Année politique Suisse 1981 : Wirtschaft / Allgemeine Wirtschaftspolitik / Wettbewerb
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Konsumentenschutz
Mit der Annahme eines neuen Verfassungsartikels 31sexies BV in der Volksabstimmung konnte der Konsumentenschutz nach langem Ringen einen wichtigen Erfolg erzielen. Die neuen Bestimmungen, welche auf einen Gegenvorschlag des Nationalrats zu einem entsprechenden Volksbegehren zurückgehen, verpflichten den Bund mit einer Generalklausel «unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und der Handels- und Gewerbefreiheit Massnahmen zum Schutze der Konsumenten» zu treffen. Im Vorfeld der Volksabstimmung wurde der Artikel von der SP, dem LdU, der extremen Linken, den Gewerkschaften und — mit Ausnahme einiger Kantonalsektionen — auch von der CVP und der SVP unterstützt. Dagegen wandten sich der Vorort, die Liberalen, die Republikaner sowie etwas überraschend und gegen den Antrag der Parteiführung die FDP [21]. Das Volksverdikt fiel mit 858 008 Ja: 450 998 Nein deutlich aus; einzig die Bergkantone Al, OW, SZ und VS lehnten die Neuerung ab [22].
Der bundesrätliche Entwurf für ein neues Konsum- und Kleinkreditgesetz ist vom Parlament auch im dritten Jahr nach seiner Veröffentlichung noch nicht beraten worden ; die Volkskammer verschob aus terminlichen Gründen das Geschäft sowohl im Sommer als auch im Herbst auf die jeweils folgende Session. Mit den vor allem von Sozialarbeitern geforderten neuen Bestimmungen will man Konsumenten vor dem Eingehen schwer tragbarer finanzieller Verpflichtungen schützen. Die vorberatende Nationalratskommission pflichtete im grossen und ganzen den Vorschlägen der Exekutive bei, sie beantragt aber doch einige Anderungen. So wird die Kettenverschuldung (d.h. Aufnahme eines Kredits, um einer vorher eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können) nicht gänzlich abgelehnt; der gleiche Kreditnehmer soll gleichzeitig höchstens zwei Darlehen beanspruchen können. Andererseits wird gemäss dem Willen der Kommission die Lohnpfändung bei Rückzahlungsschwierigkeiten nicht mehr gestattet sein [23].
 
[21] AS, 1981, S. 1244. Parolen: JdG, 101, 2.5.81; SGT, 117, 21.5.81; NZZ, 132, 11.6.81. Abweichende Kantonalsektionen wiesen auf: CVP (AG, OW, SZ, TG, ZG), SVP (AG, TG, VD, ZH) und FDP (BS, GE, NW, Tl, VS). Vgl. auch SPJ, 1980, S. 60 und Ch. A. Junod, «Liberté économique et protection des consommateurs», in Recht und Prozess als Gefüge, Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, Bem 1981, S. 385 ff.
[22] BBl, 1981, II, S. 1266 8.; Presse vom 15.6.81. Über die Motive der Stimmenden orientiert Vox, Analyse eidgenössischer Abstimmungen, 14.6.81.
[23] TA, 102, 5.5.81; 228, 2.10.81. Vgl. auch NZZ, 15, 20.1.81 und SPJ, 1978, S. 59.