Année politique Suisse 1978 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Bürgerrecht
Die
Neufassung des Kindesrechts im Zivilgesetzbuch, die auf Neujahr 1978 in Kraft getreten ist, hat auch zu einer Revision der Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts geführt. Im Bestreben, die Zurücksetzung der Frau abzubauen, hatte man die Voraussetzungen erweitert, unter denen ein Kind aus national gemischter Ehe die schweizerische Staatsbürgerschaft von der Mutter erhält. War dies bisher nur erfolgt, wenn der Vater gar keine Staatsbürgerschaft vererben konnte, so griff man nunmehr auf eine seit 1928 in der Bundesverfassung stehende, aber nie ausgeschöpfte Bestimmung (Art. 44, Abs. 3) zurück, welche ermöglicht, dass Kinder ausländischer Eltern Schweizerbürger werden, wenn die Mutter es von Abstammung schon war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz Wohnsitz haben. Allerdings beschränkte man einen solchen Bürgerrechtserwerb auf die Fälle, da die Mutter Schweizerin geblieben ist und somit eigentlich gar nicht von «ausländischen Eltern» gesprochen werden kann. Zugleich aber gab man der Neuerung rückwirkende Kraft: während zwölf Monaten konnten Personen bis zum Alter von 22 Jahren, für die bei ihrer Geburt entsprechende Voraussetzungen bestanden hatten, ihre Einbürgerung beantragen
[20].
Von dieser breit publizierten Möglichkeit wurde in rund 30 000 Fällen Gebrauch gemacht
[21]. Gegen die einschränkenden Bedingungen (schweizerischer Wohnsitz der Eltern bei der Geburt, schweizerische Abstammung der Mutter) erhob sich freilich Kritik, namentlich aus Auslandschweizerkreisen. Dass eine Mutter die schweizerische Nationalität nur weitergeben könne, wenn sie sie von Geburt an besitzt, der Vater dagegen auch, wenn er erst später eingebürgert worden ist, wurde als ungetilgte Diskriminierung der Frau gewertet
[22]. Im EJPD, wo man sich bereits früher mit einer Revision der Verfassungsgrundlagen für das Bürgerrecht beschäftigt hatte, nahm man das zurückgestellte Vorhaben wieder auf
[23]. Auf die rechtliche wie auf die menschliche Problematik des Einbürgerungsverfahrens machte der Erfolgsfilm «Die Schweizermacher» aufmerksam
[24].
[20] AS. 1977. S. 237 ff., insbes. S. 261 f. Vgl. SPJ, 1976. S. 133 sowie unten, Teil I, 7d (Politique familiale).
[21] Information der Eidg. Polizeiabteilung, Sektion Schweizerbürgerrecht. Vgl. NZZ (sda), 9, 12.1.79.
[22] Auslandschweizer: NZZ, 198. 28.8.78. Vgl. Motion Christinat (sp, GE) (Verhandl. B.vers., 1978, VII, S. 35), ferner C. Hegnauer, «Wann ist eine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin?», in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 79/1978, S. 385 ff. sowie Postulat Felber (sp, NE) über die erleichterte Einbürgerung von Kindern aus nationalen Mischehen (Amtl. Bull. NR. 1978, S. 210 f.).
[23] Gesch.ber., 1978. S. 120. Vgl. SPJ, 1976. S. 17.
[24] NZZ. 262. 10.11.78; LNN. 30, 6.2.79.
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