Année politique Suisse 1982 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
 
Stimmrecht
Wenig Erfolg ernteten 1982 die Anhänger der Bestrebungen, das Alter für das Stimmrecht auf 18 Jahre zu senken. Zwar schwenkte an der Landsgemeinde im Frühling Nidwalden als achter Stand auf ihre Linie ein, aber dann lehnten am 6. Juni, als auch über das Ausländergesetz und die Strafrechtsrevision abgestimmt wurde, gleich vier Kantone entsprechende Vorlagen ab, obwohl nirgends Parteien gegen die Neuerung aufgetreten waren. Uri, Wallis und Graubünden verwarfen hoch, Solothurn verhältnismässig knapp. Hier hätte es sich nicht um die Erteilung des kantonalen Stimmrechtes gehandelt, sondern um eine Ermächtigung für die Gemeinden, fortan in kommunalen Angelegenheiten bereits Achtzehnjährige mitentscheiden zu lassen. Eine Regelung, welche im wesentlichen dieser solothurnischen ähnelt, gelangt im Kanton Bern voraussichtlich 1983 vor den Souverän [4].
Keine Änderung des Stimmrechtes wünschten auch die Schaffhauser. Sie sprachen sich gegen eine Initiative aus, die den sogenannten Stimmzwang abschaffen wollte, das heisst die Busse, die ein Bürger zu entrichten hat, wenn er ohne Entschuldigung der Urne fernbleibt [5].
Unzugänglich für Neuerungen blieben schliesslich die Männer von Appenzell Innerrhoden, welche den Frauen ihres Halbkantons an der Landsgemeinde ein weiteres Mal die Zuerkennung des Stimmrechtes verweigerten [6]. In Graubünden hingegen nahm der Grosse Rat eine Vorlage an, welche auch die wenigen, bisher widerborstigen Gemeinden zwingt, den Frauen das kommunale Stimmrecht zu gewähren. Endgültig wird über dieses Gesetz 1983 das Volk befinden [7].
 
[4] NW: Vat., 126, 3.6.82 und 129, 7.6.82; NZZ, 126, 4.6.82. VS: NZZ, 128, 7.6.82. GR: NZZ, 128, 7.6.82. SO: SZ, 129, 7.6.82. BE: Bund, 105, 7.5.82; 180, 5.8.82; 46, 24.2.83. Vgl. SPJ, 1981, S. 14 f.
[5] SH: NZZ, 206, 6.9.82; TA, 206, 6.9.82.
[6] AI: SGT, 95, 26.4.82; vgl. SPJ, 1981, S.14.
[7] GR: Bund, 64,18.3.82; 225, 27.9.82 und 226, 28.9.82; BaZ, 227, 29.9.82; vgl. SPJ, 1981, S.14. Annahmein der Volksabstimmung vom 27.2.83.