Année politique Suisse 1972 : Sozialpolitik / Bevölkerung und Arbeit
Arbeitszeit
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts regelte der Bundesrat in Anlehnung an das vor Jahresfrist angenommene Arbeitszeitgesetz für die öffentlichen Verkehrsunternehmungen den Ferienanspruch der übrigen Bundesbeamten neu
[36]. Diese erhalten nun ebenfalls nach der Vollendung ihres 55. Altersjahres fünf Wochen Ferien. Den Lehrlingen und Jugendlichen im Bundesdienst werden bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs vier Wochen gewährt. Für die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs trat das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft, das die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit endgültig auf 44 Stunden verkürzt
[37]. Diese Massnahme wurde von seiten der Arbeitgeber als konjunkturwidrig kritisiert
[38]. Mit demselben Argument bekämpften diese die 1972 noch nicht eingereichte Initiative der Progressiven Organisationen für die gesetzliche Einführung der 40-Stunden-Woche
[39]. Indessen wurde dieses Volksbegehren vom SGB und vor ihm schon vom Kongress des Eisenbahnerverbandes (SEV) abgelehnt
[40]. Im Gewerkschaftskartell Zürich, wo es von den Typographen befürwortet wurde, kam es zu einer tumultuösen Auseinandersetzung
[41]. Den führenden Kräften innerhalb der Gewerkschaften war aber der Ausbau der Ferien ein wichtigeres Anliegen, worüber sich sowohl der SGB als auch der CNG ausliessen
[42]. Nachdem der Föderativverband 1971 auf eine Einführung der gleitenden Arbeitszeit gedrängt hatte, wurde eine solche Regelung in einzelnen Zweigen der SBB und der PTT versuchsweise erprobt
[43]. Der Chef des EFZD lehnte jedoch entsprechende Experimente in der allgemeinen Bundesverwaltung ab
[44].
[36] NZZ, 44, 27.1.72 ; AZ, 22, 27.1.72. Vgl. auch SPJ, 1971, S. 131 f.
[38] Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung, 67/1972, S. 63.
[39] wf, Artikeldienst, 5, 31.1.72. Vgl. SPJ, 1971, S. 131.
[40] SEV : AZ, 116, 19.5.72 ; Bund, 116, 19.5.72 ; NZ, 229, 19.5.72. SGB : Tw, 254, 28.10.72 ; Ostschw., 268, 14.11.72. Vgl. unten, S. 169.
[41] AZ, 158, 8.7.72 ; 162, 13.7.72.
[42] CNG : NZZ (sda), 491, 20.10.72. SGB : Tw, 254, 28.10.72 ; unten, S. 169, Anm. 79.
[43] NZZ (sda), 201, 1.5.72 ; Schweizerische Beamten-Zeitung, 9/10, 4.5.72 ; BN, 188, 8.5.72 ; SPJ, 1971, S. 132.
[44] Schweizerische Beamten-Zeitung, 21, 19.10.72 ; Bund (sda), 250, 24.10.72.
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