Année politique Suisse 1982 : Bildung, Kultur und Medien / Medien
Radio und Fernsehen
Das neue Medienrecht als legislatorischer Ausdruck der anzustrebenden Medien-Gesamtkonzeption wurde durch einen bedeutenden Entscheid im Bereich von Radio und Fernsehen
[14] und der neuen Medien schon entscheidend präjudiziert. In Ablösung der bisher geltenden Kabelrundfunkverordnung, die Versuche nur in einem sehr bescheidenen Rahmen gestattete, erliess der Bundesrat im Juni eine
Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO), welche drahtlose Übertragungen im Lokalbereich ermöglicht und damit das faktische SRG-Monopol bricht. Nachdem ein erster, unerwartet offener und wirtschaftsfreundlicher Entwurf durch Indiskretionen bekannt geworden und wegen den weitgehenden Werbe- und Vernetzungsmöglichkeiten namentlich auf scharfe Kritik von CVP und SP gestossen war, gelang es der obersten Exekutive umso leichter, die schliesslich verabschiedete Variante als Kompromisslösung vorzustellen. Diese erlaubt neu Werbung durch Lokalradiostationen, welche allerdings auf maximal 15 Minuten oder 2% der täglichen Sendezeit begrenzt ist. Dagegen sind Werbung durch Lokalfernsehen und gesponserte Sendungen nicht vorgesehen sowie der technische Zusammenschluss der einzelnen Lokalsender, deren Reichweite auf 20 km begrenzt wird, nur ausnahmsweise in dünnbesiedelten Gebieten gestattet. Die bis 1988 geltende RVO ist als Versuchsphase deklariert, während der die Lokalradiostationen nicht gewinnorientiert sein dürfen. Sie wurde von den bürgerlichen Parteien als akzeptabler Kompromiss eingestuft, von potentiellen Lokalfunkbetreibern hingegen als viel zu einengend empfunden und von Zeitungsverlegern und linken Kreisen wegen der Werbezulassung kritisiert. Letztere wiesen vor allem darauf hin, dass sich in der Vernehmlassung eine Mehrheit gegen Werbung ausgesprochen hatte. Bis zum Ablauf der Frist Ende September trafen beim EVED 197 Lokalradio- und 17 Lokal-TV-Gesuche sowie 45 Gesuche für «besondere Rundfunkdienste», im wesentlichen Abonnementsfernsehen (Pay-TV), ein. Diese Gesuche, die sich hauptsächlich auf die grossen Agglomerationen konzentrieren, wurden anschliessend einer breiten Vernehmlassung unterbreitet, zu der sich auch jeder einzelne, der in einem Versuchsgebiet Wohnsitz hat, äussern durfte. Der Bundesrat beabsichtigt, die Lokalradioversuche breit zu streuen und nach dem Grundsatz «Sorgfalt vor Zeitdruck» auszuwählen
[15].
Die schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gedenkt, mit
Lokalradios, die lediglich eine Ergänzung des SRG-Angebots anstreben, konstruktiv zusammenzuarbeiten, was sie durch ihre Mitarbeit an einem Kabelrundfunkversuch in Wil demonstrierte; sie betrachtet jedoch Versuche mit Vollprogrammen oder mit Programmen von nicht ausschliesslich lokalem Inhalt als Konkurrenz, der mit fairem Wettbewerb begegnet werden soll. Im weitern will sie auf die Herausforderung durch den Lokalrundfunk auch mit einem Ausbau der Regionaljournale in der deutschen Schweiz reagieren. Allerdings weist die RVO etliche Unklarheiten auf, namentlich auch bei der Begrenzung des Sendebereichs, der je nach topographischen Verhältnissen und Senderstandort weit über die vorgeschriebenen 20 km hinauslappen kann und die Vernetzung lokaler Radioprogramme, in Umgehung der RVO, ermöglicht. Dadurch und durch den Anspruch der in zwei Verbänden organisierten Kabelnetzbesitzer, mittels Pay-TV selbst Programme zu machen, entstehen Möglichkeiten für die Bildung einer «Konkurrenz-SRG», auch wenn der Netzzusammenschluss der Pay-TV-Bewerber vorderhand vom EVED abgelehnt wurde. Dieser kann aber durch Satellitenrundfunk möglich werden. Um die Vernetzung zu verhindern, plädiert die SRG für den Erlass einer besonderen Kabelverordnung; mit der Option auf einen Kanal des neuen europäischen Fernsehsatelliten möchte zudem SRG-Generaldirektor Leo Schürmann der Gefahr begegnen und die Position seines Betriebs in bezug auf das sich rasch entwickelnde Pay-TV wahren. Er folgte damit der Linie der UER (Union européenne de Radiodiffusion), deren Juristen den Rundfunkbegriff so erweiterten, dass er auch verschlüsselte Sendungen, die nur von einem Teil des Publikums empfangen werden, umfasst. Damit könnten die europäischen Rundfunkanstalten das Pay-TV ihrem Aufgabenbereich zuschlagen
[16].
Aber auch in andern Bereichen blieb die SRG nicht untätig. Der Bundesrat bewilligte ihr für die nächsten drei Jahre im Sinne eines Versuchs ein
drittes Radioprogramm in der Westschweiz, das vor allem Musik für junge Hörer ausstrahlt, aber aus technischen Gründen vorderhand nicht in der ganzen Sprachregion gehört werden kann. Mit dem dritten Programm soll kein Präjudiz für die definitive Ordnung in der Westschweiz gegeben sein, wie Bundesrat Schlumpf in Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses bestätigte. Kritiker sahen darin aber eine bundesrätliche Absegnung der sogenannten Schürmannschen Vorwärtsstrategie. Um der Konkurrenz durch die neuen Lokalradios begegnen zu können, reichte die SRG beim EVED zudem auch ein Gesuch für ein drittes Radioprogramm für die deutsche und die italienischsprachige Schweiz ein und startete mit einem durchgehenden Nachtprogramm im Tessiner Radio
[17]. Die SRG gedenkt, weiterhin auch beim Satellitenrundfunk präsent zu sein, aber nur in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten. Diese Lösung befürwortete auch die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in einer Stellungnahme. Der Bundesrat erachtet die finanziellen, medien- und gesellschaftspolitischen Risiken der Einführung des Satellitenrundfunks als sehr gross, so dass diese einer grundsätzlichen Prüfung bedürfe, wobei aber die Möglichkeiten der technischen Nutzung nicht aufs Spiel gesetzt werden sollen. Die Landesregierung beschloss, definitive Konzessionen vorerst nicht zu erteilen
[18].
Die SRG sieht sich seit Jahren teils massiven
Angriffen derjenigen Kreise ausgesetzt, welche die Aufhebung des Monopols oder ihre Abschaffung überhaupt befürworten. Umso überraschender traf sie die Kritik des Chefredaktors der Freiburger «Liberté», François Gross, nach dessen Rücktritt aus dem SRG-Zentralvorstand. Gross Vorwürfe betrafen namentlich die Programmfreiheit; seit Schürmanns Amtsübernahme habe sich die SRG zusehends politischem Einfluss preisgegeben und Journalisten würden manchmal nach Parteizugehörigkeit eingestellt. Der Angesprochene wies dies zwar zurück, aber verschiedene Vorfälle schienen die Kritik von Gross zu bestätigen. Der Vorstand der Radio- und Fernsehgenossenschaft Zürich (RFZ) machte nach Intervention von Nationalrat H. G. Lüchinger (fdp) von seinem Vetorecht Gebrauch und lehnte die Wahl des Journalisten Balz Hosang zum Ressortleiter Information im Radio Studio Zürich (Chef des Regionaljournals für die Kantone Zürich und Schaffhausen) ab. Er bezweifelte, dass er als betont linker SP-Exponent Ausgewogenheit gewährleisten könne. Eine ausserordentliche Generalversammlung der RFZ, in deren Vorfeld sowohl von linker wie von bürgerlicher Seite für die Mitgliedschaft in dieser Trägerorganisation geworben wurde, bestätigte die Nichtwahl Hosangs klar und überwies zudem einen Beschwerdeantrag gegen Radiodirektor Blum, der den Entscheid des Vorstands als skandalös bezeichnet hatte
[19]. Nach dem Wechsel von Hermann Schlapp zum «Vaterland» konnte das parteipolitische Seilziehen um die Wahl eines neuen Chefredaktors der Deutschschweizer Tagesschau offenbar nur mit dem freiwilligen Abstieg des bisherigen Regionaldirektors Otmar Hersche zum neuen Abteilungsleiter «Aktualität» gelöst werden. Im übrigen trat die Regionalisierung der Tagesschau zu Jahresbeginn in Kraft, worauf der Ständerat eine bereits vom Nationalrat überwiesene Motion für deren Rückgängigmachung ablehnte. Vereinzelt wurde zudem die Wahl des FDP-Parteipräsidenten Yann Richter als Nachfolger von Jean Brolliet für den Rest der Amtsdauer 1981-84 zum neuen SRG-Zentralpräsidenten ebenfalls unter parteipolitischem Gesichtspunkt gesehen
[20].
Der Wechsel Otmar Hersches zur Tagesschau war im übrigen der Anlass, die Stelle eines Deutschschweizer Regionaldirektors von Radio und Fernsehen vorderhand nicht neu zu besetzen; in der Westschweiz wurde zudem die Funktion des Radioprogrammdirektors auf die Chefs der drei Programmketten aufgeteilt. Dies offenbar im Bestreben der SRG zur Kosteneinsparung, der auch die Projekte «Adminus» gelten. Mittels einer sogenannten Gemeinkosten-Wertanalyse sollen Einsparungen getätigt und Rationalisierungsprojekte gefördert werden, vorerst im administrativen und betrieblich-technischen Bereich, später auch bei der Programmproduktion
[21]. Die finanzielle Situation rief jedoch nach einer neuerlichen Gebührenerhöhung. Die SRG machte dafür vor allem die Teuerung, an deren Entwicklung die Taxen seit 1973 nur einmal angepasst wurden, verantwortlich, während ihre Kritiker auf zusätzliche Ausgaben hinwiesen. Der Bundesrat bewilligte schliesslich eine Gebührenerhöhung von 26,5% auf den 1. Oktober 1982 und erklärte sich bereit, die Übernahme der Kosten von derzeit 11 Mio Fr. für den Kurzwellensender Schweizer Radio International, welche die SRG erst 1978 der Bundeskasse abgenommen hatte, wieder zu prüfen. Er lehnte hingegen die Anträge für eine laufende Anpassung der Gebühren an den Index der Konsumentenpreise sowie für eine Änderung des Gebühren-Verteilungsschlüssels zwischen SRG und PTT (derzeit 70 bzw. 30 %) ab. Nationalrat Oehler (cvp, SG) reichte zudem erneut eine Motion ein, die das Entscheidungsrecht des Parlaments in der Frage der Gebührenerhöhung verlangt
[22].
Eine Motion hatte seinerzeit auch den
Bundesbeschluss für die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ausgelöst, der 1982 vom Ständerat angenommen wurde. In Abweichung von der Botschaft beschlossen die Standesvertreter, dass Parlamentarier nicht in die Kommission wählbar und Vereinigungen, die sich statutengemäss mit Medienfragen beschäftigen, nicht zu einer Beschwerde legitimiert sein sollen. Aus der Ratsmitte kamen zudem Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Vorlage auf, die dem Entwurf zu einem Radio- und Fernsehartikel in der Bundesverfassung vorgezogen wurde. Eine ständerätliche Kommission verabschiedete dieses Geschäft ebenfalls nicht ohne Abweichungen. So sollen die Unterhaltung sowie die Bedürfnisse der Kantone in den Programmauftrag aufgenommen werden. Im weitern wurde das umstrittene Objektivitätskriterium aufgenommen und damit eine Hauptlinie der künftigen inhaltlichen Auseinandersetzungen abgesteckt
[23].
Die SRG legte Programmgrundsätze vor, die neu für alle Mitarbeiter und für alle Sendeformen und Programmbereiche, also nicht nur für Informationssendungen, gelten sollen. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der Verantwortung des einzelnen Mitarbeiters und auf der journalistischen Sorgfaltpflicht und Fairness. Trotz diesen offenbar guten Vorsätzen musste die Beschwerdekommission Reck und der Bundesrat wieder in drei Fällen eine Konzessionsverletzung feststellen
[24].
Etwas anderer Art war der Fall der Tagesschauequipe, die wegen ihrer Anwesenheit an einem Demonstrationsort des Landfriedensbruchs angeklagt, aber vor Bezirksgericht freigesprochen wurde. Der Einzelrichter wollte sich der neuen Bundesgerichtspraxis betreffend Landfriedensbruch nicht anschliessen, weil eine Verurteilung gravierende Konsequenzen für die journalistische Berufsausübung hätte. Wegen Berufung ist der Fall jedoch noch beim Obergericht hängig. Programmarbeit sollte nicht nur von politischen Pressionen, sondern auch von denjenigen der Werbung freigehalten werden. Das EVED lehnte zwar zunächst eine Aufsichtsbeschwerde des Arbeitnehmer-Radio-und Fernsehbunds der Schweiz (ARBUS) gegen neue Werbemagazine ab; als jedoch die Zweiteilung der Vorabendsendungen mit der Einschiebung eines weiteren Werbeblocks beschlossen wurde, intervenierte Bundesrat Schlumpf, so dass das Fernsehen auf das Vorhaben verzichtete
[25].
Die technischen Entwicklungen im Medienbereich zwingen zu einer
Neuordnung des
Urheberrechts. Der Bundesrat beschloss eine Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verwertung der Urheberrechte. Im Sinne einer Übergangslösung werden die Verwertung des Rechts zur Weiterverbreitung von in Radio und Fernsehen gesendeten Werken durch Gemeinschaftsantennenanlagen generell von einer Bewilligung des EJPD abhängig gemacht, die Verwertungsgesellschaften der Bundesaufsicht und ihre Verwertungstarife der Willkürkontrolle der. Eidgenössischen Schiedskommission unterstellt. Die bisherige Regelung galt nur für Musikwerke. Der Bund beabsichtigt, pro Werkkategorie einer einzigen Gesellschaft die Bewilligung zu erteilen; im Bereich Radio/TV ist dies 1982 bereits erfolgt. Im weitern beauftragte die Landesregierung das EJPD, ohne weitere Vernehmlassung im Verlauf des Jahres 1983 eine Botschaft zu einer Totalrevision des Urheberrechts vorzulegen
[26].
[14] Publikationen zu Radio und Fernsehen: B. Rostan, Le service public de radio et de télévision, Lausanne 1982; H. Steiger, «Italien als Warnung. Wieviel Medien braucht der Mensch? – SRG und demokratische Information in Gefahr», in Rote Revue, 61/1982, Nr. 5, S. 10 ff. ; P. Graf, «Objektivität–ein missbrauchter Begriff», in Rote Revue, 61/1982, Nr. 4, S. 4 ff. ; R. Schawinski, Radio 24. Die Geschichte des ersten freien Radios der Schweiz, Zürich 1982; «Radio 24» wurde im übrigen von italienischen Gerichtsinstanzen zuerst stillgelegt, dann wieder zugelassen; ein Entscheid des italienischen Verfassungsgerichts steht noch aus. Dagegen lehnte das Bundesgericht eine verwaltungsrechtliche Beschwerde von «Radio 24» wegen einer verweigerten Musikleitung ab und bestärigte das Urteil der PTT-Generaldirektion, wonach «Radio 24» Bundesrecht und internationales Recht verletze; TA, 3, 6.1.82; 17, 22.1.82; 102, 5.5.82; 257, 4.11.82; NZZ, 102, 5.5.82; 162, 16.7.82; 257, 4.11.82; BaZ, 173, 28.7.82; vgl. SPJ, 1981, S. 168.
[15] RVO: AS, 1982, S. 1149 ff.; TA, 120, 27.5.82; Woche, 21, 28.5.82; Presse vom 28.5.82 und 8.6.82; NZZ, 123, 1.6.82 ; 124, 2.6.82 ;130, 9.6.82 ; vgl. SPJ, 1981, S. 166 f. Gesuche für Lokalrundfunk: BB/, 1982, III, S. 377 ff.; BaZ, 269, 17.11.82 ; 272, 20.1 1.82 ; L. Schlumpf, «Der Versuch mit dem lokalen Rundfunk», in Documenta, 1982, Nr. 4, S. 11 ff.
[16] TA, 35,1 2.2.82 ; 223, 25.9.82; 224, 27.9.82; 290, 13.12.82; 81, 8.4.83; NZZ, 35, 12.2.82; 36, 13.2.82; 250, 27.10.82; SGT, 79, 5.4.82; Ww, 42, 20.10.82; 50, 15.12.82; Presse vom 13.11.82. Pay-TV (Abonnementsfernsehen) : Extra zu bezahlende Sendungen, die ein Abonnent aus einer beschränkten Anzahl auswählen und nur mittels eines Entschlüsselungsgerätes (Decoder) auch empfangen kann. In Zürich begann auf Grundlage der Kabelrundfunkverordnung ein erster Pay-TV-Versuch auf europäischem Boden.
[17] Presse vom 18.2.82 und 19.3.82 ; TA, 46, 25.2.82 ; 170, 26.7.82 ; TLM, 56, 25.2.82 ; Woche, 8, 26.2.82 ; NZZ, 48, 27.2.82; 154, 7.7.82; 24 Heures, 121, 27.5.82; dringliche Interpellation Zwygart (evp, BE); Amtl. Bull. NR, 1982, S. 495 ff. Vgl. SPJ, 1981, S. 167.
[18] Interpellation der Geschäftsprüfungskommission (GPK) zu Satellitenrundfunk und Medien-Gesamtkonzeption: Amtl. Bull. StR, 1982, S. 226 ff. Probleme des Satellitenrundfunks: Bericht der GPK des NR: BBl, 1982, III, S. 777 ff.; Stellungnahme Bundesrat: BBl, 1982, III, S. 795 ff.; Diskussion im Nationalrat: Amtl. Bull. NR, 1982, S. 1586 ff. BaZ, 133, 11.6.82; 158, 10.7.82; 211, 10.9.82; SGT, 133, 11.6.82; NZZ, 199, 28.8.82; 221, 23.9.82; Bund, 211, 10.9.82; Presse vom 6.11.82 und 7.12.82; vgl. SPJ, 1981, S. 168. Im weitern bewilligte der Bundesrat der PTT einen Betriebsversuch für Videotex (Telefon-Bildschirmtext) für die Jahre 1983 und 84, der die spätere Einführung nicht präjudizieren soll; vgl. BaZ, 31, 6.2.82; NZZ, 34, 11.2.82.
[19] Gross: TLM, 311, 7.11.82; BaZ, 261, 8.11.82; 263, 10.11.82; TA, 260, 8.11.82; Ww, 46, 17.11.82. Fall Hosang / Blum: Presse vom 29.9.82 und 18.12.82; NZZ, 227, 30.9.82; 292, 15.12.82; Sonntagsblick, 40, 3.10.82; TA, 235, 9.10.82; 243, 19.10.82; BaZ, 236, 9.10.82; 294, 16.12.82; Vr, 203, 19.10.82.
[20] Wahl von Hersche: TA, 131, 10.6.82; AT, 135, 14.6.82; Presse vom 25.6.82; NZZ, 157, 10.7.82. Regionalisierung der Tagesschau: NZZ, 1, 4.1.82; Vat., 1, 4.1.82; Motion NR (Oehler, cvp, SG): Amtl. Bull. StR, 1982, S. 200 ff.; NZZ, 77, 2.4.82; Presse vom 9.6.82; vgl. SPJ, 1981, S. 169. Wahl von Richter: NZZ, 275, 25.1.1.82; Suisse, 329, 25.11.82; TLM, 329, 25.11.82; vgl. SPJ, 1980, S. 162.
[21] Regionaldirektor Deutschschweiz: BaZ, 206, 4.9.82; NZZ, 211, 11.9.82; Presse vom 22.9.82; als Übergangslösung wird die Regionaldirektion aus dem Kollegium der drei Bereichsdirektoren gebildet. Radio-Programmdirektor Westschweiz: Presse vom 15.10.82; BaZ, 245, 20.10.82; 277, 26.11.82. Zum neuen TV-Programmdirektor Westschweiz wurde Jean Dumur gewählt; vgl. JdG, 289, 11.12.82. Adminus: BaZ, 31, 6.2.82; Presse vom 29.6.82.
[22] Gebührenerhöhung: AS, 1982, S. 1672 f.; Presse vom 26.3.82, 24.4.82 und 3.6.82; Woche, 17, 30.4.82. Motion Oehler (cvp, SG): Verhandl. B. vers., 1982, V, S. 64; NZZ, 65, 19.3.82; vgl. SPJ, 1979, S. 167.
[23] Beschwerdeinstanz: Amt. Bull.StR, 1982, S. 457 ff.; NZZ, 91, 21.4.82; 201, 31.8.82; SGT, 91, 21.4.82; Presse vom 18.5.82 und 29.9.82; BaZ, 226, 28.9.82; vgl. SPJ, 1981, S. 166. Artikel BV: NZZ, 11, 15.1.82; 29, 5.2.82; 274, 24.11.82; Vat., 273, 24.11.82; vgl. SPJ, 1981, S. 166. Vgl. auch F. Mühlemann, «Der Radio- und Fernsehartikel der Bundesverfassung», in Documenta, 1982, Nr. 1, S. 21 ff.
[24] Programmgrundsätze: NZZ, 23, 29.1.82; Presse vom 12.2.82. Vgl. auch «Rundfunk- und Fernsehwesen. Bund. Rechtsstellung und Konzessionspflichten der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft », in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 83/1982, S. 219 ff. Konzessionsverletzungen: Verletzung religiöser Gefühle durch eine Radiosendung: Presse vom 19.1.82; Sendung über Hackfleisch am Westschweizer Fernsehen: Presse vom 28.4.82; Sendung «Staatsmacht und Jugendunruhen» im Deutschschweizer Fernsehen: Presse vom 26.11.82.
[25] Tagesschauequipe: BaZ, 59,11.3.82; Bund, 75, 31.3.82; NZZ, 76,1.4.82;197, 26.8.82; 256, 3.11.82; P:resse vom 8.6.82 und 24.6.82; Vr, 214, 3.11.82; vgl. SPJ, 1981, S. 169. Werbung am Fernsehen: TW, 104, 6.5.82; 210, 9.9.82; 214, 14.9.82; BaZ, 212, 11.9.82; 214, 14.9.82; 220, 21.9.82; Vr, 183, 21.9.82; vgl. SPJ, 1981, S. 169.
[26] Änderung der Verordnung betreffend Verwertung der Urheberrechte: AS, 1982, S. 523 f. ; Verordnung über die Erteilung von Bewilligungen zur Verwertung von Urheberrechten: AS, 1982, S. 525 f.; Ausschreibung von Konzessionen: BBl, 1982, I, S. 1201; Erteilung von Bewilligungen: BBl, 1982, II, S. 800. NZZ, 21, 27.1.82; 28, 4.2.82; 33, 10.2.82; 46, 25.2.82; 52, 4.3.82; 76,1.4.82; Bund, 76, 1.4.82; 150, 1.7.82; TA, 76, 1.4.82; 211, 11.9.82; vgl. SPJ, 1981, S. 169. Vgl. auch die Motion Bacciarini (fdp, TI), als Postulat überwiesen: Amtl. Bull. NR, 1982, S. 527.
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