Seit Anfang 1984 unterstehen sämtliche Arbeitnehmer der obligatorischen Unfallversicherung. Bis anhin waren nur zwei Drittel der Arbeitnehmer obligatorisch versichert, dies bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Für die im erweiterten Bereich beschäftigten Arbeitnehmer wird die obligatorische Versicherung nun von Privatgesellschaften und Krankenkassen durchgeführt. Die Prämien der Berufsunfallversicherung werden von den Arbeitgebern getragen, diejenigen der Nichtberufsunfallversicherung von den Arbeitnehmern; letztere wurden vorderhand gleich hoch wie die bis anhin von der SUVA erhobenen Prämien angesetzt. Sowohl die Geldleistungen als auch die Prämien werden auf einem plafonierten Verdienst berechnet. Das
neue Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) hat auch gewisse Verbesserungen hinsichtlich der Leistungen sowie der Koordination mit anderen Sozialversicherungen gebracht. Gleichzeitig wurde der ganze Bereich der Unfallverhütung gestrafft und ihre Finanzierung durch Einführung von Prämienzuschlägen gesichert
[16].
[16] Gesetz: TLM, 6.5.83; 26.12.83; BaZ, 15.12.83; A. Maurer, «Das neue Unfallversicherungsgesetz», in Schweiz. Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 27/1983, S. 273 ff. ; vgl. auch SPJ, 1982, 5.134. Verordnungen: AS, 1983, S. 38 ff., 1070, 1968 ff. Prämien: Suisse, 29.7.83. Defizite: Die Volkswirtschaft, 56/1983, S. 16*. Vgl. ferner Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1506 f. (Postulat Allenspach, fdp, ZH, bezüglich einer Revision der UVV zum Abbau einer möglichen Überversicherung von Lehrlingen, angenommen); Verhandl. B.vers., 1983, IV, S.16 (parlamentarische Initiative von NR Leuenberger, sp, ZH, über die Haftung der Arbeitgeber bei Berufsunfällen), sowie oben, Teil I, 7a (Protection des travailleurs).