Année politique Suisse 1980 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Öffentliche Ordnung
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Internationaler Terrorismus
Der internationale Terrorismus trat für die Schweiz 1980 mit veränderten Aspekten in Erscheinung. Wiederholt kam es zu Anschlägen der bis dahin wenig beachteten armenischen Untergrundorganisationen [41]. Die Erschiessung eines Zoll- und eines Polizeibeamten an der aargauischen Rheingrenze wurde mit dem Bestreben, deutsche Rechtsextremisten mit schweizerischen Waffen zu versorgen, in Zusammenhang gebracht [42]. Öffentliche Aufmerksamkeit erregte auch der Prozess gegen einen Deutschen, der in der Bundesrepublik der linken Terrorszene zugerechnet wird und sich 1979 in Zürich an einem Banküberfall beteiligt hatte. Im Gegensatz zu einem ähnlichen Verfahren zwei Jahre zuvor waren diesmal keine Zwischenfälle zu verzeichnen, obwohl das kantonale Gericht dem Angeklagten einen Mord zur Last legte und ihn zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilte [43]. Um die Terroristen möglichst bald daran zu hindern, sich weiterhin in unserem Lande Waffen zu beschaffen, schlug der Tessiner Nationalrat Pini (fdp) vor, die angekündigte Vereinheitlichung der schweizerischen Waffenhandelsgesetzgebung durch einen dringlichen Bundesbeschluss zu beschleunigen. Gegen eine strenge Kontrolle des Waffenbesitzes wandte sich jedoch eine breite Opposition von Sammlern und Schützen, die nicht zuletzt Erfordernisse der Landesverteidigung ins Feld führte; der Bundesrat sah sich dadurch zu einem behutsamen Vorgehen veranlasst [44].
 
[41] Presse vom 7.2.80 (Anschlag auf den türkischen Botschafter in Bern) sowie vom 5.I 1.80 (Explosion im Genfer Justizpalast). Vgl. ferner NZZ (ddp). 232, 6.10.80; 304, 31.12.80; TLM, 282, 8.10.80; 24 Heures, 260. 7.11.80; Presse vom 12.11.80 sowie SPJ, 1976, S. 17, Anm. 23.
[42] Presse vom 27.12.80; NZZ (sda), 302, 29.12.80; (sda), 12. 16.1.81.
[43] TA, 205. 4.9.80; NZZ, 209, 9.9.80; 222. 24.9.80; 223, 25.9.80; 225. 27.9.80; Ww, 38, 17.9.80. Der verurteilte Clemens Wagner focht das Urteil an (BaZ, 232, 3.10.80). Die Bundesrepublik stellte ein Auslieferungsbegehren (TA, 231. 4.10.80). Vgl. dazu SPJ, 1978, S. 17; 1979, S. 21.
[44] Pinis Motion wurde ohne das Begehren nach einem Dringlichkeitsbeschluss als Postulat überwiesen (Amtl. Bull. NR, 1980, S. 1385 fr.). Zur Opposition vgl. SGT, 55, 6.3.80; 24 Heures, 78, 2.4.80; BaZ, 191. 16.8.80. Vgl. ausserdem NZZ, 57, 8.3.80; BaZ, 306, 31.12.80; SPJ, 1979, S. 21.