Année politique Suisse 1972 : Sozialpolitik
Bevölkerung und Arbeit
Forte diminution des conflits du travail — Propositions relatives aux fermetures d'entreprise — Le Conseil fédéral propose une augmentation des prestations de l'assurance-chômage — Enquête de l'OFIAMT et procédure de consultation concernant l'initiative sur la participation — Les Chambres adoptent le treizième mois de salaire pour le personnel de l'Administration fédérale, ainsi qu'une révision de la classification des fonctions — Les syndicats rejettent l'initiative sur la semaine de quarante heures — Négociations relatives à de nouveaux contrats collectifs de travail.
Die
Arbeitskonflikte, an denen im Vorjahr zahlreiche ausländische Arbeiter beteiligt gewesen waren
[1], nahmen ab. Es wurden lediglich 9 kollektive Arbeitsstreitigkeiten gezählt, wovon 5 (Vorjahr 11) zu einer Arbeitsniederlegung von mindestens einem Tag führten
[2]. Die Zahl der beteiligten Arbeiter belief sich auf 526 (2267) und jene der verlorenen Arbeitstage auf 2002 (7491). Die spektakulärste Streikaktion spielte sich in Genf ab, wo im April die Berufs-Feuerwehr ihre Arbeit für eine längere Zeitspanne einstellte
[3].
Arbeitsmarkt
Auch 1972 herrschte auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt
Vollbeschäftigung. Im Jahresdurchschnitt stellte sich die Zahl der Ganzarbeitslosen auf 106 (Vorjahr 100) und jene der offenen Stellen auf 4475 (3964)
[4]. Trotzdem zeigte sich in Arbeitnehmerkreisen eine gewisse Beunruhigung über die durch den wirtschaftlichen Konzentrationsprozess bedingten Betriebsschliessungen
[5]. Entsprechende Kleine Anfragen der Nationalräte Grolimund (fdp, SO) und Schütz (sp, ZH) wurden in einer ausführlichen Stellungnahme vom Bundesrat dahin beantwortet. dass er bereit sei, zusammen mit den Sozialpartnern die Schwierigkeiten überwinden zu helfen
[6]. Einerseits sei aber vom Arbeitnehmer vermehrte Bereitschaft zur Mobilität, anderseits vom Arbeitgeber bessere und frühere Information zu verlangen.
Mitbestimmung
Die Forderung nach Mitbestimmung rückte 1972 noch stärker als in früheren Jahren in den Mittelpunkt politischer Diskussionen, wovon zahllose Publikationen zeugen
[7]. Im Juli setzte das BIGA in Zusammenarbeit mit einem Marktforschungsinstitut eine Umfrage in Gang, die sich an 560 im Stichprobeverfahren ermittelte Unternehmen richtete
[8]. Die Erhebung war eine Folge der 1971 zustandegekommenen Initiative der drei Gewerkschaftsorganisationen SGB, CNG und SVEA (Schweizerischer Verband evangelischer Arbeitnehmer)
[9]. Aus deren Reihen wurde Kritik am behördlichen Vorgehen sowie an der Gestaltung des Fragebogens laut
[10]. Mehrheitlich begrüsste man jedoch die Umfrage als notwendige Versachlichung einer bereits zu stark emotionalisierten Angelegenheit
[11]. Da die Chefs der privatwirtschaftlichen Unternehmungen die Antwort nicht einfach ihren Personalstellen überlassen, sondern persönlich antworten wollten, verzögerte sich die Auswertung über Ende 1972 hinaus
[12].
Anfangs September eröffnete das EVD das
Vernehmlassungsverfahren zum gewerkschaftlichen Volksbegehren. Im Sinne einer Begriffsklärung wurde die Mitbestimmung als Oberbegriff hinsichtlich der Art der Beteiligung — direkte und indirekte, betriebliche und ausserbetriebliche —, der Funktionsebenen — Arbeitsplatz, Betrieb, Unternehmung — sowie des Geltungsbereichs — personelle, soziale, ökonomische Fragen — differenziert
[13]. Die bis Ende 1972 eingegangenen Stellungnahmen wichen nicht erheblich von den bereits bekannten Positionen ab. Ausser den drei gewerkschaftlichen Initianten äusserten sich nur die Evangelische Volkspartei .und der Regierungsrat von Basel-Stadt positiv zur Vorlage
[14]. Die übrigen Antworten lauteten grösstenteils ablehnend, wenn auch in gewissen Aspekten eine qualifizierte und punktuelle Mitbestimmung befürwortet wurde
[15]. Die VSA vertrat ein eigenes Mitbestimmungskonzept, und die FDP strebte die Erarbeitung eines Gegenvorschlages an, was auch an ihrem Parteitag, welcher sich mit der Frage beschäftigte, wiederholt wurde
[16]. Fast zwangsläufig griffen die Gewerkschaften das Thema an ihren Kongressen auf. Beim Schweizerischen Eisenbahnerverband (SEV), beim Verband der Arbeitnehmer in Handels-, Transport- und Lebensmittelbetrieben (VHTL) oder beim christlichen Verkehrspersonal (GCV) wurde eher eine herausfordernde Haltung eingenommen
[17]. Der SGB fasste eine Resolution, in welcher er den Kampf um die Mitbestimmung als Grundrecht für den mündigen Arbeitnehmer in den Vordergrund stellte
[18]. Er formulierte ferner einen Entwurf für ein Rahmengesetz, in welchem sowohl die betriebliche Mitbestimmung wie die Mitbestimmung in den Verwaltungsräten geregelt werden sollte. Das Echo von seiten der Arbeitgeber war durchwegs negativ
[19]. Sie machten geltend, dass der Arbeiter an der Neuerung gar nicht interessiert sei, was den Ergebnissen einiger kleinerer Studien entsprechen würde
[20].
Löhne
Die Löhne stiegen sowohl in der Privatwirtschaft als auch in der öffentlichen Verwaltung weiterhin
[21]. Gewerbe- und Arbeitgeberkreise hielten diese Entwicklung, namentlich im öffentlichen Sektor, für inflationsfördernd, was sich insbesondere bei den parlamentarischen Debatten über den 13. Monatslohn für das Bundespersonal zeigte. Im Nationalrat kritisierten R. Deonna (lib., GE) und R. Eibel (fdp, ZH), im Ständerat H. Herzog (svp, TG) die bereits 1971 beantragte Änderung des Beamtengesetzes
[22], da sie der Teuerungsbekämpfung entgegenstehe und das gesamte Lohngefüge störe. Gegen diese Argumente wurden die Personalschwierigkeiten vor allem bei der PTT und der SBB, der Arbeitsfrieden und die Einkommensgerechtigkeit ins Feld geführt
[23]. Zu weiteren Diskussionen kam es im Nationalrat bei gewerkschaftlichen Vorstössen über Nebenleistungen, die eine möglichst weitgehende Rückwirkungsklausel bei den Ortszuschlägen herausholen wollten
[24]. In der Abstimmung unterlag ein Antrag Eibel, der den 13. Monatslohn als Treueprämie nach Dienstjahren vollgestaffelt auszahlen wollte, mit 124 zu 4 Stimmen
[25]. Die Gesetzesrevision wurde schliesslich mit 157 Stimmen ohne Gegenstimme angenommen ; im Ständerat lautete das Ergebnis 35 zu 0 Stimmen
[26]. Im Oktober beschloss der Bundesrat die Ausrichtung einer einmaligen Teuerungszulage von 7,5 % für das Bundespersonal
[27].
Die massive
Erhöhung der eidgenössischen Besoldungen, die einer konsequenten Konjunkturpolitik kaum entsprach, bewog den Chef des EFZD zu einem Appell an die Empfänger : sie sollten ihren 13. Monatslohn im Rahmen einer freiwilligen Solidaritätsaktion ganz oder teilweise stillegen. Der Föderativverband lehnte die Aktion ab, weil der Bundesrat keine Rücksprache mit ihm gepflogen und zu spät appelliert habe
[28]. Es wurden auch andere Wege zur Teuerungsbekämpfung über die Lohnpolitik erwogen
[29]. Von gewerkschaftlicher Seite wurde mitunter die Forderung nach einem Sparlohn bzw. Investivlohn erhoben
[30]. Im Zusammenhang mit der Revision des Aktienrechts wurde vorgeschlagen, zur breiteren Streuung der Vermögen Klein- oder Volksaktien einzuführen
[31].
Seit Beginn des Jahres führte der Bundesrat Verhandlungen mit den Personalverbänden des Bundespersonals über eine Revision der Ämterklassifikation
[32]. Mitte Oktober stimmte er einem revidierten Ämterverzeichnis zu
[33]. Insgesamt wurden 273 bisherige Amtsbezeichnungen fallengelassen und 86 neue aufgenommen (total nun 394). Korrekturen wurden insbesondere zugunsten des handwerklichen Personals vorgenommen, dessen Laufbahn an die der administrativen Berufe angeglichen wurde. Unzeitgemässe Bezeichnungen wurden ersetzt, wie beispielsweise Hilfshandwerker oder Betriebsarbeiter durch Betriebsangestellter, Kanzlist durch Verwaltungsangestellter bzw. Verwaltungsbeamter
[34]. In der Wintersession nahmen beide Kammern den bundesrätlichen Entwurf diskussionslos und einstimmig an
[35].
Arbeitszeit
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts regelte der Bundesrat in Anlehnung an das vor Jahresfrist angenommene Arbeitszeitgesetz für die öffentlichen Verkehrsunternehmungen den Ferienanspruch der übrigen Bundesbeamten neu
[36]. Diese erhalten nun ebenfalls nach der Vollendung ihres 55. Altersjahres fünf Wochen Ferien. Den Lehrlingen und Jugendlichen im Bundesdienst werden bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs vier Wochen gewährt. Für die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs trat das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft, das die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit endgültig auf 44 Stunden verkürzt
[37]. Diese Massnahme wurde von seiten der Arbeitgeber als konjunkturwidrig kritisiert
[38]. Mit demselben Argument bekämpften diese die 1972 noch nicht eingereichte Initiative der Progressiven Organisationen für die gesetzliche Einführung der 40-Stunden-Woche
[39]. Indessen wurde dieses Volksbegehren vom SGB und vor ihm schon vom Kongress des Eisenbahnerverbandes (SEV) abgelehnt
[40]. Im Gewerkschaftskartell Zürich, wo es von den Typographen befürwortet wurde, kam es zu einer tumultuösen Auseinandersetzung
[41]. Den führenden Kräften innerhalb der Gewerkschaften war aber der Ausbau der Ferien ein wichtigeres Anliegen, worüber sich sowohl der SGB als auch der CNG ausliessen
[42]. Nachdem der Föderativverband 1971 auf eine Einführung der gleitenden Arbeitszeit gedrängt hatte, wurde eine solche Regelung in einzelnen Zweigen der SBB und der PTT versuchsweise erprobt
[43]. Der Chef des EFZD lehnte jedoch entsprechende Experimente in der allgemeinen Bundesverwaltung ab
[44].
Kollektive Arbeitsverträge
Die erwähnten arbeitsrechtlichen Probleme kehrten auch bei den
Gesamtarbeitsverträgen (GAV) wieder. Bei den Vereinbarungen zwischen den Arbeitgebern und den Angestellten und Werkmeistern wurde die 44-Stunden-Woche als Regel beschlossen
[45]. Im GAV der Papierindustrie legte man sich auf 45 Stunden fest
[46]. Bessere Besoldungssätze konnten im neuen Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes erzielt werden : nicht nur wurden die Stundenlöhne um 80 Rappen erhöht, sondern auch die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes eingeführt
[47]. Beim GAV der Basler Chemieindustrie wurde neben Lohn- und Zulagenerhöhungen auch die Mitbestimmung von Vertretern der Arbeiterkommissionen bei der Gestaltung und Anwendung der Lohnsysteme, bei der Unfallverhütung und Betriebshygiene, beim Vorschlagswesen u.a. gewährleistet. Ferner stellt der Arbeitgeberverband jährlich 70 Fr. für jeden dem GAV unterstellten Arbeitnehmer zur Verfügung
[48]. Erstmals seit 1919 versuchte man im Gastgewerbe zu einem neuen, das ganze Land umfassenden GAV zu gelangen. Die Arbeitnehmerseite, repräsentiert durch die Union Helvetia, legte einen Entwurf vor, der u.a. einen garantierten Mindestverdienst, die Herabsetzung der Höchstarbeitszeit auf 44 bis 48 Stunden (heute bis 66 Stunden) oder 3 bis 5 Wochen bezahlte Ferien forderte
[49]. Langwierige Verhandlungen fanden zwischen dem Typographenbund (STB) und dem Buchdruckerverein (SBV) statt. Die Entlassung eines militanten Gewerkschafters brachte zusätzliche Spannungen
[50]. Schliesslich konnten sich aber die Partner zu einem zweijährigen Interimsvertrag bereit finden
[51]. Zur Kündigung des GAV kam es in der Bekleidungs- und in der Möbelindustrie, ohne dass eine neue Regelung vereinbart werden konnte
[52].
Arbeiterschutze
Zur Förderung des Arbeiterschutzes erklärte sich der Bundesrat bereit, die in erster Linie präventiv tätige Arbeitsmedizin zu aktivieren. Die im Parlament angeregte Gründung eines neuen Instituts erachtete er aber nicht als vordringlich, dafür die Schaffung eines Lehrstuhls zur Ausbildung von Arbeitsmedizinern. Im weiteren müsse das Besoldungssystem bei Werkärzten besser geordnet werden
[53]. Gegen Ende des Jahres legte das EDI einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte zur Vernehmlassung vor. Schutzvorrichtungen gegen Unfälle sollten schon bei der Fabrikation oder zum mindesten beim Verkauf, nicht erst bei der Inbetriebnahme angebracht werden
[54].
[1] Vgl. SPJ, 1971, S. 128.
[2] Vgl. Die Volkswirtschaft, 46/1973, S. 13.
[3] JdG, 17, 21.1.72 ; 88, 15./16.4.72 ; 100, 29./30.4.72 ; VO, 92, 27.4.72 ; 99, 1.5.72.
[4] Vgl. Die Volkswirtschaft, 46/1972, S. 11 f. u. 85 ff.
[5] Vgl. oben, S. 60 u. 64.
[6] NZZ, 224, 16.5.72 ; Bund, 113, 16.5.72 ; Vat., 113, 16.5.72 ; GdL, 113, 16.5.72.
[7] Charles Lattmann/Vera Ganz-Keppeler (Hg.), Mitbestimmung in der Unternehmung, Bern 1972 ; Die Schweiz, Nationales Jahrbuch der NHG, 44/1973 : Mitbestimmung im Beruf und im Betrieb ; NZ, 36, 23.1.72 ; TA, 77, 1.4.72 ; Schweizerische Handelszeitung, 4, 27.1.72 ; 26, 29.6.72 NZZ, 528, 11.11.72.
[8] NZZ (sda), 342, 25.7.72 ; 345, 26.7.72 ; TA, 171, 25.7.72 ; JdG, 173, 26.7.72 ; Tat, 175, 27.7.72.
[9] Vgl. SPJ, 1971, S. 128 ; ferner BBI, 1972, I, Nr. 15, S. 1069 (Richtlinien).
[10] Tw, 172, 25.7.72 ; 175, 28.7.72 ; NZ, 297, 26.7.72.
[11] Bund, 177, 31.7.72 ; SJ, 32, 6.8.72.
[12] TA, 269, 17.11.72. Ergebnisse der Umfrage in der kantonalen und kommunalen Verwaltung : Die Volkswirtschaft, 46/1973. S. 72 ff.
[13] NZZ, 417, 7.9.72 ; NZ, 346, 7.9.72 ; BN, 291, 7.9.72 ; JdG, 210, 8.9.72.
[14] SGB, CNG u. SVEA : Tw, 301, 22.12.72. EVP : NZZ, 598, 22.12.72 ; Evangelische Woche, 51/52, 22.12.72. BS : NZZ (sda), 605, 28.12.72.
[15] Gewerbekammer des SGV : NZZ (sda), 605, 28.12.72. SBV : NZZ (sda), 606, 29.12.72. Regierungsräte der Kantone ZH (TA, 304, 30.12.72), LU (Vat., 296, 20.12.72 ; NZ, 467, 23.12.72), SH (NZZ, sda, 598, 22.12.72), AR (NZZ, sda, 590, 18.12.72 ; AZ, 302, 22./23.12.72), SG (NZZ, sda, 604, 28.12.72) und GR (NBüZ, 396, 8.12.72). Ferner : VSA (NZZ, 594, 20.12.72).
[16] VSA : NZZ, 63, 7.2.72 ; 419, 8.9.72 (E. Schmid) ; AZ, 190, 15.8.72. Forderung nach einem Gegenvorschlag auch beim Kongress der Jungliberalen Bewegung : Bund, 237, 9.10.72. FDP : NZZ, 72, 12.2.72 : 244, 29.5.72 ; Bund, 36, 13.2.72 ; 123, 29.5.72.
[17] SEV : NZZ, 228, 18.5.72 ; Bund, 115, 18.5.72 ; VO, 114, 19.5.72. über seine Forderung nach vermehrter Mitbestimmung im Verwaltungsrat der SBB vgl. oben, S. 94. VHTL : Protokoll des 19. ordentlichen Verbandstages vorn 9.-11. Juni 1922, S. 87 ff. GCV : NZZ, 248, 31.5.72 ; NZN, 124, 31.5.72.
[18] Gewerkschaftliche Rundschau, 64/1972, S. 330 ff. ; Bund, 255, 30.10.72 ; 257, 1.11.72 ; Ldb, 262, 10.11.72.
[19] Vgl. Andreas Thommen, „Mitbestimmung in der Schweiz“, Zürich 1972 ; die Aufsätze von M. Bruggmann, W. Hess oder F. Luterbacher in Die Schweiz, Nationales Jahrbuch der NHG, op. cit. ; Alexandre Jetzer, « Zum Thema Mitbestimmung», in Schweizer Monatshefte, 51/1971-72, S. 800 ff. ; NZZ, 385, 19.8.72 (H. Allenspach) ; 406, 31.8.72 (StR F. Honegger) ; 422, 10.9.72 (K. Müller). Vgl. auch NZZ, 474, 11.10.72 ; 501, 26.10.72 (Replik des SGB und des CNG).
[20] Vgl. Hans Siegwart, „Die Mitbestimmung im Meinungsbild der Mitarbeiter“, in Lattmann/ Ganz, op. cit., S. 169 ff.; Thommen, op. cit. ; Wolfgang Winter, „Wenig Lust am Mitbestimmung“, in : Ww, 50, 13.12.72 ; NZZ, 422, 10.9.72 ; BN, 341, 4.11.72.
[21] Vgl. Die Volkswirtschaft, 46/1973, S. 180, sowie oben, S. 64 u. 69.
[22] BBI, 1971, II, Nr. 52, S. 1914 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 8 f. u. S. 13 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 360 f.; AZ, 50, 29.2.72 ; Vat., 51, 1.3.72.
[23] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 359 ff. ; NZZ, 101, 29.2.72 ; NZ, 98, 29.2.72.
[24] Angenommen wurde der Vorschlag des BR (Rückwirkung auf 1.10.72) : Amtl. Bull. NR, 1972, S. 35 ff. ; NZZ, 102, 1.3.72 ; Bund, 51, 1.3.72 ; AZ, 51, 1.3.72.
[25] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 31 ff. ; Tw, 51, 1.3.72.
[26] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1218 ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 509.
[27] AS, 1972, Nr. 44, S. 2479 f. (7,5 %, mindestens 1188 Fr.).
[28] NZZ (sda), 574, 8.12.72 ; GdL (sda), 288, 8.12.72.
[29] TA, 10, 13.1.73 ; NZZ (sda), 20, 14.1.73 ; 60, 6.2.73.
[30] Gottfried Bombach, Zur Problematik des Sparlohns, Flawil 1972 (Soziale Schriftenreihe des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, 49) ; Ldb, 229, 3.10.72 ; Oskar Müller, « Investivlohn — eine Antikritik », in Gewerkschaftliche Rundschau, 64/1972, S. 27 ff.
[31] NBüZ, 161, 24.5.72 ; Bund, 119, 24.5.72 ; Vat., 119, 24.5.72 ; Tw, 128, 3.6.72 ; TG, 262, 8.11.72. Vgl. inbes. Zwischenbericht des Präsidenten und des Sekretärs der Arbeitsgruppe für die Oberprüfung des Aktienrechts zum Vorschlag für eine Teilrevision des Aktienrechtes, 1972 (vervielf.).
[32] NZZ (sda), 90, 23.2.72 ; 262, 8.6.72.
[33] Schweizerische Beamten-Zeitung, 21, 19.10.72 ; NZZ (sda), 489, 19.10.72 ; Ostschw., 246, 19.10.72.
[34] BBI, 1972, II, Nr. 46, S. 1209 ff. ; NZZ, 522, 8.11.72.
[35] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2014 ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 822.
[36] NZZ, 44, 27.1.72 ; AZ, 22, 27.1.72. Vgl. auch SPJ, 1971, S. 131 f.
[38] Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung, 67/1972, S. 63.
[39] wf, Artikeldienst, 5, 31.1.72. Vgl. SPJ, 1971, S. 131.
[40] SEV : AZ, 116, 19.5.72 ; Bund, 116, 19.5.72 ; NZ, 229, 19.5.72. SGB : Tw, 254, 28.10.72 ; Ostschw., 268, 14.11.72. Vgl. unten, S. 169.
[41] AZ, 158, 8.7.72 ; 162, 13.7.72.
[42] CNG : NZZ (sda), 491, 20.10.72. SGB : Tw, 254, 28.10.72 ; unten, S. 169, Anm. 79.
[43] NZZ (sda), 201, 1.5.72 ; Schweizerische Beamten-Zeitung, 9/10, 4.5.72 ; BN, 188, 8.5.72 ; SPJ, 1971, S. 132.
[44] Schweizerische Beamten-Zeitung, 21, 19.10.72 ; Bund (sda), 250, 24.10.72.
[45] NZZ, 46, 28.1.72 ; 107, 3.3.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 12, 24.3.72.
[47] AZ, 239, 11.10.72 ; 263, 8.11.72 ; NZZ (sda), 476, 12.10.72 ; 518, 6.11.72.
[48] NZ, 12, 9.1.72 ; BN, 22, 15./16.1.72 ; NZZ, 49, 30.1.72. Vgl. SPJ, 1966, S. 108.
[49] NZZ, 252, 2.6.72 ; NZZ (sda), 478, 13.10.72 ; Lib., 203, 2.6.72 ; Tat, 128, 2.6.72 ; Vat., 126, 2.6.72.
[50] AZ (sda), 27, 2.2.72 ; Tw, 41, 18.2.72 ; NZZ, 119, 10.3.72.
[51] NZZ (sda), 186, 21.4.72 ; 249, 31.5.72 ; 250, 1.6.72 ; AZ, 116, 19.5.72 ; Tw, 116, 19.5.72 ; VO, 146, 27.6.72.
[52] Vat. (sda), 251, 27.10.72 ; 277, 28.10.72 ; AZ, 280, 28.11.72.
[53] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1276 ff. (Beantwortung des Postulats Trottmann, cvp, AG) ; NZZ, 226, 17.5.72 ; TA, 113, 17.5.72.
[54] NZZ (sda), 573, 7. 12. 72.
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