Année politique Suisse 1982 : Wirtschaft / Allgemeine Wirtschaftspolitik / Wettbewerb
Ein wichtiges Anliegen des Konsumentenschutzes bildet die Verhinderung des Eingehens schwer tragbarer finanzieller Verpflichtungen. Gerade für sozial ohnehin gefährdete Personen stellen die Angebote der Kleinkreditbanken oft eine unwiderstehliche Versuchung dar. Seit Jahren wird deshalb von Sozialarbeitern und weiteren Interessierten die Verschärfung der Vorschriften gefordert. Der vom Bundesrat 1978 vorgelegte Entwurf für ein neues
Konsum- und Kleinkreditgesetz kam im Berichtsjahr vor den Nationalrat. Dieser nahm zwei Lockerungen vor, indem er die maximale Laufzeit von Krediten von 18 auf 24 Monate ausdehnte und von einem gänzlichen Verbot der Aufnahme von Zweitkrediten Abstand nahm. Die Aufnahme eines zweiten Kredites soll zulässig sein, wenn dieser nicht für die Rückbezahlung des ersten verwendet wird; die berüchtigte Kettenverschuldung möchte also auch der Nationalrat untersagen. Neu nahm die Volkskammer ein Verbot der Lohnzession auf. Grundsätzliche Kritik wird gegen das Gesetzesprojekt, bei dem es das richtige Verhältnis zwischen Sozialschutz einerseits und der individuellen Vertragsfreiheit andererseits zu finden gilt, von bestimmten bürgerlichen Kreisen vorgebracht, deren Alternativvorschlag die Ständeratskommission in ihre Beratungen einbezog
[26].
[26] SPJ, 1978, S. 59; Amtl. Bull. NR, 1982, S. 2 ff.; TA, 19, 25.1.82; 206, 6.9.82; H. Giger, Ratenkredit als legislatorisches Problem. Ein Alternativentwurf, Zürich 1982. Vgl. auch Schweiz. Bankiervereinigung, Jahresbericht, 1981/82, S. 75 ff. Allgemein zum Konsumentenschutz siehe A. Dörler, Konsumentenpolitik in der Schweiz, Diessenhofen 1982.