Année politique Suisse 1977 : Allgemeine Chronik / Landesverteidigung
Zivilschutz
Die
Gesetzgebung über den Zivilschutz wurde der veränderten Konzeption angepasst, wobei das Parlament im wesentlichen den Anträgen der Regierung folgte. In der Frage der Ausdehnung der Organisations- und Baupflicht auf die kleinen Gemeinden verlangte der Ständerat allerdings ein Recht der Kantone, Ausnahmen zu gestatten. Ein solches wurde unter dem Vorbehalt der jeweiligen Zustimmung des Bundesrates gewährt. Auch gegen diese dritte Vorlage für Investitionen im Bereich der Landesverteidigung bewirkte der Schock des 12. Juni einen Rückweisungsantrag. Doch war es nunmehr der Landesring, der zum Sparen mahnte, während sich die Sozialdemokraten zur Mehrheit hielten
[46]. Ein Postulat beider Räte verwies auf die ungenügende Berücksichtigung des Zivilschutzdienstes bei der Erhebung des Militärpflichtersatzes
[47]. Um namentlich dem Kadermangel des Zivilschutzes abzuhelfen, verordnete der Bundesrat, dass man ohne zwingendes militärisches Bedürfnis nicht mehr über das Wehrpflichtalter hinaus in der Armee dienen dürfe
[48].
[46] Amtl. Bull. StR, 1977, S. 133 f., 466 ff., 549; Amtl. Bull NR, 1977, S. 902 ff., 1113 f.; AS 1978, S. 50 ff. Vgl. SPJ, 1976, S. 53 sowie oben, Rüstung, Infrastrukturanlagen.
[47] Amtl. Bull NR, 1977, S. 904, 916; Amtl. Bull. StR, 1977, S. 469.
[48] AS, 1977, S. 1477 fl. Vgl. TA, 185, 11.8.77.
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