Année politique Suisse 1974 : Wirtschaft / Geld, Währung und Kredit / Geld- und Währungspolitik
print
Währung
Das internationale Währungsgeschehen stand 1974 vor allem unter dem Einfluss der durch die Erdölkrise im Herbst des Vorjahres ausgelösten Teuerungswelle [1]. Die gewaltigen Preissteigerungen beim Erdöl und auch bei verschiedenen anderen Rohstoffen bewirkten eine abrupte Kursänderung der internationalen Kapitalströme, indem beträchtliche Summen von den Industrieländern zu den energie- und rohstoffproduzierenden Staaten abflossen. Dadurch entstanden gewichtige Zahlungsbilanzumschichtungen. So vermochten die OPEC-Länder (Organisation der Erdöl exportierenden Staaten) Überschüsse in der Grössenordnung von 60 Mia Dollar zu erzielen, denen auf seiten der Industriestaaten und der Entwicklungsländer ohne Erdölproduktion Fehlbeträge in der Höhe von 40 bzw. 20 Mia Dollar gegenüberstanden [2]. Im Bereiche der westlichen Industrieländer gelang es nur gerade der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, ihre traditionellen Ertragsbilanzüberschüsse durch die Verteuerung der Erdölimporte nicht aufzehren zu lassen. Grossbritannien, Italien, Frankreich sowie auch die Vereinigten Staaten und Japan hatten dagegen zum Teil erschreckend hohe Defizite hinzunehmen [3].
Die Ertragsbilanzstörungen waren vor allem dadurch entstanden, dass die Ölförderländer nicht in der Lage waren, alle ihre erzielten Mehreinnahmen sogleich wieder für Gegengeschäfte in den Abnehmerländern zu verwenden. Damit stellte sich das Problem der Rückführung der überschüssigen Erdölerlöse in die Defizitländer. Durch ein solches « Recycling » sollten Ungleichgewichte in den Zahlungsbilanzen weitgehend ausgeglichen werden. Insbesondere hoffte man zu vermeiden, dass die Defizitstaaten zu drastischen Einfuhrbeschränkungen oder Exportförderungsmassnahmen gezwungen würden [4]. Die Finanzmärkte allein konnten indessen die Aufgabe der Rückleitung von Erdölgeldern je länger desto weniger lösen. Die ölförderländer zogen eine grösstenteils kurzfristige Anlage ihrer Gelder vor, während die Abnehmerstaaten vor allem mittel- und langfristige Gelder benötigten. Die Risiken bei der Aufnahme kurzfristiger und der Ausleihung längerfristiger Gelder waren für die im internationalen Bankgeschäft tätigen Institute sehr gross. Bedeutende Devisenverluste und vor allem der durch solche Verluste bedingte Zusammenbruch der deutschen Herstatt-Bank brachten die Gefahren von internationalen Devisentransaktionen besonders krass zum Ausdruck [5].
Angesichts dieser vielfältigen Schwierigkeiten sahen sich Regierungen und internationale Organisationen veranlasst, ihrerseits in das Geschehen einzugreifen. Dem Internationalen Währungsfonds (IWF) gelang es zunächst, durch die Schaffung einer sog. ölfazilität Gelder bei den erdölproduzierenden Staaten aufzunehmen und diese an Öl-Importländer mit besonders akuten Zahlungsbilanzschwierigkeiten weiterzuleiten. Mit Ausnahme von Italien kamen diese Kredite ausschliesslich Entwicklungsländern ohne eigene Ölvorkommen zugute [6]. Die Europäische Gemeinschaft stellte daneben für Währungskredite an ihre Mitgliedländer die Plazierung von Sonderanleihen bei Erdölländern in Aussicht [7]. Die Minister der OECD-Staaten unterzeichneten ausserdem einen Vertrag zur Errichtung eines Fonds für finanziellen Beistand in der Höhe von rund 25 Mia Dollar. Dieser Beistandsfonds soll indessen nur Mitgliedländern mit gestörten Zahlungsbilanzverhältnissen nach Ausschöpfung aller andern Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen. Die auf die Schweiz entfallende Ziehungsquote beläuft sich auf rund 1,3 Mia Fr. [8].
Die tiefgreifenden Störungen der internationalen Zahlungsbilanzverhältnisse verunmöglichten 1974 eine Weiterführung der Arbeiten an einer umfassenden Reform der internationalen Währungsordnung. Das im Rahmen des IWF mit Vorstudien zu einer Währungsreform betraute « Komitee der Zwanzig » stellte daher im Juni seine Tätigkeiten ein. In einem Schlussbericht wandte es sich mit einer Reihe von währungspolitischen Empfehlungen an die im IWF vertretenen Länder und schlug dabei die Schaffung eines Interimskomitees für Währungsfragen sowie eines Entwicklungskomitees vor. Der Währungsfonds stimmte an seiner Jahresversammlung der Errichtung der beiden neuen Gremien zu und räumte der Schweiz das Recht zur Entsendung eines Beobachters in das auch von der Weltbank unterstützte Entwicklungskomitee ein [9]. Ebenfalls mit Beobachterstatus verfolgte unser Land ausserdem die infolge Einstellung der Währungsreformarbeiten reaktivierten Tätigkeiten des Zehnerklubs [10]. Die zehn in dieser Gruppe zusammengeschlossenen Industrieländer beschlossen zunächst, Gold als Hinterlegung für Währungskredite zuzulassen. Im weitern einigten sie sich, die allgemeinen Kreditvereinbarungen (GAB) um fünf Jahre zu verlängern. Die Schweiz erklärte sich hierauf bereit, wie bisher im Rahmen der Assoziationsregelung mitzuarbeiten. Zu diesem Zweck stellte der Bundesrat die Erneuerung des Bundesbeschlusses über die Beteiligung an internationalen Währungshilfemassnahmen für 1975 in Aussicht [11].
Die weitgehende Erholung des Dollarkurses bewog die Währungsbehörden der Vereinigten Staaten, anfangs 1974 die seit Jahren bestehenden Beschränkungen auf. Kapitalexporten aufzuheben [12]. Parallel dazu entschlossen sich die Schweiz, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande zu einer Lockerung ihrer Abwehrmassnahmen gegen unerwünschte Kapitalzuflüsse aus dem Ausland [13]. Der Bundesrat hob zunächst im Einvernehmen mit der Nationalbank die Verordnung über die Anlage ausländischer Gelder auf den 1. Februar auf. Gleichzeitig verzichtete die Nationalbank auf die Konversion genehmigungspflichtiger Kapitalexporte der Banken [14]. In der Folge begann sich jedoch der Kurs des Dollars gegenüber dem Schweizerfranken und einigen andern starken Währungen Europas wieder abzuschwächen. Der aus diesen Kursbewegungen für den Franken resultierende Aufwertungseffekt nahm ständig zu und erreichte Ende April im Verhältnis zu den 15 wichtigsten Handelspartnern der Schweiz eine durchschnittliche Höherbewertung von 24 % [15]. Die veränderte Wechselkurssituation blieb indessen vorerst noch ohne Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsstellung unseres Landes. Angesichts dieser Tatsache und im Hinblick auf die relativ ruhige Entwicklung an den Devisenmärkten beschlossen Bundesrat und Nationalbank im Oktober, das Verzinsungsverbot für ausländische Gelder ebenfalls aufzuheben. Damit blieb von den ursprünglichen Massnahmen zum Schutze der Währung nur noch die Verordnung über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland in Kraft [16].
Schon im November drängten sich jedoch infolge des immer massiveren Kursanstiegs des Schweizerfrankens wieder neue Abwehrmassnahmen gegen den Zustrom von Auslandgeldern auf. Die währungspolitischen Instanzen unseres Landes setzten daher das einen Monat zuvor aufgehobene Verzinsungsverbot für ausländische Frankenguthaben wieder in Kraft und verfügten gleichzeitig eine Kommissionsbelastung (Negativzins) von 3 % pro Quartal [17]. Die Nationalbank auferlegte ausserdem den Banken die Pflicht, den Umfang der in Schweizerfranken getätigten Terminverkäufe an Ausländer nicht über den Ende Oktober erreichten Stand zu erhöhen [18]. Nachdem das Parlament einer Verlängerung des Bundesbeschlusses zum Schutze der Währung um drei Jahre zugestimmt hatte, stellte der Bundesrat in Aussicht, dass er im Hinblick auf eine konsequenteFortführung der Massnahmen die Erstreckung des Erlasses Volk und Ständen so rasch als möglich zur Genehmigung unterbreiten werde [19].
 
[1] Vgl. SPJ, 1973, S. 54 und 85 f. Für Überblicke vgl. Schweizerische Nationalbank (SNB), Geschäftsbericht, 67/1974 ; Schweizerische Bankgesellschaft, Schweizerisches Wirtschaftsjahr 1974, Zürich 1974 ; Schweizerische Kreditanstalt, Bulletin, 80/1974, Dezember. Vgl. ferner auch unten, Teil I, 4 c und 6 a.
[2] Gesch. ber., 1974, S. 225 f.
[3] SNB, Geschäftsbericht, 67/1974, S. 16.
[4] Vgl. « Bericht des Bundesrates an die BV über 'Massnahmen zum Schutz der Währung », in BBI, 1975, I, Nr. 18, S. 1596 ff.
[5] SNB, Geschäftsbericht, 67/1974, S. 17.
[6] Diese Ölfazilität belief sich auf die Summe von rund 3 Mia Sonderziehungsrechten, was ungefähr einem Betrag von 3,75 Mia Dollar entspricht. BBl, 1975, I, Nr. 18, S. 1598.
[7] Ebd.
[8] SNB, Geschäftsbericht, 67/1974, S. 18 ; BBI, 1975, I, Nr. 18, S. 1598.
[9] Das « Komitee der Zwanzig » veröffentlichte seinen Schlussbericht unter dem Titel « Outline of Reform ». Vgl. SNB, Geschäftsbericht, 67/1974, S. 21.
[10] Vgl. SPJ, 1972, S. 68.
[11] SNB, Geschäftsbericht, 67/1974, S. 22. Bei den zehn in dieser Gruppe zusammengefassten Industrieländern handelt es sich um die Vereinigten Staaten, Grossbritannien, Kanada, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Holland, Schweden und Japan. Vgl. auch BBI, 1975, I, Nr. 7, S. 614.
[12] Vgl. dazu auch SPJ, 1971, S. 76 ; 1973, S. 61.
[13] BBI, 1975, I, Nr. 18, S. 1601.
[14] NZZ, 52, 1.2.74. Vgl. auch SPJ, 1973, S. 62. Gleichzeitig wurde der Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1972 zum Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken durch den revidierten Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ersetzt. Vgl. dazu unten, Teil I, 6 c.
[15] SNB, Geschäftsbericht, 67/1974, S. 39. Vgl. auch oben, Teil I, 2.
[16] BBl, 1975, I, Nr. 18, S. 1602.
[17] Bund, 273, 21.11.74 ; 274, 22.11.74.
[18] SNB, Geschäftsbericht, 67/1974, S. 47.
[19] Amtl. Bull. NR, 1974, S. 916 ff., 985 und 1087 ; Amtl. Bull. StR, 1974, S. 309 ff., 362 und 394. Die Volksabstimmung wurde schliesslich für den 8. Juni 1975 vorgesehen.