Année politique Suisse 1976 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Stimmrecht
Erneut zeigte das Gros der Aktivbürger keine Neigung, das Stimmrecht zu erweitern. Wie schon 1972, aber mit noch grösserem Mehr, verweigerte die Landsgemeinde von Appenzell Ausserrhoden den
Frauen die politische Gleichberechtigung auf Kantonsebene. Das Kantonsparlament stimmte darauf einer Motion zu, die zur Erhaltung der traditionellen Landsgemeinde den Bürgerinnen politische Rechte nur ausserhalb des Rings (Kantons- und Ständeratswahlen, Volksinitiativen) gewähren möchte
[17].
Die Festsetzung des Stimmrechtsalters bei
18 Jahren fand zwar Eingang in den Verfassungsentwurf des neuen Kantons Jura ; sie wurde aber vom neuenburgischen Souverän abgelehnt, und eine knappe Mehrheit der Freiburger wollte nicht einmal das Wählbarkeitsalter von 25 auf 20 Jahre senken
[18]. Unter diesen Voraussetzungen erschien die Ende 1975 vom Nationalrat unterstützte parlamentarische Initiative Ziegler (sp, GE) für die Zulassung der 18jährigen zu eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen wenig aussichtsreich. Der Bundesrat, der sich schon 1973 für eine Vertagung der Frage entschieden hatte, kam deshalb auf seinen Entscheid nicht zurück
[19].
[17] Landsgemeinde : BN, 96, 26.4.76 ; vgl. SPJ, 1972, S. 14 ; 1975, S. 13, sowie unten, Teil II, 1b. Kantonsrat : Bund, 263, 9.11.76.
[18] Jura : vgl. SPJ, 1975, S. 28, sowie unten, Teil I, 1d (Question jurassienne). Neuenburg : Verwerfung mit 23 016 : 13 118 Stimmen (Bund, 68, 22.3.76 ; vgl. SPJ, 1975, S. 13). Freiburg : Lib., 211, 14.6.76. Vgl. unten, Teil II, 1b.
[19] Bericht der NR-Kommission : BBI, 1976, II, S. 1401 ff. Stellungnahme des BR : BBI, 1976, III, S. 1128 ff. Vgl. SPJ, 1973, S. 13 ; 1975, S. 13.
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