Année politique Suisse 1983 : Wirtschaft / Allgemeine Wirtschaftspolitik
 
Gesellschaftsrecht
Die langwierige Reform des aus dem Jahre 1936 stammenden Aktienrechts ist mit der Unterbreitung des Revisionsentwurfes durch den Bundesrat in ein entscheidendes Stadium getretén. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, die Aussagekraft von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Aktiengesellschaften zu erhöhen. Auch sollen der Schutz der Aktionäre verstärkt sowie Struktur und Funktion der Gesellschaftsorgane verbessert werden. Des weiteren strebt die Revision die Erleichterung der Risikokapitalbeschaffung an. Im Hinblick auf das zuerst genannte Ziel postuliert die Regierung unter anderem Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und Erfolgsrechnung der Unternehmen. Für Konzerne will sie die Konsolidierungspflicht einführen. Zu den heissen Eisen des Entwurfs gehören die Vorschläge bezüglich der Bildung stiller Reserven. Der Bundesrat hatte sich um einen Kompromiss zwischen der Beibehaltung der fast völligen Freiheit, die heute gilt, und einem generellen Verbot bemüht. Gemäss der Revisionsvorlage ist die Bildung stiller Reserven in beschränktem Umfang zulässig, doch muss deren Auflösung bekanntgegeben werden [31]. Harte Kritik an dieser Regelung übten Exponenten des SGB: Wenn man stille Reserven bilden und verstecken dürfe, dann sagten die offengelegten Zahlen der Jahresrechnungen wenig; die ansatzweisen Verbesserungen bei den Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung würden dadurch illusorisch. Die Gewerkschafter betonten zudem, dass das Aktienrecht nicht nur den Aktionär betreffe, sondern auch für die Beschäftigten von zentraler Bedeutung sei. Es bedürfe einer generellen Reform des Unternehmensrechts. Anzustreben sei eine Unternehmensverfassung, die Rechte und Pflichten aller am Unternehmen Beteiligten — der Aktionäre und der Belegschaft — regelt [32].
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R.E.
 
[31] BBl, 1983, II, S. 745 ff. ; NZZ, 24.2.83 ; 4.6.83 (Prof. Ch. von Greyerz); BaZ,15.6.83 ; Bund, 29.6.83 ; Suisse, 16.7.83; TW, 7.10.83. Vgl. SPJ, 1980, S. 60 f.
[32] SGB, 23, 11.8.83; vgl. SP-Information, 134, 28.2.83. Der NR schrieb eine parlamentarische Initiative von C. Jelmini (cvp, TI) zum Unternehmensrecht ab (Amtl. Bull. NR, 1983, S. 217 ff.).