Année politique Suisse 1980 : Grundlagen der Staatsordnung / Institutionen und Volksrechte
Verwaltung
Die neue gesetzliche Grundlage des
Bundesamtes für Organisation, welche die Rationalisierung und Kontrolle der eidgenössischen Verwaltung verstärken soll, passierte die Räte ohne grössere Änderungen. Bedenken, das Amt könnte sich durch die Erweiterung seiner Kompetenzen und seiner personellen Kräfte zu sehr verselbständigen und dem Bundesrat wie auch den Chefbeamten die Verantwortung in Organisationsfragen entziehen, blieben ohne unmittelbare Folge. In die Vorlage des Bundesrates wurde jedoch ein direktes Mitspracherecht des betroffenen Personals eingefügt
[10].
Einige Unruhe verursachte die
Ernennung persönlicher Berater durch verschiedene Bundesräte, wie sie das Verwaltungsorganisationsgesetz seit 1979 gestattet. Die Änderungen in der Departementszuteilung von Ende 1979 begünstigte solche Ernennungen, da die neuen Departementschefs das Bedürfnis empfanden, ausser den eingesessenen Spitzenbeamten auch Personen ihrer eigenen Wahl und Parteifarbe um sich zu haben. Das Verhältnis zwischen solchen persönlichen Vertrauten und der bestehenden Verwaltungshierarchie stellte freilich gewisse Probleme; ausserdem nahm die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an den relativ hohen Gehältern der beigezogenen Berater Anstoss
[11].
[10] Amtl. Bull. NR, 1980, S. 166 ff., 1310 f.; Amtl. Bull. StR, 1980, S. 398 ff., 681. Definitiver Text: BBl, 1980, Ill, S. 1432 ff. Vgl. auch BaZ, 221, 20.9.80; ferner SPJ, 1979, S. 25.
[11] NZZ, 31, 7.2.80; 44, 22.2.80; SGT, 32, 8.2.80; Bund, 57, 8.3.80; Ww, 12, 19.3.80; TA, 126, 3.6.80; AS, 1981, S. 172 ff. Zur Kritik der Finanzdelegation vgl. insbes. BaZ, 119, 23.5.80; TA, 124, 31.5.80. Vgl. ferner SPJ, 1978, S. 22; 1979, S. 24 f.
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