Année politique Suisse 1983 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
Lärm
Klagen werden immer wieder wegen Belastungen durch den Lärm laut. Juristisch gesehen bestand schon seit der Aufnahme des Umweltartikels in die Verfassung die Möglichkeit einer Lärmbekämpfung durch den Bund. Mit dem neuen Umweltschutzgesetz wurde nun ein vom BUS entwickeltes dreistufiges System von Belastungslimiten eingeführt. Ausgangspunkt bildet eine mittlere Stufe mit sogenannten Immissionsgrenzwerten. Diese werden so festgesetzt, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Tieferliegende Planungswerte bilden die untere Stufe. Sie werden als Richtschnur für zukünftige Anlagen und neue Bauzonen herangezogen. Eine obere Stufe schliesslich enthält Alarmwerte, welche Anhaltspunkte für die Beurteilung dringlicher Sanierungen geben
[32]. Die Diskussion im Verlaufe des Jahres ergab allerdings, dass das Wohlbefinden auch von subjektiven Präferenzen abhängig ist und nur ungenügend durch allgemeingültige, technisch definierte Limiten erfasst werden kann. Das BUS, die SGU sowie eine Fachtagung im Rahmen der Basler Messe «Pro Aqua — pro Vita 83» stellten die generelle Bekämpfung des Strassenlärms in den Vordergrund, während andere Stimmen Vorbehalte gegen neue Formen des Fliegens äusserten
[33].
[32] BBl, 1983, III, S. 1040 ff.; vgl. auch AT, 1.6.83.
[33] Vgl. generell TA, 10.1.83. Strassenverkehrslärm: BUS, Strassenlärmmodell für überbaute Gebiete, Bern 1983. B. Böhlen (Hg.), Lärm — Strassenverkehrslärm, Basel 1983; Plan, 40/1983, Nr. 5, S. 14 ff.; TA, 7.10.83. Fluglärm : TW, 14.9.83 (NR Bircher).
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