Année politique Suisse 1977 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte
 
Verwaltung
Im langwierigen Prozess um die Reorganisation der eidgenössischen Verwaltung kam nunmehr der Ständerat zum Wort. Er machte verschiedene Änderungen, die der Nationalrat 1976 an der Vorlage angebracht hatte, rückgängig. So verzichtete er auf jedes parlamentarische Mitspracherecht bei der Gliederung der Departemente, einschliesslich der Umbenennung des EVED, und gab für das zur Betreuung der Massenmedien vorgesehene neue Bundesamt für Kommunikationswesen (ursprünglich: für Nachrichtenwesen) seine Zustimmung [16].
Langsam voran ging es auch mit dem Projekt eines Ombudsmannes für den Bund. Nachdem in dieser Sache von verschiedener Seite neue Vorstösse erfolgt waren [17], gab der Bundesrat im Oktober endlich den Weg für ein Vernehmlassungsverfahren frei. Das EJPD sieht eine von der Exekutive unabhängige und von wirtschaftlichen Bindungen freie Aufsichtsperson vor, die vom Parlament auf sechs Jahre gewählt wird. Sie könnte aufgrund von Beschwerden oder aus eigener Initiative die Staatstätigkeit überprüfen, wobei allerdings Bundesrat, Parlament und Militär ausgenommen wären. Wirksam würde sie durch Anregungen und Berichte; Entscheidungsbefugnisse hätte sie keine. Der Schritt fand in der Presse ein günstiges Echo [18]. Inzwischen machte die Idee des Ombudsmannes auf kantonaler Ebene Fortschrittet [19].
Ohne absichernde Vernehmlassung traf der Bundesrat einen Entscheid, der den Einfluss der Interessenverbände etwas auflockern soll: er beschränkte die Amtszeit der von ihm ernannten Kommissionsmitglieder und Regierungsvertreter. Da diese Anordnung auch die Verbandsvertreter trifft, die vom Bundesrat als Experten berufen werden, löste sie bei Exponenten verschiedener Organisationen die Klage aus, die bisherige Zusammenarbeit werde beeinträchtigt [20].
 
[16] Amtl. Bull. StR, 1977, S. 524 ff. Vgl. SPJ, 1976, S. 20 f. Von wissenschaftlichen Bemühungen, den veränderten Anforderungen an die Verwaltung Rechnung zu tragen, zeugen Th. Meiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaliungsrechts, Zürich 1977; H. Ulrich / F. Sidler, Ein Management-Modell für die öffentliche Hand, Bern 1977; Schweiz. Jahrbuch für Politische Wissenschaft, 17/1977: öffentliche Verwaltung in der Schweiz.
[17] Motion Schalcher (evp, ZH), vom NR am 4.5. als Postulat überwiesen (Amtl. Bull. NR, 1977, S. 528 ff.), Volksinitiative für einen Armee-Ombudsmann (vgl. unten, Teil I, 3, Innere Ordnung der Armee) und parlamentarische Initiative Hubacher (sp, BS) ( Verhandl. B.vers., 1977, III, S. 10). Vgl. dazu NZZ, 253, 28.10.77.
[18] Presse vom 26.10.77. Vgl. SPJ, 1976, S. 21.
[19] Einführung in ZH, Einreichung einer Initiative in BE (vgl. unten, Teil II, 1d).
[20] AS, 1977, S. 549 f. Vgl. TA, 174, 28.7.77; 179, 4.8.77; SAZ, 72/1977, S. 523. Die Amtsdauer beträgt 16 Jahre, Altersgrenze liegt bei 70 Jahren.