Année politique Suisse 1981 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
Umweltschutzpolitik
Die zuständige Nationalratskommission setzte im Berichtsjahr die Beratung des neuen
Bundesgesetzes über den Umweltschutz fort. Der von ihr im Spätherbst verabschiedete Entwurf deckt sich in den wesentlichen Punkten mit demjenigen des Bundesrates. So ist trotz einiger Opposition die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Einspracherecht der Umweltschutzverbände beibehalten worden. Politische Beobachter bezeichneten das Gesetzesprojekt als politisch bestmögliche Lösung
[1].
Da Umweltschutzvorschriften oft eine Produktionsverteuerung zur Folge haben, die nicht in allen Fällen auf die Verkaufspreise überwälzt werden kann, erstaunt es nicht, dass Widerstände gegen solche Vorschriften meist massgeblich von der Wirtschaft ausgehen. Die bestehenden Interessengegensätze, aber ebenso die allgemeine Frage, welche Kosten wir auf uns zu nehmen bereit sind, um der weiteren Zerstörung der natürlichen Umwelt Einhalt zu gebieten, bildeten die Themen verschiedener Tagungen und Zeitungsartikel
[2]. Eine Möglichkeit zur Entschärfung des
Konflikts zwischen Umweltschutz und Wirtschaft könnte darin bestehen, Umweltschutzinvestitionen mittels steuerlicher und finanzieller Erleichterungen zu fördern. Ein entsprechendes Postulat von Elisabeth Kopp (fdp, ZH) überwies der Nationalrat diskussionslos. In dieselbe Richtung zielt auch der Aufruf einer Privatbank für die Bildung eines Fonds zur Gewährung von günstigen Krediten für Umweltschutzvorhaben kleiner und mittlerer Betriebe
[3]. Die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen erfordert aber nicht nur finanzielle Investitionen, sondern Einstellungs- und Verhaltensänderungen bei jedem einzelnen. Das Bundesamt für Umweltschutz sprach sich deshalb für eine eigentliche Erziehung zum Umweltschutz in den Schulen aus, ein Vorschlag, der bis heute in keinem Kanton verwirklicht worden ist
[4].
[1] NZZ, 264, 13.11.81; Presse vom 13.11.81; vgl. auch F. Matter, «Die Verbandsbeschwerde im schweizerischen Umweltschutzrecht», in Zeitschrift für schweiz. Recht, 100/1981, 1, S. 445 ff.; ferner SPJ, 1980, S. 113. In Genf stimmte der Grosse Rat der Aufnahme eines Umweltschutzartikels in die Kantonsverfassung zu; diesem kommt angesichts der Verankerung des Umweltschutzgedankens in der Bundesverfassung allerdings eher deklamatorische Bedeutung zu (Suisse, 153, 2.6.81; JdG, 130, 6.6.81). Siehe ebenfalls die Aufsatzsammlung Bundesamt für Umweltschutz 1971-1981, Bern 1981. Für in diesem Kapitel nicht erwähnte umweltschutzrelevante politische Probleme vgl. auch oben, Teil I, 3 (Infrastructure), 4a (Wirtschaftssystem), 4c (Pflanzliche Produktion), 6a (Kernenergie, Wasserkraftwerke), 6b (Nationalstrassen) und 6c (Organisation du territoire). Vgl. im weitern die Aufsätze im Schweizerischen Jahrbuch für Politische Wissenschaft 1981, Bern 1981.
[2] SGU-Bulletin, März, 1981, S. 4 ff. (Jahreskongress der Schweiz. Gesellschaft für Umweltschutz); BaZ, 143 -145, 23.-25.6.81 (Tagung an der Hochschule St. Gallen); NZZ, 205, 209, 213, 219, 227, 232, 237, 243, 252, 261, 267 und 271, 5.9.-21.11.81 (Artikelserie).
[3] Postulat Kopp: Amtl. Bull. NR, 1981, S. 1329. Investitionsfonds: Vr, 115, 17.6.81.
[4] TA, 132, 11.6.81; Bund, 239, 2.10.81.
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