Année politique Suisse 1972 : Infrastruktur und Lebensraum / Boden- und Wohnwirtschaft / Wohnungsbau und Mietwesen
Gleichfalls am 5. März fand die
Volksabstimmung über den Artikel 34 septies statt, der eine definitive
Verfassungsgrundlage für Schutzbestimmungen im Mietwesen schuf
[54]. Der Artikel überträgt dem Bund einerseits die Befugnis zur Allgemeinverbindlicherklärung von Mietverträgen und anderseits eine Verpflichtung zum Erlass von Massnahmen zum Schutze der Mieter. Die Parolen der Parteien und Verbände lauteten mit zwei Ausnahmen zustimmend : nur der Gewerbeverband und der Hauseigentümerverband beschlossen die Stimmfreigabe
[55]. Dementsprechend hoch war die Zahl der Annehmenden, aber überraschend tief, auch in sogenannten Notgebieten, die Stimmbeteiligung (Schweiz 35,7 % ; Waadt 24,4 %, Genf 24,3 %)
[56]. Auch hier folgte wenige Wochen darnach der Entwurf des Bundesrates zu einem
Ausführungsbeschluss ; wegen der Dringlichkeit wurde die Vemehmlassungsfrist sehr kurz bemessen
[57]. Schon in der Sommersession befassten sich beide Kammern mit dem Erlass
[58]. In der Eintretensdebatte wurde die Vorlage allgemein begrüsst. In der Detailberatung ergaben sich jedoch harte Auseinandersetzungen, die sich in erster Linie um die Indexierung der Mietzinse, um die Kriterien des Missbrauchs und um eine vorgesehene Rückwirkungsklausel drehten. Im Nationalrat schlug die Kommissionsmehrheit Kündigungsbeschränkungen vor, die über die 1970 ins Obligationenrecht aufgenommenen Bestimmungen hinausgingen. Das Gros der bürgerlichen Vertreter einschliesslich der äussersten Rechten lehnte sie aber ab, wobei die welschen Repräsentanten der FDP und der CVP indes mit jenen der SP, des LdU und der PdA stimmten. Der Ständerat versuchte die vorgesehene Anfechtungsfrist beim Abschluss von Mietverträgen von 30 auf 10 Tage zu reduzieren, drang aber damit nicht durch
[59]. Bei der Bereinigung der Differenzen wirkte sich der starke Zeitdruck aus, unter welchem die Kammern standen. Ein grosser Teil der Abgeordneten der SP und des LdU enthielt sich bei der Schlussabstimmung der Stimme, da sie eine Verschärfung des Kündigungsschutzes vermissten und die Umschreibung der Missbräuche als zu large empfanden
[60].
Jedenfalls war ohne grundsätzliche Abänderungen die mittlere Lösung des Bundesrates durchgedrungen
[61]. Der Beschluss trat unverzüglich für eine fünfjährige Dauer in Kraft
[62]. Er ist nur in Gemeinden anwendbar, in denen eine Wohnungsnot oder ein Mangel an Geschäftsräumen besteht. Ein besonderer Erlass bezeichnete diese Gemeinden — über 700 von insgesamt 3100 — die sich vornehmlich in Agglomerationsräumen befinden
[63]. Nach dem Beschluss liegt Wohnungsnot dann vor, wenn in einer Gemeinde das Angebot an Wohnraum im Verhältnis zur Nachfrage ungenügend ist. Als missbräuchlich gelten Mietzinse
[64], die zur Erzielung eines unangemessenen Ertrages festgelegt werden oder auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. Zulässig sind dagegen Mietzinse, wenn sie sich im Rahmen der orts- und quartierüblichen Ansätze oder bei neueren Bauten im Rahmen einer die Anlagekosten deckenden Bruttorendite halten, ebenso wenn sie nur der Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals dienen. Die Behandlung von Beschwerden hat zunächst durch paritätische Schlichtungsstellen zu erfolgen ; erst wenn eine Verständigung gescheitert ist, kann eine Klage an den Zivilrichter erhoben werden.
Die neue Regelung spielte sich rasch ein. An die 90 % aller Fälle konnten durch die paritätische Schlichtungsstelle erledigt werden
[65]. Trotzdem zeigte sich in militanteren Mieterkreisen Unzufriedenheit mit der getroffenen Bundeslösung. Das Mouvement populaire suisse des familles, das bereits im Vorjahr mit einem Volksbegehren gedroht hatte
[66], lancierte zusammen mit zwei anderen Mieterverbänden im Herbst eine
neue Mieterinitiative
[67]. Diese verlangt einen
Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen sowie die Bewilligungspflicht für Mietzinserhöhungen. Vereinzelte Kantonalparteien unterstützten das Volksbegehren, während sich der Hauseigentümerverband gegen eine Wiedereinführung der Mietzinskontrolle vehement zur Wehr setzte
[68]. Um die gleichfalls in Art 34 septies enthaltene Bundeskompetenz zur Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen und sonstigen gemeinsamem Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden zu konkretisieren, legte das EVD im September erste Vorschläge für ein Bundesgesetz vor, die einer Expertenkommission unterbreitet wurden
[69]. Mit dem neuen Gesetz soll ein entscheidender Schritt zur institutionalisierten Partnerschaft zwischen Mietern und Vermietern getan werden
[70].
[54] Vgl. oben, S. 105, Anm. 144.
[55] Vgl. oben, S. 105, Anm. 141 u. 143. Stellungnahme des HEV : NZZ, 87, 21.2.72 ; 96, 26.2.72 ; NZ, 98, 29.2.72 ; der Schweiz. Gewerbekammer (SGV) : Ostschw., 43. 21.2.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 8, 25.2.72.
[56] 1 057 322 Ja : 180 795 Nein ; vgl. oben, S. 105, Anm. 144.
[57] BBI, 1972, II, S. 1225 ff. ; NZZ, 119, 10.3.72 ; 204, 3.5.72 ; 208, 5.5.72 ; NZ, 116, 10.3.72 ; 200, 3.5.72 ; TLM, 70, 10.3.72 ; TA, 59, 10.3.72 ; 102, 3.5.72 ; St. Galler Tagblatt, 103, 3.5.72 ; Mieter-Zeitung, Nr. 3, März 1972 ; Nr. 5, Mai 1972. Kritik des HEV : TA, 130, 7.6.72.
[58] Amtl. Bull. StR, 1972, S. 312 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 895 ff., 936 ff. Vgl. auch die Tagespresse vom 8., 9., 14., 16. und 20.6.72.
[59] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1134 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 468 ff., 494 ff. ; Ww, 25, 21.6.72 ; Tat, 147, 24.6.72 ; AZ, 146, 24.6.72 ; NZZ, 291, 25.6.72.
[60] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1339 f. ; Tw, 152, 1.7.72 ; Tat, 153, 1.7.72.
[61] Ww, 25, 21.6.72 ; Tat, 147, 24.6.72 ; AZ, 146, 24.6.72 ; NZZ, 291, 25.6.72 ; Bund, 151, 308, 5.7.72.
[62] AS, 1972, Nr. 27, S. 1502 ff. ; Nr. 28, S. 1559 ff. ; AZ, 158, 8.7.72 ; Ww, 28, 12.7.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 28, 14.7.72 ; NZZ, 366, 8.8.72.
[63] AS, 1972, Nr. 28, S. 1554 ff. ; NZZ, 319, 11.7.72 ; TA, 160, 12.7.72.
[64] Vgl. Bund, 17, 21.1.72 ; 23, 28.1.72 ; 114, 17.5.72 ; Mieter-Zeitung, Nr. 4, April 1972; NZ, 233, 31.5.72 ; Ostschw., 151, 30.6.72.
[65] NZ, 411, 4.11.72 ; NZZ (sda), 590, 18.12.72 ; HEV, Wohnwirtschaft, op. cit., S. 18.
[66] NZZ, 122, 13.3.72 ; GdL, 61, 13.3.72 ; Bund, 61, 13.3.72 ; VO, 61. 13.3.72.
[67] Zusammen mit dem Schweiz. Mieterverband und der Fédération locataire romande : NZZ (sda), 418, 7.9.72 ; 493, 22.10.72 ; VO, 209, 9.9.72 ; Tw, 224, 23.9.72 ; NZ, 363, 23.9.72; Mieter-Zeitung, Nr. 10, Okt. 1972 ; Nr. 11, Nov. 1972.
[68] SP Kt. VD : NZZ (sda), 463, 4.10.72. SP Kt. ZH : AZ, 282, 30.11.72. CVP Kt. GE : JdG, 300, 22.12.72. HEV : NZZ (sda), 423, 11.9.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 39, 29.9.72 ; 44, 3.11.72.
[69] TA, 217, 18.9.72 ; NZZ (sda), 436, 18.9.72 ; 503, 27.10.72 ; Mieter-Zeitung, Nr. 11, Nov. 72.
[70] Vgl. auch Bund, 89, 17.4.72 ; 151, 30.6.72 ; NZZ, 177, 17.4.72 ; TA, 89, 17.4.72.
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