Année politique Suisse 1983 : Wirtschaft / Allgemeine Wirtschaftspolitik
 
Wettbewerb
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Preiskontrolle bei Kartellen
Im Berichtsjahr wurde die Ausführungsgesetzgebung zur 1982 verfassungsmässig verankerten Preiskontrolle bei Kartellen und marktmächtigen Unternehmen in Angriff genommen [25]. Die Gestaltung dieser Gesetzgebung berührt wichtige Fragen der Wettbewerbspolitik. Im Gegensatz zur Preisüberwachung der Jahre 1973-1978 ist die jetzt zur Diskussion stehende Kontrolle eine Daueraufgabe und nicht in erster Linie konjunkturpolitisch ausgerichtet. Mit der neuen Verfassungsbestimmung wird die Verhinderung missbräuchlicher Preiserhöhungen angestrebt. Im Sommer unterbreitete der Bundesrat Parteien und Verbänden zwei inhaltlich identische Gesetzesentwürfe. Der eine sah ein Spezialgesetz vor, der andere den Einbau der Preisüberwachungsbestimmungen ins Kartellgesetz. Nach dem Vorschlag der Landesregierung sollte eine Einzelperson die Funktion des Preisüberwachers ausüben. Angelpunkt der Vernehmlassungsvorlage stellte aber die Absicht dar, den Kostenpreis zum Kriterium der missbräuchlichen Preiserhöhung zu machen und eine Melde- und Begründungspflicht für vorgesehene Preiserhöhungen einzuführen [26].
Während die Unternehmerverbände, die FDP und die SVP den Vorentwurf des Bundesrates weitgehend ablehnten, gaben Konsumentenorganisationen, Gewerkschaften und Sozialdemokraten ihrem Willen Ausdruck, in den parlamentarischen Gremien für die Einsetzung des Preisüberwachers zu kämpfen. Die wohl vehementeste Kritik an der Vernehmlassungsvorlage erfolgte von seiten des Vororts. Dieser wendet sich gegen die Abstützung auf den Kostenpreis bei der Missbrauchsdefinition; mit einem solchen Vorgehen werde faktisch eine Gewinnkontrolle eingeführt, was die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft beeinträchtigen müsste. Stattdessen empfiehlt der Vorort, zur Beurteilung der Preise im Sinne einer Saldomethode mehrere Kriterien heranzuziehen. Die Melde- und Begründungspflicht für Preiserhöhungen übersteigt' nach seiner Stellungnahme den Verfassungsauftrag und ist unverhältnismässig. Nach Ansicht des Gewerbeverbandes ist diese Pflicht gar wirtschaftsfeindlich. Wie der Vorort lehnt auch der Zentralverband der Arbeitgeber die Kostenmethode ab; Preise orientierten sich nicht an den Kosten, sondern am Markt. Demgegenüber kann es nach Meinung des SGB kein anderes Verfahren der Preisüberwachung geben als die Untersuchung der Kostenveränderungen und -bestandteile. Der SGB betonte zudem, dass die Wirkung der Kontrolle nicht durch die Ausnahme von bestimmten Sachgebieten und Wirtschaftszweigen vermindert werden dürfe. Insbesondere sei das Begehren der Banken abzuweisen, die Hypothekarzinsen nicht einzubeziehen; die Zinsfestsetzung stelle eines der striktesten Kartelle dar. Die K.onsumentinnenorganisationen — die Initiantinnen der Preisüberwachung — setzten sich für eine Gleichbehandlung öffentlicher und privater Monopole ein. Die Präsidentin des Konsumentinnenforums der deutschsprachigen Schweiz, die Zürcher Nationalrätin Monika Weber (ldu), nahm an einer Pressekonferenz gegen die Idee Stellung, die Preisüberwachung der ohnehin überlasteten Kartellkommission anzuvertrauen [27].
Die Frage des Einbaus der Preisüberwachung ins Kartellrecht war im Februar von der nationalrätlichen Kommission aufgeworfen worden, welche sich mit der Revision des Kartellgesetzes befasste. Das Gremium ersuchte den Bundesrat um einen Zusatzbericht zu diesem Thema. In Erwartung des Berichts klammerte die Kommission die Preiskontrolle vorerst aus ihren Beratungen aus [28].
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Detailhandel
Während das Kartellrecht für eine funktionsfähige Wettbewerbsordnung sorgen soll, ist das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) lediglich als Korrektiv gegenüber Entartungen des Wettbewerbs gedacht. Für seine Revision verabschiedete der Bundesrat nun im Mai einen Entwurf. Im Zentrum der Vorlage stehen die Vorschläge für die rechtliche Erfassung der «Lockvogelpreis»-Politik. Sowohl in der vorberatenden Kommission des Nationalrates als auch in Pressekommentaren traten erneut die kontroversen Meinungen zutage, die sich schon während des Vernehmlassungsverfahrens gezeigt hatten. Gewerbliche Kreise sind an einer strengen Regelung interessiert. Demgegenüber wurde in einigen Pressekommentaren der Vorwurf erhoben, die geplanten Bestimmungen stellten einen fragwürdigen Eingriff in die Preisbildungsfreiheit dar [29]. In gewisser Hinsicht lässt sich der Gesetzentwurf als indirekter Gegenvorschlag zur von Regierung und Parlament abgelehnten Initiative «gegen das Lädelisterben» betrachten. Dieses Begehren wurde im August von den Initianten zurückgezogen [30].
 
[25] Vgl. SPJ, 1982, S. 53 ff.
[26] BaZ, 7.7.83; Bund, 7.7.83; Vat., 9.8.83. Vgl. auch SPJ, 1973, S. 55 f.; 1976, S. 58 f.
[27] Bund, 22.11.83; NZZ, 22.11.83; 12.12.83; Vat., 28.11.83; vgl. das Communiqué des SGB vom 3.10.83 sowie wf, Dok., 47, 21.11.83; SAZ, 48, 1.12.83; 49, 8.12.83. Vgl. auch NZZ, 19.11.83; 7.12.83.
[28] NZZ, 8.2.83; 4.5.83; 17.5.83; 24.8.83; 9.11.83; Suisse, 8.2.83; 24 Heures, 8.2.83. Vgl. Bund, 22. [2.83.
[29] BBl, 1983, II, S. 1009 ff.; Bund, 19.5.83; 24 Heures, 19.5.83; NZZ, 20.5.83; 16.9.83; TW, 29.6.53; vgl. SP-Information, 141, 6.6.83; SPJ, 1981, S. 61.
[30] BBl, 1983, II, S. 700; III, S. 389; vgl. SPJ, 1982, S. 56.