Année politique Suisse 1972 : Sozialpolitik / Sozialversicherungen
Berufliche Vorsorge
Infolge der verschiedenen Auffassungen über die Ausgestaltung der AHV geriet neben der 3. vor allem die 2. Säule unter heftigen Beschuss. Im Vorfeld der Abstimmung vom 3. Dezember veröffentlichte der Bundesrat die von einem Ausschuss der Eidg. AHV/IV-Kommission ausgearbeiteten Richtlinien für ein Bundesgesetz über die obligatorische berufliche AHV/IV
[24]. Diese soll ab 1975 allen Arbeitnehmern als Ergänzung zur existenzsichernden 1. Säule die Fortführung des gewohnten Lebensstandards garantieren. Nach dem Kommissionsentwurf werden die Arbeitnehmer mit einem Lohnniveau unter 12 000 Fr. vom Obligatorium ausgeschlossen. Die dezentralisierte Ordnung der Betriebs- und Verbandskassen wird beibehalten, nur für die Teuerungszulagen besteht eine gesamtschweizerische Regelung. Die Eintrittsgeneration umfasst alle 25jährigen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer ; diese erhalten indexierte Renten und verfügen über die volle Freizügigkeit. Die Finanzierung erfolgt nach dem Prinzip, dass jede Kasse sich selber trägt, wobei die Hälfte der Beiträge von den Arbeitgebern zu entrichten wäre. Das Vernehmlassungsverfahren ergab bis zum Ende des Jahres noch keine Stellungnahmen.
Mit Rücksicht auf die beträchtlichen Rentenerhöhungen der AHV/IV beantragte der Bundesrat eine Änderung der Statuten der Eidg. Versicherungskasse, stiess aber damit in den Räten auf freisinnige Opposition. Namentlich A. Brunner (fdp, ZG) kritisierte die Freizügigkeitsregelung, welche den revidierten Arbeitsvertragsbestimmungen des OR nicht entspreche, sowie die Kapitalauszahlungen, welche konjunkturpolitisch untragbar seien. Trotzdem wurde die Revision, welche den unversicherten Teil der Besoldungen des Bundespersonals von 4000 auf 7500 Fr. sowie die Witwenrente von 3 7,5 % auf 40 % erhöhte, mit grossem Mehr angenommen
[25].
[24] NZZ, 523, 8.11.72 ; 549, 23.11.72 ; 556, 28.11.72 ; NZ, 416, 8.11.72 ; Bund, 263, 8.11.72 ; JdG, 262, 8.11.72 ; VO, 260, 8.11.72 ; 261, 9.11.72.
[25] BBI, 1972, II, Nr. 40, S. 617 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2001 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 816 ff. ; NZ, 447, 5.12.72 ; VO, 283, 5.12.72. Vgl. auch SPJ, 1971, S. 129 f.
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