Année politique Suisse 1973 : Infrastruktur und Lebensraum
Boden- und Wohnwirtschaft
Sur la base de l'arrêté fédéral urgent relatif à l'aménagement du territoire, les cantons délimitent, à titre provisoire, des zones protégées, opération qui suscite des oppositions d'origine diverse — Le Conseil des Etats traite de la loi sur l'aménagement du territoire a fait des concessions tant aux propriétaires fonciers qu'aux agriculteurs — Efforts visant à l'élaboration d'une conception directrice de planification nationale du territoire et à la coordination internationale, avec les pays voisins, en matière d'aménagement — Tandis que les socialistes préparent le lancement d'une initiative sur le droit foncier, les radicaux proposent une réforme dans le mime domaine — Les Chambres adoptent un train de mesures étendant le champ d'application du régime de l'autorisation pour les achats d'immeubles par les personnes domiciliées à l'étranger — Sous la pression politique, le Conseil fédéral prend des mesures visant à assurer le financement de la construction d'habitations à loyers modérés — Les Chambres prorogent la loi sur l'encouragement à la construction de logements — Le Conseil fédéral présente un nouveau projet de loi encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements — Sensibilité politique croissante aux problèmes du logement; aboutissement de l'initiative populaire pour une protection efficace des locataires — Le DFEP engage une procédure de consultation sur un projet de loi relatif à la déclaration de force obligatoire générale des contrats-cadres de baux d loyers.
Raumplanung
Das allgemeine Unbehagen über die unaufhaltsam zunehmende Beanspruchung unseres Lebensraumes führte auch 1973 zu verstärkten Anstrengungen auf dem Gebiete der Raumplanung. So zeitigte der 1972 erlassene Bundesbeschluss über dringliche Raumplanungsmassnahmen bereits im Februar erste Ergebnisse. Sämtliche Kantone konnten zu diesem Zeitpunkt ihre Pläne über die erfolgte Ausscheidung provisorischer Schutzgebiete dem Bund zur Überprüfung vorlegen
[1]. Die kantonalen Planungsarbeiten wurden in der Folge unterschiedlich aufgenommen. Einerseits attestierte man den Ständen, in kurzer Zeit eine beachtliche Leistung erbracht zu haben
[2]. Andererseits stiess die im Schnellverfahren vorgenommene Schutzzonenausscheidung vielfach auf eine zum Teil vehemente Kritik. Seitens der Gemeinden wurde der
Vorwurf erhoben, die
dirigistischen Planungsmassnahmen des Bundes und der Kantone seien ohne Berücksichtigung der kommunalen Instanzen erfolgt, was eindeutig einer Verletzung der Gemeindeautonomie gleichkomme
[3]. Auch bei den Grundbesitzern regte sich die Opposition, verlangte doch der diesen Kreisen nahestehende Nationalrat Raissig (fdp, ZH) in einem später zurückgezogenen Postulat, dass mit der Raumplanung nochmals begonnen werde, da die Kantone bei der Ausführung viel zu weit gegangen seien. Die gleiche Forderung wurde im Kanton Bern von der Schweizerischen Volkspartei an die Adresse des Regierungsrates erhoben
[4]. Im Wallis löste der Vollzug des dringlichen Raumplanungsbeschlusses eine Welle des Unmutes aus, was sich unter anderem in der Überweisung einer « Misstrauens-Motion » durch das Kantonsparlament manifestierte. Ende Juni lagen bei den Kantonen rund 20 000 Einsprachen von Gemeinden und privaten Grundbesitzern gegen die provisorisch ausgeschiedenen Schutzgebiete vor ; weit über die Hälfte dieser Verwahrungen entfielen auf den Kanton Wallis
[5]. Trotz der vielfältigen Kritik wurde von offizieller Seite wiederholt betont, dass die « Raumplanungs-Hauptprobe » zufriedenstellend ausgefallen sei. Mit der Ausscheidung von vor Überbauung und Besiedelung geschützten Zonen sei eine fundamentale Grundlage für das ordentliche Bundesgesetz über die Raumplanung geschaffen worden
[6].
Die parlamentarischen Auseinandersetzungen um den 1972 von der Exekutive vorgelegten
Gesetzesentwurf über die Raumplanung gestalteten sich indessen sehr schwierig und langwierig. Als verzögernd wirkte sich vor allem aus, dass mit der Fixierung von verbindlichen Normen für eine Raumordnung gesetzgeberisches Neuland betreten werden musste. Dazu kam, dass wohl Übereinstimmung über die Dringlichkeit und die Ziele der zu treffenden Massnahmen herrschte, jedoch grosse Uneinigkeit über das Vorgehen. Nachdem die Ständekammer als Prioritätsrat bereits in der Wintersession 1972 Eintreten auf das Gesetz beschlossen, die weitere Behandlung jedoch aufgeschoben hatte
[7], konnte im Frühjahr die Detailberatung aufgenommen werden. Nach äusserst zähflüssigen Debatten stimmte dabei der Ständerat dem bundesrätlichen Entwurf weitgehend zu. Die daneben beschlossenen Abänderungen betrafen im wesentlichen Präzisierungen und kleinere Gewichtsverschiebungen. So wurde dem Zweckartikel des Gesetzes eine umfassende Aufzählung der raumplanerischen Ziele beigegeben. Danach soll die Raumplanung unter anderem die natürlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wie Luft, Wasser und Landschaft, schützen, die räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung des persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens schaffen sowie eine angemessene Begrenzung des Siedlungsgebietes und den Ausgleich zwischen ländlichen und städtischen bzw. wirtschaftlich schwachen und wirtschaftlich starken Gebieten verwirklichen
[8]. Des weitern sprach sich der Ständerat gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Schaffung eines 50-köpfigen Raumplanungsrates aus. Stattdessen beschloss er, dass die Regierung dem Parlament alle zwei Jahre über Durchführung und Stand der Raumplanung Bericht zu erstatten habe. Die Regelung des volkswirtschaftlichen Ausgleichs zugunsten der Landwirtschaft (Abgeltung der Leistungen im Interesse der Raumplanung) wurde in einem besonderen Artikel als Gegenstand der Landwirtschaftspolitik bezeichnet und auf den Weg der Spezialgesetzgebung verwiesen
[9]. In den beiden am stärksten umstrittenen Punkten der Gesetzesnovelle, der Enteignung und der Mehrwertabschöpfung, erwirkten dem Grundeigentum nahestehende Kreise einen weiteren Aufschub, indem sie eine Neuüberprüfung durch die vorberatende Kommission durchsetzten. Gestützt auf äusserst speditive Beratungen dieses Ausschusses konnten die Verhandlungen der Ständekammer über das Raumplanungsgesetz schliesslich doch noch in der Frühjahrssession zu Ende geführt werden. Bezüglich der Enteignung zur Durchführung von Nutzungsplänen und zur Förderung des Baulandangebots folgte der Rat dem Vorschlag des Bundesrates ; allerdings erst nachdem Bundesrat Furgler erklärt hatte, bei allen Enteignungen müsse ein unmittelbares öffentliches Interesse vorliegen
[10]. Bei der ebenfalls umstrittenen Frage der Mehrwertabschöpfung kam man jedoch den Interessen der Grundeigentümer dadurch entgegen, dass die Abschöpfung des Mehrwertes erst für den Zeitpunkt der Realisierung vorgesehen wurde. Somit würde sich in all jenen Fällen eine Abgabe erübrigen, wo durch Zwangsaufzonung lediglich ein buchmässiger Mehrwert geschaffen wird
[11].
Der Bauernverband drückte in der Folge seine Unzufriedenheit über das Verhandlungsergebnis des Ständerates aus. Durch die im Zusammenhang mit der Enteignung und der Mehrwertabschöpfung beschlossenen Lösungen werde dem bäuerlichen Grundbesitzer nur ein bedingter gesetzlicher Schutz gewährt
[12]. Auch seitens des Hauseigentümerverbandes wurden im Anschluss an die Ratsverhandlungen Bedenken gegen die Mehrwertabschöpfung geäussert. Es bestehe Gefahr, dass der abgeschöpfte Mehrwert auf die Mieten überwälzt werden müsse
[13]. Im April nahm sodann die nationalrätliche Kommission ihre Vorberatung des Raumplanungsgesetzes auf. Auch hier gestalteten sich die Verhandlungen recht zäh, so dass die ursprünglich für die Sommersession des Nationalrates geplante erste Lesung des Gesetzes vorerst auf den Herbst und darauf auf das Jahr 1974 verschoben werden musste. An der wesentlichen Substanz des Raumplanungsgesetzes nahm die Kommission des Nationalrates indessen keine Änderungen vor
[14].
Die 1972 vom Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung veröffentlichten
landesplanerischen Leitbilder der Schweiz stiessen nach wie vor auf ein grosses Interesse. So erklärte sich der Bundesrat in Beantwortung eines Postulates der sozialdemokratischen Abgeordneten Uchtenhagen (ZH) bereit, ein breites Vernehmlassungsverfahren über die erwähnten Leitbildstudien durchzuführen
[15]. Gleichzeitig beauftragte er das EJPD, das Gespräch mit den Kantonen zur gemeinsamen Erarbeitung eines nationalen Leitbildes aufzunehmen
[16]. Daneben konnten aber auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Raumplanung Fortschritte erzielt werden. Die Landesregierung beschloss, sich an der europäischen Raumplanungsministerkonferenz durch Bundesrat Furgler vertreten zu lassen. Der Vorsteher des EJPD sprach sich anlässlich dieser Tagung für eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit aus
[17]. Ferner kam es zur Gründung einer deutsch-schweizerischen Raumplanungskommission
[18]. Gegen eine Motion des Sozialdemokraten Ziegler (GE), welche die Schaffung einer übernationalen Raumplanungsstelle für die Genfer Region anregte, wurden vom Nationalrat vor allem völkerrechtliche Bedenken geäussert
[19].
Bodenrecht
Trotz den vielseitigen Bemühungen um die Raumplanung erhielt die Diskussion über die Schaffung eines neuen Bodenrechts starken Auftrieb. Dies vor allem wegen des am Parteitag der SPS gefassten Beschlusses, Schritte für eine neue
Bodenrechtsinitiative einzuleiten. Als Zielsetzungen der zweiten sozialdemokratischen Verfassungsinitiative über das Bodenrecht wurden die Zuweisung der Verfügung über die Bodennutzung an die öffentlichen Gemeinwesen und die Verhinderung von ungerechten Spekulationsgewinnen vorgesehen
[20]. Auch im Schosse der FDP stand die Bodenrechtsreform zur Diskussion. So trat eine freisinnige Projektgruppe mit dem Entwurf für ein neues Bodenrecht an die Öffentlichkeit. Darin wurde neben einer Verfassungsbereinigung ein Bundesgesetz über Abgaben aus Grundeigentum und dessen Erträgen vorgeschlagen. Bei der Bemessung dieser Abgaben sei auf einmalig geschätzte, indexgebundene Verkehrswerte abzustellen, womit eine Eindämmung der inflatorischen Wirkung der Bodenpreise und Grundstücksgewinne erreicht würde
[21].
Dem nach wie vor anhaltenden „Ausverkauf der Heimat“ konnte 1973 endlich ein weiterer gesetzgeberischer Riegel geschoben werden. Nachdem der Nationalrat bereits 1972 sein Einverständnis erteilt hatte
[22], stimmte nun auch der Ständerat einer
Verschärfung der Bewilligungspflicht für Grundstückkäufe durch Personen mit Wohnsitz im Ausland zu. Bundesrat Furgler betonte in der Eintretensdebatte der Kleinen Kammer, der Bundesbeschluss sei nicht Ausdruck einer Fremdenfeindlichkeit. Der nicht vermehrbare Boden müsse aber in erster Linie den Schweizern vorbehalten bleiben. Der Vorsteher des EJPD wurde in seiner Ansicht vom Solothurner Luder (fdp) unterstützt, welcher die geplanten Massnahmen als „Akt des Selbstschutzes eines Kleinstaates“ bezeichnete
[23]. In der Folge verschärfte der Ständerat die Vorlage gegenüber dem Nationalrat durch die Einbeziehung weiterer bewilligungspflichtiger Geschäfte (nicht regelmässig gehandelte Immobilienanlagefondsanteile sowie sämtliche Treuhandgeschäfte, Miet- und Pachtverträge). Zudem beschloss er, mit der Einführung einer Übergangsregelung gewissen Härtefällen vorzubeugen. Der Nationalrat stimmte hierauf im Rahmen der Differenzenbereinigung den ständerätlichen Ergänzungen zu
[24]. Die damit vom Parlament sanktionierte „Lex Furgler“ wurde wie die ihr vorangegangenen Vorlagen dem fakultativen Referendum unterstellt. Als Zeitpunkt der Inkraftsetzung bestimmte die Landesregierung den Februar 1974, wobei gleichzeitig das Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken aufgehoben werden sollte
[25]. Wie bereits ein Votum des Christlichdemokraten Bodenmann (VS) im Ständerat hatte erwarten lassen, löste die Verschärfung des Bundesbeschlusses im Fremdenverkehrskanton Wallis einen Sturm der Entrüstung aus, der selbst vor Magistraten nicht Halt machte. So liess sich Bundespräsident Bonvin in einer partikularistisch geprägten Ansprache in seinem Heimatkanton dazu hinreissen, den Beschluss als „la loi la plus hypocrite de l'histoire suisse“ zu bezeichnen
[26].
Wohnungsbau
Die angespannte Situation im Bereiche des Wohnungsbaus hielt auch im Jahre 1973 an. Obwohl die Wohnungsproduktion einen neuen Höchststand erreichte. konnte die durch Bevölkerungsbewegung und Desintegration der Familie angeheizte Wohnraumnachfrage bei weitem nicht befriedigt werden
[27]. Zur Verschärfung der Lage trugen sodann die zur Dämpfung der Überkonjunktur eingeführten Kredit- und Baubeschränkungen bei, welche einen eigentlichen Zielkonflikt mit der Förderung des sozialen Wohnungsbaus durch den Bund entstehen liessen. Der weitgehend ausgetrocknete Kreditmarkt führte zu eindeutigen Finanzierungsengpässen im Wohnungsbau, was verschiedene Kreise bewog, an den Bundesrat zu appellieren
[28]. Auf die Initiative von Bundesrat Brugger setzten hierauf das EFZD und das EVD eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung der Finanzierungsschwierigkeiten im preisgünstigen Wohnungsbau ein. Gestützt auf deren Untersuchungsresultate ordnete der Bundesrat in einem ersten Schritt die Freigabe von Baukrediten in der Höhe von 200 Mio Fr. für den subventionierten Wohnungsbau im ersten Halbjahr an ; eine weitere Quote von 500 Mio Fr. wurde von der Exekutive im August für die folgenden zwölf Monate bewilligt. Der Bundesrat betonte jedoch, dass die Ausnahmemassnahmen allein für den preisgünstigen — subventionierten und freitragenden — Wohnungsbau und für unaufschiebbare Bauten der Infrastruktur bestimmt seien, da eine weitergehende Privilegierung die teuerungsbekämpfende Wirkung des Kreditbeschlusses in Frage stellen würde
[29].
Weil sich die Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung zum 1972 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassungsartikel 34 septies verzögerte, drängte sich eine Erstreckung des auslaufenden
Bundesgesetzes über die Wohnbauförderung auf. Eine solche Verlängerung fand in beiden Kammern Zustimmung. Eine im Nationalrat seitens der Überfremdungsparteien vertretene Behauptung, die verbilligten Wohnungen würden hauptsächlich durch Ausländer belegt, wies der Vorsteher des EVD energisch zurück
[30]. Den Entwurf für ein neues Gesetz, das neben der Wohnbauförderung nun auch den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum einbezog, legte der Bundesrat im September vor. Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen zu fördern. Daneben sollen die Wohnkosten bzw. Mietzinse verbilligt und der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum erleichtert werden
[31].
Einer in beiden Räten als Postulat überwiesenen Motion entsprechend, erhöhte der Bundesrat den für 1973 zur Verfügung stehenden
Kredit für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten von 6 auf 9 Mio Fr.
[32]. In Bern vereinigten sich ferner Baugenossenschaften, Gewerkschaften und Banken zur Gründung der Wohnbaugesellschaft Logis Suisse SA, welche Spekulationen verhindern und den preisgünstigen Wohnungsbau fördern will
[33]. Um der Steigerung der Preise für Eigentumswohnungen entgegenzuwirken, errichteten die beiden Lebensmittelgrossverteiler Coop und Migros eine gemeinsame Preisbeurteilungsstelle
[34]. Auf das Jahresende trat schliesslich der langjährige Delegierte für Wohnungsbau, F. Berger, zurück und wurde von T. Guggenheim abgelöst
[35].
Mietwesen
Im Zusammenhang mit der Angespanntheit des Wohnungsmarktes blieb die Gestaltung des Mietwesens ein Gegenstand politischer Auseinandersetzung. Namentlich in den grösseren Agglomerationen unseres Landes konnte eine zunehmende Sensibilisierung für Mieterfragen beobachtet werden
[36]. So erstaunte es weiter kaum, dass die 1972 durch Mieterverbände lancierte
Volksinitiative für einen wirksamen Mieterschutz mit 142 000 gültigen, vorwiegend aus der Westschweiz stammenden Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht wurde
[37]. Dem Volksbegehren sagte der Hauseigentümerverband in der Folge den schärfsten Kampf an
[38]. Der Mieterverband Zürich unterbreitete dem Bundesrat eine Eingabe, in der um eine rasche Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters ersucht wurde
[39]. Mit einer als Postulat entgegengenommenen Motion forderte der Sozialdemokrat Muheim (LU) die Regierung auf, eine Totalrevision der Gesetzesbestimmungen über die Miete im OR einzuleiten
[40]. Eine Motion seines St. Galler Kollegen H. Schmid (sp), welche für die Einfrierung der Mietzinse eintrat, wurde dagegen von der Volkskammer abgelehnt
[41]. Auch 1973 konnte der weit überwiegende Teil der Einsprachen im Mietwesen durch die im Vorjahr eingeführten paritätischen Schlichtungsstellen erledigt werden, was die Mietgerichte weiter entlastete. Doch liess das Vertrauen der Mieter in diese Schlichtungsstellen noch sehr zu wünschen übrig, da die Furcht vor Repressalien verbreitet war
[42]. Für die im neuen Verfassungsartikel 34 septies als Alternative zu einem generellen Mieterschutz vorgesehene Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen unterbreitete das EVD einen Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung. Danach sollen Rahmenmietverträge dann allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie auf die Mehrheit der Mietverhältnisse im örtlichen und sachlichen Geltungsbereich Anwendung finden
[43].
[1] Vgl. SPJ, 1972, S. 100.
[2] NZ, 64, 26.2.73 ; BR Furgler vor den kantonalen Baudirektoren, NZZ, 231, 21.5.73.
[3] TG, 138, 16./17.6.73 ; GdL, 138, 16./17.6.73 ; NZ, 187, 18.6.73 ; ferner Prof. P. Atteslander, „Landvögte und gemeine Herrschaften“, in Bund, 144, 24.6.73.
[4] Zum Postulat Raissig (fdp, ZH) vgl. Verhandl. B. vers., 1973, III, S. 31 ; NZZ (sda), 435, 20.9.73 ; zur SVP-Eingabe an den bernischen Regierungsrat vgl. BZ, 73, 28.3.73 ; 76, 31.3.73 ; Tw, 74, 29.3.73.
[5] Motion Schmidhalter (cvp) : TLM, 181, 30.6.73 ; NZZ, 299, 2.7.73 ; ferner NZZ (sda), 283, 22.6.73 ; Vat., 185, 11.8.73.
[6] NZ. 64, 26.2.73 ; NZZ (sda), 461, 5.10.73 ; TG, 232, 5.10.73. In einer schliesslich in ein Postulat umgewandelten Motion verlangte ferner der Sozialdemokrat Muheim (LU) dringliche Massnahmen provisorischer Art zum Schutze der Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiete vor Bodenspekulation bis zum Inkrafttreten des neuen Raumplanungsgesetzes. Amtl. Bull. NR, 1973, S. 376 ff.
[7] Vgl. SPJ, 1972, S. 101 f.
[8] Amtl: Bull. StR, 1973, S. 73 ff. Ein Antrag des St. Gallers Hofmann (cvp), unter die schützenswerten Güter auch die Ruhe aufzunehmen, wurde vom Rat verworfen. Amtl. Bull. StR, 1973, S. 73 ff.
[9] Amtl. Bull. StR, 1973, S. 112 ff. Vgl. auch oben, S. 77.
[10] Amtl. Bull. StR, 1973, S. 195 ff.
[11] Die vom Rat schliesslich genehmigte Fassung ging hauptsächlich auf Anträge der Ständeräte Hofmann (cvp, SG) und Honegger (fdp, ZH) zurück. Amtl. Bull. StR, 1973, S. 203 ff.
[12] NZZ, 86, 21.2.73 ; NZZ (sda), 110, 7.3.73 ; 146, 28.3.73.
[14] NZZ (sda), 164, 8.4.73 ; 215, 11.5.73 ; 216, 11.5.73 ; 391, 24.8.73 ; 394, 27.8.73 ; 506, 21.10.73. Als Zusammenfassung vgl. NZZ, 274, 17.6.73.
[15] Vgl. SPJ, 1972, S. 101 ; Amtl. Bull. NR, 1973, S. 261 ff.
[16] TA, 298, 22.12.73 ; Vat., 300, 28.12.73. Als Basis soll der Entwurf der Chefbeamtenkonferenz (CK) des Bundes dienen.
[17] NZZ (sda), 412, 6.9.73 ; 448, 27.9.73 ; Documenta, 1973, Nr. 7, S. 18 ff.
[18] GdL, 201, 29.8.73 ; NZ, 269, 29.8.73 ; Bund, 201, 29.8.73 ; vgl. auch oben, S. 36.
[19] Vgl. SPJ, 1972, S. 102. Die Motion wurde schliesslich abgelehnt : Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1033 ff.
[20] NZ; 103, 1.4.73 ; AZ, 77, 2.4.73 ; Tw, 78, 3.4.73 ; SPS, Ausserordentlicher Parteitag 1973, Beschlussprotokoll, Bern 1973. Vgl. auch SPJ, 1967, S. 94.
[21] Vgl. Politische Rundschau, 52/1973, Nr. 2 ; ferner BN, 107, 9.5.73 ; Vat., 110, 12.5.73. Vgl. auch SPJ, 1972, S. 103.
[22] Vgl. SPJ, 1972, S. 103 f.
[23] Amtl. Bull. StR, 1973, S. 5 ff.
[24] Amtl. Bull. StR, 1973, S. 2 ff., 14 ff., 224 f. und 254. Amtl. Bull. NR, 1973, S. 308 ff., 379 und 383.
[25] BBI, 1973, I, Nr. 14, S. 987 ff. ; NZZ, 171, 12.4.73 ; vgl. ferner SPJ, 1972, S. 61 und 103.
[26] Amtl. Bull. StR, 1973, S. 3 ff. ; TG, 24, 30.1.73 ; Ldb, 143, 25.6.73 ; NZZ, 357, 5.8.73 ; TA, 184, 11.8.73.
[27] wf, Artikeldienst, 51, 17.12.73 ; Vat., 152, 4.7.73 ; NZZ, 306, 5.7.73.
[28] So der schweizerische Verband für Wohnungswesen und die Schweizerische Zentralstelle für Eigenheim- und Wohnbauförderung (NZZ, sda, 53, 2.2.73) ; die Schweizerische Bankiervereinigung (NZZ, sda, 74, 14.2.73) ; der Schweizerische Bau- und Holzarbeiterverband (AZ, 51/52, 2./3.3.73) und der Schweizerische Verband für sozialen Wohnungsbau (NZZ, sda, 258, 6.6,73). Daneben verlangte der Zürcher Eibel (fdp) in einem Postulat die Sicherstellung des preisgünstigen Wohnungsbaus (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1154 ff.).
[29] NZZ (sda), 98, 28.2.73 ; NZZ, 119, 13.3.73 ; TA, 163, 17.7.73 ; Bund, 171, 25.7.73.
[30] BBl, 1973, I, Nr. 13, S. 773 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1973, S. 50 ff., 364 und 382 ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 191 ff., 242 und 253.
[31] BBI, 1973, II, Nr. 42, S. 679 ff. ; ferner NZZ (sda), 533, 16.11.73.
[32] Motion Leu (cvp, LU) : Amtl. Bull. StR, 1973, S. 421 ff. Motion Tschumi (svp, BE) : Amtl. Bull. NR, 1973, S. 423 ff. Ferner NZZ (sda), 343, 27.7.73.
[33] Vat., 100, 1.5.73 ; TG, 100, 1.5.73 ; AZ, 101, 2.5.73.
[34] TA, 270, 20.11.73 ; JdG, 271, 20.11.73 ; Tat, 270, 20.11.73.
[35] Tw, 97, 27.4.73 ; NZZ (sda), 215, 11.5.73.
[36] Häuserbesetzungen in Basel, Bem und Genf : TA, 150, 2.7.73 ; 159, 12.7.73 ; Tw, 99, 30.4.73 ; Bund, 104, 6.5.73 ; TLM, 76, 173.73 ; GdL, 103, 4.5.73.
[37] NZZ (sda), 276, 18.6.73 ; 299, 2.7.73 ; BBI, 1973, II, Nr. 31, S. 17 ff. Vgl. auch SPJ, 1972, S. 107.
[38] NZZ (sda), 561, 3.12.73.
[40] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 370 ff.
[41] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1648 ff.
[42] Bund, 128, 4.6.73 ; TA, 144, 25.6.73 ; Vat., 179, 4.8.73. Vgl. auch SPJ, 1972, S. 107.
[43] NZZ (sda), 413, 6.9.73 ; NZZ, 461, 5.10.73 ; Vgl. auch SPJ, 1972, S:107.
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