Année politique Suisse 1980 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Grundrechte
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Datenschutz
Angesichts der zunehmenden Verbreitung des Computers wird ein gesetzlicher Datenschutz immer dringlicher. Im Sommer orientierte eine Tagung an der Hochschule St. Gallen über den Stand der Entwicklung [5]. Dabei wurde festgestellt, dass erst acht Kantone Schutzregelungen für ihre Verwaltung getroffen hatten; allein Genf besitzt ein Gesetz, das auch die Gemeinden einbezieht. Es laufen aber Vorbereitungen auf Bundesebene, in verschiedenen Kantonen und Gemeinden und schliesslich im interkantonalen Rahmen der Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz. Diese Vielfalt der Initiativen wird unterschiedlich beurteilt. Befürchtet man einerseits die Entstehung einer verwirrlichen Rechtsungleichheit, so wird anderseits betont, dass alle diese Bemühungen doch eine beträchtliche Übereinstimmung zeigen. Kompliziert wird die Lösung des Problems durch die bundesstaatliche Kompetenzordnung. So kann der Bund ohne Verfassungsgrundlage den Kantons- und Gemeindeverwaltungen keine Vorschriften machen; den Kantonen wiederum fehlen die zivil- und strafrechtlichen Befugnisse, um die Datenspeicherung und -verwendung durch Private zu reglementieren [6]. Wegen ihrer föderativen Struktur ist die Schweiz einstweilen auch nicht in der Lage, eine Datenschutzkonvention des Europarats zu unterzeichnen, die im Herbst ihre Genehmigung durch das Ministerkomitee gefunden hat; sie muss zuvor abwarten, bis sämtliche Kantone entsprechende Gesetze erlassen haben [7]. Ein Schutzbedürfnis besteht allerdings nicht nur gegenüber dem Missbrauch von elektronisch gespeicherten Daten. Auch die Weitergabe von Informationen aus konventionellen Karteien kann Persönlichkeitsrechte verletzen, was von kantonalen und kommunalen Erlassen oft zuwenig berücksichtigt wird [8].
 
[5] TA, 131, 9.6.80; NZZ, 133, 11.6.80; Verwaltungspraxis, 34/1980. Nr. 7, S. 19 f. Vgl. dazu SPJ, 1979, S. 17.
[6] Zur Vielfalt der Initiativen vgl. C.M. Flück, «Datenschutznormierung auf kantonaler, nationaler und europäischer Ebene», in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 81/1980. S. 475 ff. Nach einer Information des Bundesamtes für Justiz haben 1980 zahlreiche Gemeinden Datenschutzreglemente erlassen. Über die kantonale Gesetzgebung orientiert Teil II, 1e. Über die Dringlichkeit eines Bundesgesetzes im Zusammenhang mit dem geplanten kriminalpolizeilichen Informationssystem (KIS) vgl. unten, Öffentliche Ordnung.
[7] BaZ (sda), 249, 23.10.80; vgl. auch Bund, 139. 17.6.80.
[8] Vgl. dazu auch TA, 81, 8.4.80; Bund, 162, 169, 175, 183, 14.7.–7.8.80; 306, 31.12.80.