Année politique Suisse 1981 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Öffentliche Ordnung
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Ausländische Terroristen
Gleichfalls ernstlich, wenn auch in wesentlich anderer Weise, wurde die öffentliche Ordnung erneut durch die Tätigkeit ausländischer Terroristen betroffen. Mit einer für die Schweiz ungewohnten Intensität setzten armenische Untergrundgruppen ihre Anschläge fort. Hatten diese anfänglich Vertretern des türkischen Staates gegolten, der für die Verfolgung und Vertreibung der Armenier in der Frühzeit des Jahrhunderts verantwortlich gemacht wurde, so richteten sie sich seit 1980 direkt gegen die Schweiz und gegen schweizerische Niederlassungen im Ausland. Dies hing offensichtlich mit den Massnahmen der schweizerischen Justiz und Polizei gegen die Attentäter zusammen. Der Höhepunkt fiel mitten in die Sommersaison: an vier aufeinanderfolgenden Tagen explodierten Bomben in vier verschiedenen Zentren und forderten ein Todesopfer und über 30 Verletzte [23]. Zu Anfang des Jahres hatte der unerklärte Bombenkrieg das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) veranlasst, ausserordentlicherweise einmal Haftbedingungen in einem schweizerischen Gefängnis zu überprüfen. Es war dazu von einer armenischen Geheimorganisation aufgefordert worden, welche behauptete, man habe in Genf verhaftete Armenier gefoltert. Der von der Genfer Staatsanwaltschaft veröffentlichte Bericht des IKRK stellte keine entsprechenden Tatbestände fest [24]. Anschläge im Zusammenhang mit der westeuropäischen Terrorszene waren nicht zu verzeichnen. Immerhin liess die Bundesanwaltschaft verlauten, dass man infolge der Inhaftierung deutscher Terroristen in der Schweiz mit Befreiungs- und Freipressungsaktionen rechne. Sie unterschied jedoch deutlich zwischen dem kleinen Kreis von Personen, die mit dem Terrorismus sympathisieren, und der Jugendbewegung [25].
 
[23] NZZ, 169, 24.7.81; 191, 20.8.81; Ww, 31, 29.7.81; TLM, 22, 22.1.82.
[24] JdG, 7, 10.1.81; 22, 28.1.81; 24 Heures, 7, 10.1.81. Das IKRK nimmt Gefangenenschutzfunktionen üblicherweise nur in kriegführenden oder durch schwere innere Spannungen belasteten Staaten wahr. Die Intervention in Genf scheint zur Abwendung weiterer Attentate erfolgt zu sein (TA, 6, 9.1.81).
[25] NZZ, 151, 3.7.81; vgl. auch SGT, 170, 24.7.81. Zur Inhaftierung deutscher Terroristen vgl. SPJ, 1978, S. 17; 1979, S. 21. Die Tötung eines kroatischen Emigranten in Zürich und Sprengstoffvergehen von Kroaten wurden als Anzeichen einer terroristischen Tendenz gedeutet (Gesch.ber., 1981, S.144 ; NZZ, 293, 17.12.81). Über innenpolitisch bedingte Terrorakte vgl. unten, Teil I, 6a (Kernenergie).