Année politique Suisse 1978 : Grundlagen der Staatsordnung
Politische Grundfragen und Nationalbewusstsein
Considérations rétrospectives pour I 'année 1968— Nouvelles analyses et programmes concernant la politique suisse — Le projet élaboré en vue d'une révision totale de la Constitution fédérale suscite des critiques acerbes, surtout de la part de la droite — Efforts pour sauvegarder l'unité nationale.
Die Vollendung eines Dezenniums seit den bewegten Tagen von 1968 gab im Berichtsjahr vielfach Anlass zu Rückblicken und Vergleichen
[1]. Oft hörte man den Ausdruck «Tendenzwende», der zwar nicht einen völlig neuen Sachverhalt, aber doch ein vertieftes Bewusstwerden des seit mehreren Jahren eingetretenen Klimawandels bezeichnete. Dieser Wandel ist nicht nur in den wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen, sondern auch im Bewusstsein, sowohl bei der jüngeren wie bei der älteren Generation, festzustellen. Dabei hat das Scheitern des utopistischen Aufbruchs bei der Jugend zu ganz verschiedenen Haltungen geführt: zu Resignation oder zu unkritischer Anpassung einerseits, zum verzweifelten Griff nach der direkten Aktion anderseits, bei vielen aber auch zu einem nüchternen Reformismus, der seinen Veränderungswillen auf das erreichbar Scheinende richtet
[2].
Wandel fordert zur Analyse heraus, Je nach Standort und Temperament werden die Fragen unterschiedlich gestellt, die Akzente je wieder anders gesetzt. Linke Autoren interessieren sich vor allem für die gesellschaftlichen Machtstrukturen und ihre Beharrlichkeit. In Fortsetzung der von Jean Ziegler 1976 verfolgten Linie zeichnen zwei Waadtländer Politologen die Schweiz als elitäre Gesellschaft mit einer korporativen Struktur, die mit ihrer Neigung zum Konsens die Konflikte verschleiert; nur eine Einigung der Linken vermöchte demnach die Entwicklung in totalitärer Richtung aufzuhalten
[3]. Während das welsche Autorenpaar sich auf Staat und Wirtschaft konzentriert, bezieht eine ähnlich gerichtete deutschschweizerische Publikation auch Familie, Schule und Armee ein, um zu zeigen, wie der Schweizer zu einer das Bestehende stützenden nationalen Ideologie erzogen wird
[4]. Andere Beobachter beschäftigt vor allem die Frage nach der Fähigkeit des Staates, die anstehenden Probleme zu lösen. Von ökonomischer Seite wird dabei auf die beschränkte Effizienz der staatlichen Leistung hingewiesen und eine Rückführung von Staatsaufgaben an Private empfohlen. Sozialwissenschaftliche Beiträge rücken dagegen das Verhältnis der Bürger zu den Institutionen, zum politischen System, in den Vordergrund. Denn in der Demokratie beruht das Handeln des Staates letztlich auf der Anerkennung seiner Legitimität sowie auf einer . gewissen Solidarität der Bürger. In einer Gesellschaft aber, die nur noch Teilinteressen einzelner Gruppen kennt und keine gemeinsamen grundlegenden Werte mehr besitzt, drohen Solidarität und Legitimität zugrundezugehen und mit ihnen der demokratische Staat
[5].
Kritische Analysen drängen zu
Programmen. Das Jahr 1978 ist dabei nicht unfruchtbar geblieben. Experten haben Konzeptionen veröffentlicht, insbesondere zur Energie- und zur Verkehrspolitik; auch der Entwurf für eine Totalrevision der Bundesverfassung weist programmatischen Charakter auf. Neue Parteiprogramme haben sich die CVP und die POCH gegeben. Wir werden auf diese Dokumente zurückkommen
[6]. Hier sei vor allem auf zwei Konzepte hingewiesen. die — in einer gewissen Verwandtschaft mit Veröffentlichungen des Vorjahres — eine Aufwertung der überschaubaren Gemeinschaften anstreben. Im sogenannten «NAWU»-Report versucht eine Gruppe von umweltbewussten Wissenschaftern und Praktikern Wege aus der «Wohlstandsfalle» zu weisen. Im Zentrum steht ein neues «magisches Dreieck» von wirtschaftspolitischen Zielen, das Geldwerterhaltung und Vollbeschäftigung, anstelle des Wachstums aber die Umweltstabilisierung umfasst. Diese dritte Zielsetzung erfordert eine Umstellung der Investitionstätigkeit: es sind nicht mehr Arbeitskräfte durch Energie, sondern Energie und Rohstoffe durch Arbeitskraft zu ersetzen, damit man sowohl Arbeitslosigkeit wie eine Umweltkrise vermeiden kann. Als Hebel für eine solche Gesellschaftsreform soll nicht nur der Staat (und internationale Vereinbarungen) dienen, sondern zugleich eine allgemeine, durch Beispiele fortschreitende Bewusstseinswandlung, welche die Autoren in Ansätzen schon zu erkennen glauben. Da ihr umfassendes Ziel Lebensqualität heisst, erstreben sie aber auch neue Gemeinschaftsformen: übersichtliche Siedlungsgruppen, die sowohl mehr Entfaltungsfreiheit wie mehr Geborgenheit gewähren und zudem Arbeitsplätze und Dienstleistungen bieten können
[7]. Enger auf den politisch-sozialen Bereich beschränkt sich der Entwurf eines liberalen Waadtländers, der den Föderalismus mit der Arbeiterselbstverwaltung verbinden und damit den Rechts-Links-Gegensatz überwinden will. Auch er plädiert für den Ausbau von Freiheit und Mitbestimmung im überschaubaren Raum
[8].
Man kann dieser Tendenz zur Kleinräumigkeit entgegenhalten, sie unterschätze den Einfluss der wirtschaftlichen Machtballungen auf die Gestaltung der Gesellschaft. Sie versucht immerhin, die vielen, die durch die traditionellen politischen Gegensätze nicht mehr ansprechbar sind, in eine neue unmittelbare Beziehung zur Öffentlichkeit zu bringen und dem lähmenden Gefühl der Ohnmacht und Ratlosigkeit in bezug auf die gesellschaftlich-politische Entwicklung mit einer Wegleitung zu praktischem Handeln zu begegnen.
Totalrevision der Bundesverfassung
Den Hauptansatzpunkt zur Diskussion über Grundfragen der Staatsordnung bot jedoch der
Expertenentwurf für eine Totalrevision der Bundesverfassung, der im Februar veröffentlicht und einem Vernehmlassungsverfahren zugeleitet wurde, an dem sich über Kantone, Parteien und Verbände hinaus jeder Bürger beteiligen konnte
[9]. Wie bereits vorher bekannt geworden war, kennzeichnet diesen Entwurf eine Tendenz, die Verfassung gegenüber der Gesetzgebung zu entlasten, die. Dichte ihrer Regelungen zu verringern. Der Staat, vor allem der Bund, erhält mehr Spielraum für sein Handeln; ein Teil der Schranken, welche die Individualrechte, die Volksrechte und die kantonalen Hoheitsrechte diesem Handeln bisher gesetzt haben, wird abgebaut
[10]. Es sind immerhin einige Gegengewichte vorgesehen: ein ausgebauter Katalog der Grundrechte, die Ausdehnung der Volksinitiative auf die Gesetzgebung (freilich nur in der Form der allgemeinen Anregung) sowie die Möglichkeit, dass drei Kantone eine Initiative oder ein Referendum ergreifen
[11]. So weit verstärken die Neuerungen den «instrumentalen», . «offenen» Charakter der Verfassung, bleiben also in bezug auf die Ziele der Staatstätigkeit neutral. Der Entwurf ist aber zugleich einem «materialen», auf Zielsetzungen ausgerichteten Verfassungsverständnis verpflichtet. Dies kommt in einem umfänglichen Katalog von gesellschaftspolitischen Staatsaufgaben zum Ausdruck. Die Verbindung der beiden Komponenten mag den politisch ganz verschieden orientierten Mitgliedern der Kommission Furgler die Verständigung erleichtert haben; sie bot jedoch auch eine doppelte Angriffsfläche.
Der Entwurf fand in der Presse zunächst ein sehr wohlwollendes Echo und erfreute sich ungewöhnlicher Aufmerksamkeit
[12]. Bald aber setzte auch die
Kritik in voller Schärfe ein und richtete sich gegen beide Arten von Neuerungen. Angesichts der Kombination von erleichterter gesetzgeberischer Aktivität des Bundes einerseits und sozialstaatlichen Zielsetzungen anderseits signalisierten konservative Gegner die Gefahr technokratischer Machtentfaltung des Staates und damit einer Beeinträchtigung der marktwirtschaftlichen Ordnung. Je nach Standort und Stil wandten sich die Kritiker mehr gegen die Einschränkung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit oder ' mehr gegen die Einführung einer mindestens für Rahmengesetze geltenden Kompetenz des Bundes auf allen Sachgebieten, welche die Zahl der Verfassungsänderungen mit ihrem obligatorischen Referendum stark reduzieren würde; dieser Effekt erschien sowohl als Abbau der Volksrechte wie als weitgehende Ausschaltung des Ständemehrs und deshalb untragbar. Den Experten wurde überdies eine'illusionäre Staatsgläubigkeit zum Vorwurf gemacht und ihrem Werk ein revolutionärer Charakter, ja ein Zug zum Totalitarismus bescheinigt
[13].
Es waren einerseits Vertreter eines wirtschaftlichen Liberalismus und Antietatismus, anderseits föderalistische Kreise, die dem Entwurf eine interventionistische Tendenz ankreideten. Die föderalistische Opposition kam am stärksten in der Waadt zum Ausdruck, wo schon der Begriff «Etat suisse» (Art. 1, deutsch: Schweizerische Eidgenossenschaft) als zentralistisches Fanal wirkte, und zwar bis in sozialdemokratische Kreise hinein
[14]. Es gab aber auch eine Kritik von links, die den Entwurf für eine gesellschaftsverändernde Politik gerade als untauglich betrachtete, weil er mit der Beibehaltung des Ständerats und des Gesetzesreferendums noch zuviele Bremsvorrichtungen enthalte; er würde im Gegenteil im Sinn eines aufgeklärten Kapitalismus systemerhaltend wirken
[15]. Im Bestreben, die Gesellschaft zu «demokratisieren», d.h. für alle zu öffnen und zu aktivieren, fordert man auf dieser Seite eine Unterordnung der wirtschaftlichen Entwicklung unter die Politik. Die Möglichkeit, diese Entwicklung politisch zu steuern, betrachtet man gerade als Bedingung dafür, dass die verschiedenen Komponenten des politischen Systems — Regierung, Parlament und Volksrechte — gleichzeitig gestärkt werden können und dass die Aufwertung der einen nicht mehr die Handlungsfähigkeit der andern schmälert. Als Triebkraft fir eine solche politische Entwicklung wird allerdings ein allgemeiner Wandel des Bewusstseins für erforderlich gehalten, die «Politisierung» aller gesellschaftlich bedeutsamen Probleme und die stärkere Beteiligung der Betroffenen, eine Voraussetzung, die ausserhalb des Bereichs einer Verfassungsrevision liegt
[16].
Die Schöpfer des Entwurfs, voran Kommissionspräsident Furgler, blieben gegenüber dem Ansturm der Kritiker nicht müssig: sie erläuterten und verteidigten ihr Werk
[17]. Man diskutierte auch über das Entscheidungsverfahren und fasste verschiedentlich eine Aufteilung des Textes in einzelne Pakete ins Auge, um die Verwerfung des Ganzen in einer einzigen Volksabstimmung zu vermeiden
[18].
Nationaler Zusammenhalt
Während Befürworter und Gegner einer Totalrevision hauptsächlich über die Struktur des Staates und der Gesellschaft diskutierten, wurde auch die Frage nach dem nationalen Zusammenhalt neu aufgeworfen. Besonders alarmierend tat dies der Lausanner Stadtpräsident Delamuraz, als er im Nationalrat erklärte, die zunehmende Beziehungslosigkeit zwischen den Sprachgruppen drohe zu einem Auseinanderfallen des Landes zu führen. Diese Warnung gab Anlass zu Überlegungen, wie der Entfremdung zwischen deutscher und romanischer Schweiz zu begegnen sei. Dabei standen die Förderung menschlicher Kontakte und das Erlernen einer zweiten Landessprache im Vordergrund
[19]. Nebenher laufen aber auch Bestrebungen für eine verstärkte Pflege nationaler Symbole. Die Vorbereitungen für eine neue Landesausstellung im Jubiläumsjahr 1991 liegen in dieser Richtung; sie befinden sich freilich noch im Stadium rivalisierender Konkurrenz zwischen Luzern und Schwyz, wobei der zweite Standort auch bei betroffenen Landwirten auf Opposition gestossen ist. Der Chef des aufseiten des Bundes zuständigen EVD hat die innerschweizerischen Kantone auf Ende 1980 zu einer gemeinsamen Stellungnahme aufgefordert
[20]. Keine staatliche Förderung nationaler Symbolik wünschen dagegen die offiziellen Stellen für den Bundesfeiertag; eine Umfrage des EDI ergab, dass die Kantone die Begehung des 1. August weiterhin der Initiative der Gemeinden überlassen wollen
[21].
[1] Zeitdienst, 17/18, 1.5.78 ; JdG. 101, 2.5.78 ; Domaine public, 452, 4.5.78 ; BaZ, 120, 6.5.78; 140, 27.5.78 ; TA, 113, 19.5.78; 143, 23.6.78; 268, 18.11.78; CdT, 121, 29.5.78; NZZ, 150, 1.7.78; Tat, 150-162, 1.-15.7.78. Vgl. auch TW, 52,3.3.78 ;NZZ, 149, 30.6.78 ; 214,15.9.78 ; TA, 212, 13.9.78 ; ferner SPJ, 1968, S. 7 f.,14 ff., 120, 124 f., 128, 151, 155 ff. sowie unten, Teil I, 7d (Politique de la jeunesse).
[2] Tendenzwende: vgl. H. P. Fagagnini in Civitas, 34/1978-79, S. 206 f.; Schritte ins Offene, 8/1978, Nr. 6. Zur direkten Aktion vgl. D. Wiener in BaZ, 13, 14.1.78.
[3] Cl. und Fr. Masnata-Rubattel, Macht und Gesellschaft in der Schweiz, Demokratie und Unterdrückung, Darmstadt 1978 (franz. Original: Le Pouvoir suisse, Séduction démocratique et répression suave, Paris 1978). Vgl. SPJ, 1976, S. 11.
[4] Wohlstand und Ordnung? Zur Soziologie der Schweiz heute, Basel 1978.
[5] Ökonomen: vgl. Jahresversammlung der Schweiz. Gesellschaft für Statistik und Volkswirtschaft (NZZ, 119, 26.5.78 ; NZZ, sda, 121, 29.5.78 sowie unten Teil I, 4a, Einleitung). Sozialwissenschafter: E. Gruner, Ist der schweizerische Staat zerstörbar? Bern 1978; ferner Th. Fleiner und H. P. Fagagnini in Der Wohlfahrtsstaat, Anspruch und Wirklichkeit. Zum 60. Geburtstag von Bundesrat Dr. H. Hürlimann, Olten (1978), S. 67 ff. bzw. 79 ff.
[6] Vgl. unten, Totalrevision der Bundesverfassung, Teil I, 6a (Conception globale de l'énergie) und b (Conception globale suisse des transports) sowie Teil IIIa (Christlichdemokratische Volkspartei, Äusserste Linke).
[7] H. Chr. Binswanger / W. Geissberger / Th. Ginsburg (Hrsg.), Der NAWU-Report: Wege aus der Wohlstandsfalle, Strategien gegen Arbeitslosigkeit und Umweltkrise, Frankfurt a.M. 1978 (NAWU = Neue Analysen für Wachstum und Umwelt). Vgl. dazu SPJ, 1977, S. 10.
[8] L. Rebeaud, La Suisse, une démocratie en panne, Lausanne 1978.
[9] Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung, Verfassungsentwurf und Bericht, beide Bern 1977. Vgl. dazu Presse vom 24.2.78, ferner SPJ, 1977, S. 12.
[10] Das Eigentum und die private wirtschaftliche Betätigung sind nur noch im Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet. Dadurch, dass der Bund auf allen Gebieten mindestens die Kompetenz erhält, Rahmengesetze zu erlassen, unterstehen Beschränkungen der Individualrechte und der kantonalen Hoheitsbefugnisse weithin nicht mehr dem obligatorischen Referendum und dem Ständemehr. Vgl. auch unten, Teil I, 1d (Confédération et cantons) und 4a (Einleitung).
[11] Grundrechte: Erwähnte sind u. a. Gleichberechtigung von Mann und Frau, ein beschränktes Demonstrationsrecht, Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung, rechtliches Gehör insbesondere für Inhaftierte und Internierte. Die Initiative, für welche wieder 50 000 Unterschriften genügen, wird vom Parlament der Verfassungs- oder der Gesetzesstufe zugewiesen und entsprechend behandelt (Einheitsinitiative).
[12] Vgl. ausser der Presse vom 24.2.78 folgende Artikelreihen: TA, 53, 62, 70, 73, 80 u. 201, 4.3.-31.8.78; 205-208, 5.-8.9.78 ; Bund, 59, 65, 73, 77, 81, 87, 96, 104, 107, 115, 121, 127, 145, 159, 162 u. 163, 11.3.-15.7.78; LNN, 77, 95, 110, 130, 148, 162, 190, 230, 237, 263 u. 291, 4.4.-16.12.78; Vat., 93, 99, 132, 156 u. 239, 22.4.-14.10.78. Die Bundeskanzlei gab bis im September 250 000 Gratisexemplare des Textes ab; in einer Meinungsumfrage erklärte sich die grosse Mehrheit für eine Totalrevision (Amtl. Bull. NR, 1978, S. 1474; 24 Heures, ats, 130, 7.6.78).
[13] Vgl. Verfassung mit halber Substanz und falscher Tendenz, Kritische Stimmen zum Expertenentwurf für eine neue Bundesverfassung, Zürich, Redressement National (1978); ferner zwei Schriften des Vororts (H. Sieber. Wirtschaftspolitische Betrachtungen zur Revision der Bundesverfassung, Zürich 1978; A. Meier-Hayoz, Verfassungsentwurf und Eigentumsgarantie, Zürich 1978); ferner SGZ, 9, 2.3.78 u. 35, 31.8.78 (O. Fischer); NZZ, 84, 12.4.78 (M. Lendi); 107, 11.5.78 (F. Renner); 125, 2.6.78 (R. Rohr); 200, 30.8.78 (R. Friedrich); BT, 157, 8.7.78 (H. G. Giger); TA, 175, 31.7.78 (Ph. de Weck); 205, 5.9.78 (R. Broger).
[14] Vgl. 24 Heures, 72, 29.3.78 (A. Gavillet, sp) ; 104, 6.5.78 (M. Regamey); GdL, 108, 11.5.78 u. 180, 4.8.78 (L. Guisan); ferner NZZ, 124, 1.6.78.
[15] So R. Bäumlin (nach Vr, 268, 15.11.78) und P. Vollmer (in Bund, 65, 18.3.78). Vgl. ferner A.-C. Menetrey in VO, 136, 23.6.78 und R. Bäumlin, Lebendige oder gebändigte Demokratie ? Demokratisierung, Verfassung und Verfassungsrevision, Basel 1978, S. 119 ff.
[16] Vgl. R. Bäumlin, Lebendige oder gebändigte Demokratie? Basel 1978.
[17] Vgl. vor allem Totalrevision der Bundesverfassung— Notwendigkeit oder Wunschtraum ? Der Entwurf der Expertenkommission im Spiegel ihrer Mitglieder, Zürich 1978; Zeitschrift für schweiz. Recht. NF 97/1978, 1, S. 225 ff. (Totalrevision der Bundesverfassung — zur Diskussion gestellt); O. Reck, Brauchen wir eine neue Bundesverfassung? Bern 1978.
[18] Vgl. Chr. Leuenberger, Die Abstimmungsmodalitäten bei der Totalrevision der Bundesverfassung, Eine rechtsvergleichende Untersuchung..., Bern 1978 ; J.-Fr. Aubert in Zeitschrift für schweiz. Recht, NF, 97/1978,1, S. 249 f.; ferner L. Neidhart, «Hat die Totalrevision eine Chance?» in Totalrevision der Bundesverfassung — Notwendigkeit oder Wunschtraum? Zürich 1978, S.47 ff.
[19] Vgl. NR Delamuraz in Amtl. Bull. NR, 1978, S. 588 ff., ferner u. a. JdG, 260, 7.11.78 (Jeanne Hersch) sowie unten, Teil I, 8b (Sprache).
[20] Ww, 1, 4.1.78; Vat., 229, 3.10.78 ; 242, 18.10.78; LNN-Magazin, 45, 11.11.78. Opposition: NZZ (sda), 238, 13.10.78.
[21] Vat., 154, 6.7.78; vgl. Amtl. Bull. NR, 1977, S. 956 (Einfache Anfrage Oehen, na, BE).
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