Année politique Suisse 1981 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
 
Natur- und Heimatschutz
Für die Belange des Natur- und Heimatschutzes ist die Bestandesaufnahme schützenswerter Landschaften und Siedlungen von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Zu dem bereits bestehenden Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler kam im Berichtsjahr eine erste Serie erhaltenswerter Ortsbilder. Diese Inventare bewirken zwar keinen absoluten Schutz vor Veränderung oder Zerstörung, sie verpflichten die Behörden aber bei Vorhaben, welche mit finanzieller Unterstützung des Bundes gebaut werden, zu besonderer Rücksichtnahme [13]. Nicht allein um die Konservierung von Gebäuden und Siedlungen ging es bei der europäischen Kampagne für die Stadterneuerung. Mit Ausstellungen und Diskussionen wollten die Initianten zudem das Interesse an der Förderung der Lebensqualität und der Wohnlichkeit der Städte wecken [14].
In den Kantonen Aargau und Zug präsentierten die Regierungen Gesetzesprojekte, welche Massnahmen zum Schutz erhaltenswerter Landschaften erleichtern sollen. So sieht der aargauische Entwurf die Einrichtung eines speziellen Finanzierungsfonds vor; ausserdem sollen den Gemeinden zusätzliche Kompetenzen für den Erlass von Schutzbestimmungen eingeräumt werden [15].
Die Existenz der wenigen erhalten gebliebenen natürlichen Seeufer wird nicht nur durch Baupläne für Ferien- und Wochenendhäuser gefährdet, sondern auch durch andere vorwiegend Vergnügungszwecken dienende Anlagen wie etwa Strassen und Bootshäfen. Die Baudirektoren der Kantone Freiburg und Waadt stellten deshalb der Öffentlichkeit Pläne für den Schutz der Ufer des Neuenburgersees (Südseite) und des Murtensees vor. In Aussicht genommen wird darin unter anderem die Ausscheidung von Naturschutzgebieten und die Reglementierung der Zahl der Motorboote [16]. Im Kanton Bern hatte die SP eine Volksinitiative für die freie Zugänglichkeit der See- und Flussufer sowie deren Schutz vor weiterer Überbauung eingereicht. Für die Finanzierung von Auszonungen aus dem Baugebiet soll ein Entschädigungsfonds zur Verfügung stehen. Die Regierung und das Parlament stellten dem Begehren einen Vorschlag gegenüber, der ähnliche, aber etwas weniger weit gehende Ziele durch eine Teilrevision des Baugesetzes erreichen will. Da dabei kein Finanzierungsfonds vorgesehen ist und auch die Eingriffsmöglichkeiten in das private Grundeigentum bei der Errichtung von Uferwegen nach Ansicht der Initianten ungenügend sind, hielten diese an ihrem Begehren fest. Der Stimmbürger kann sich deshalb 1982 in einer Volksabstimmung, bei der erstmals im Kanton Bern die Bejahung der Initiative und des Gegenvorschlags erlaubt ist, über die beiden Vorlagen aussprechen [17].
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H.H.
 
[13] AS, 1981, S. 1680 ff.; NZZ, 276, 27.11.81; SPJ, 1977. S.117.
[14] Plan, 38/1981, Nr. 5. S. 38 f. und Nr. 6, S. 9 ff.; SBV, Der Monat, Nr. 9, 1981. Vgl. auch oben, Teil I, 6c (Organisation du territoire).
[15] Aargau: Vat., 95, 11.4.81 ; AT, 118, 22.5.81. Zug: LNN, 170, 25.7.81. Vgl. auch H. Weiss, Die friedliche Zerstörung der Landschaft und Ansätze zu ihrer Rettung in der Schweiz, Zürich 1981.
[16] 24 Heures, 84, 10.4.81.
[17] Bund, 8, 12.1.81; 80, 18.4.81; 197, 25.8.81; 198, 26.8.81; 257, 3.11.81; TA, 257, 5.11.81; vgl. auch SPJ, 1980, S. 116. Vgl. auch P. Liver, «Die Begehbarkeit von Fluss- und Seeufern», in Recht als Prozess und Gefüge. Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, Bern 1981, S. 651 ff.