmals als Vollmitglied teilnahm
[78]. Schliesslich erfuhr das Haager Übereinkommen über das auf internationale Kaufverträge anzuwendende Recht die Zustimmung des schweizerischen Parlamentes
[79].
[72] BBI, 1972, II, Nr. 41, S. 714 ff. ; vgl. ferner Hans Ch. Binswanger und Hans M. Mayrzedt, Europapolitik der Rest-EFTA-Staaten, Zürich 1972.
[73] NZ, 40, 25.1.72 ; NZZ, 43, 26.1.72; 513, 2.11.72 ; 527, 10.11.72; 535, 15.11.72; 541, 19.11.72 ; NZZ (sda), 93, 24.2.72 ; TA, 130, 7.6.72 ; vgl. ferner BBI, 1973, I, Nr. 8, S. 460 ff.
[74] NZZ, 200, 30.4.72 ; 235, 23.5.72 ; 236, 24.5.72 ; 239, 25.5.72 ; 572, 7.12.72 ; TA, 121, 27.5.72 ; vgl. auch BBI, 1973, I, Nr. 8, S. 458 ff. ; vgl. ferner SPJ, 1971, S. 82.
[75] BBl, 1972, II, Nr. 35, S. 217 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 659 ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1514 f. ; AS, 1972, Nr. 50, S. 2764 ff.
[76] NZ, 154, 5.4.72; TLM, 96, 5.4.72 ; NZN, 81, 7.4.72; TA, 81, 7.4.72; 244, 19.10.72; NZZ, 164, 9.4.72 ; 188, 23.4.72 ; 463, 4.10.72.
[77] Vgl. SPJ, 1971, S. 81 ; BN, 41, 27.1.72 ; vgl. ferner AS, 1972, Nr. 7, S. 243 ff.
[78] Ldb, 88, 17.4.72 ; NZZ, 182, 19.4.72 ; 184, 20.4.72 ; vgl. ferner BBI, 1972, II, Nr. 36, S. 292.
[79] Amtl. Bull. StR, 1972, S. 69 ff.; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1273 ; AS, 1972, Nr. 38, S. 1881 ff.
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