Année politique Suisse 1975 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
Lärm
Der Bundesrat unterbreitete den eidgenössischen Räten einen Bericht über Abgase und Lärm der Motorfahrzeuge und sah vor, die geltenden Vorschriften schrittweise zu ergänzen und zu verschärfen. Diese Massnahmen wurden vor allem in Kreisen des Umweltschutzes heftig kritisiert. Auch der Regierungsrat des Kantons Zürich hielt die Vorschläge für ungenügend und wies darauf hin, dass die Lärmbekämpfung an der Quelle am billigsten sei. Allein das Lärmschutzprojekt « Westtangente » der Stadt Zürich rechne mit einem Aufwand von 50 Mio Fr. Er betonte ferner, dass die für 1977 vorgesehenen neuen Grenzwerte keinen Anreiz für die Hersteller und Importeure bildeten, mehr als bisher für die Lärmbekämpfung vorzukehren. Er befürchtete im Gegenteil, dass die Automobilindustrie den nach Anfang 1977 verbleibenden Spielraum nach oben ausnützen könnte. Manche Neukonstruktionen zeigten heute wieder schlechtere Prüfwerte als noch vor wenigen Jahren Produkte der gleichen Marke
[18]. Nach einlässlichen Debatten stimmten beide Räte den Massnahmen des Bundesrates zu
[19]. Eine Motion des Nationalrates, die den Bundesrat beauftragte, die Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung der Lärm- und Abgasgrenzwerte der verschiedenen Motorfahrzeugtypen zu schaffen, wurde von beiden Kammern überwiesen
[20]. Neben dem Volksbegehren für zwölf autofreie Sonntage
[21] kam 1975 auch die Initiative « gegen den Strassenlärm » zustande, die eine wirksame Verschärfung der Lärmvorschriften verlangt. Die Initianten hielten fest, dass die leisesten Fahrzeuge jeder Kategorie als Massstab gelten sollten und « nicht — wie heute — die lautesten »
[22].
[18] Amtl. Bull. StR, 1975, S. 489 f. ; TA, 224, 27.9.75 ; NZ, 316, 11.10.75.
[19] Vgl. SPJ, 1974, S. 99 ; BBI, 1975, I, Nr. 2, S. 25 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1975, S. 1308 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1975, S. 482 ff. ; NZ, 311, 6.10.75.
[20] Amtl. Bull. NR, 1975, S. 1308 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1975, S. 631.
[21] Vgl. oben, Teil I, 6b (Strassenverkehr).
[22] Vgl. SPJ, 1974, S. 99 ; BBI, 1975, II, Nr. 50, S. 2099 f. ; NZZ, 263, 12.11.75.
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