Année politique Suisse 1983 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung
Privatrecht
Wichtige Schritte wurden auch auf dem Gebiet des Privatrechts getan. Die Behandlung der Eherrechtsrevision im Nationalrat wird an anderer Stelle zu würdigen sein. Hier sei aber auf die
Kodifikation des internationalen Privatrechts in einem umfassenden Bundesgesetz hingewiesen. Auf Anstoss einer Tagung des Schweizerischen Juristenvereins im Jahre 1971 hatten vom Bundesrat beauftragte Fachexperten 1973-1978 an der Festlegung der Normen für grenzüberschreitende Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen gearbeitet
[25]. Nach einem Vernehmlassungsverfahren war deren Entwurf noch revidiert worden. Das neue Gesetz soll grössere Rechtssicherheit durch leichteren Zugang zu den zuständigen Gerichten gewähren und übereinstimmende Lösungen ermöglichen. Der Entwurf lehnt sich an die Systematik des ZGB und des OR an und enthält unter anderem Regeln über die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Ferner bestimmt es das auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbare Recht und gibt an, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile in der Schweiz anerkannt werden können. Eine Ständeratskommission widmete sich im Berichtsjahr noch dem allgemeinen Teil der Gesetzesvorlage. Verschiedene juristische Kommentatoren beurteilten sie positiv und äusserten die Hoffnung, dass nach einigen Detailverbesserungen im Lauf der Ratsverhandlungen ein echter Beitrag zur «Öffnung im (internationalen) kollisionsrechtlichen Bereich» vorliegen werde
[26].
[25] Eherechtsrevision: vgl. unten, Teil I, 7d (Familienpolitik). Internationales Privatrecht: BBl, 1983, 1, S. 263 ff.; Presse vom 28.1.83.
[26] Würdigung: NZZ, 15.4.83 ; 19.5.83 ; 18.8.83 ; 19.10.83 ; M. Gutzwiller, «Die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht », in Zeitschrift für schweiz. Recht, NF, 102/1983, I, S. 277 ff.; BR Friedrich in Documenta, 1983, Nr. 3, S. B. Vgl. auch P. Volken, «Von Analogien und ihren Grenzen im internationalen Privatrecht der Schweiz», in Festschrift für Frank Vischer, Zürich 1983, S. 335 ff.
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