Année politique Suisse 1984 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Grundrechte
Angesichts der raschen Verbreitung neuer Informationstechnologien wird der wirksame Schutz des Einzelnen vor der missbräuchlichen Verwendung persönlicher Daten immer dringlicher. Es kann dabei nicht lediglich um eine Kontrolle der Tätigkeit der staatlichen Datensammler gehen, sondern auch die Beschaffung, Verwendung und der Austausch von personenbezogenen Daten durch Private und Firmen erscheint regelungsbedürftig
[2]. Dies war jedenfalls auch die Meinung einer Expertenkommission, deren
Entwurf zu einem eidgenössischen Datenschutzgesetz zu Jahresbeginn in die Vernehmlassung geschickt wurde. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst Personendateien der Bundesverwaltung und privater Stellen, es ist hingegen wegen der kantonalen Autonomie im Organisationsrecht auf deren Verwaltungen nicht anwendbar. Den erfassten Personen soll ein — allerdings nicht uneingeschränktes — Auskunfts- und Berichtigungsrecht über ihre eigenen Daten zugestanden werden. Im weitern enthält der Gesetzesentwurf eine Umschreibung derjenigen Datenkategorien, die als besonders schützenswert zu gelten haben (u.a. Weltanschauung, Leumund und Gesundheit). Damit die Betroffenen überhaupt wissen, wo Angaben zu ihrer Person gespeichert sind, sollen die Anmeldepflicht und zentrale Erfassung bestimmter Datensammlungen eingeführt werden. Als Kontrollorgan ist eine noch zu bildende eidgenössische Datenschutzkommission vorgesehen
[3].
Obwohl die Exponenten der Bundesverwaltung beteuerten, dass mit diesem Gesetz keinesfalls beabsichtigt sei, das Führen von Personendateien durch Private zu verhindern, sondern bloss Missbräuche bekämpft werden sollen, blieben die
Wirtschaftsverbände äusserst skeptisch. Zwar seien sie nicht grundsätzlich gegen einen Ausbau des Datenschutzes, im privaten Bereich nehme der Entwurf jedoch zuwenig Rücksicht auf Informations- und Kommunikationsbedürfnisse der Wirtschaft. Der Vorort, der Gewerbeverband sowie die Bankiervereinigung fordern deshalb mit Unterstützung der FDP und der SVP die vorläufige Ausklammerung der Bestimmungen über private Datensammlungen aus dem Gesetz. Gegen die vorgeschlagenen Regelungen für die Bundesverwaltung hatten sie wenig Einwände und bemängelten höchstens, dass diese nicht auch für die Kantone Gültigkeit haben sollen
[4]. Zustimmung erhielt der Expertenentwurf von den Organisationen der Arbeitnehmer und der Konsumenten sowie der SPS und der CVP. Dabei wurde von Gewerkschaftsseite betont, dass es sich bei den vorgeschlagenen Regeln nur um allgemeine Minimalbestimmungen handeln könne, die in Gesamtarbeitsverträgen bzw. Betriebsordnungen noch verschärft werden müssten
[5].
Obwohl den
Kantonen seit 1983 ein Mustergesetz für den Datenschutz in den kantonalen Verwaltungen zur Verfügung steht, sind ihre diesbezüglichen legislatorischen Anstrengungen recht zaghaft geblieben. Immerhin stimmten Parlament und Volk im Wallis einer neuen gesetzlichen Regelung zu und die Kantone Obwalden, Jura und Solothurn gaben entsprechende Entwürfe in die Vernehmlassung
[6].
[2] Siehe dazu Ch. M. Flück, Datenschutz, Basel 1984 sowie J. Rennhard (Hrsg.), Datenschutz: Notwendigkeit oder Panikmache?, Glattfelden 1984. Eine eidgenössische Expertenkommission, die sich mit dem Datenschutz im Medizinalbereich befasste, machte in ihrem Bericht verschiedene Vorschläge für den Ausbau des Persönlichkeitsschutzes der Patienten (vgl. Bund, 14.9.84).
[3] NZZ, 26.1.84. Siehe auch SPJ, 1983, S. 14.
[4] NZZ, 6.9.84 (SVP); 21.9.84 (Vorort); 10.10.84 (SGV); 16.10.84 (Bankiervereinigung); 22.10.84 (FDP). Replik der Verwaltung: NZZ, 26.9.84. Zusammenfassend zur Vernehmlassung siehe auch SZ, 12.10.84.
[5] Willi Egloff, «Acht Marksteine aus gewerkschaftlicher Sicht», in Gewerkschaftliche Rundschau, 76/1984, S. 3 ff.; NZZ, 10.10.84 (CNG); 16.10.84 (Vereinigung Schweiz. Angestelltenverbände, CVP).
[6] SPJ, 1983, S. 14 (Mustergesetz). NF, 23.3.84; 29.3.84; 27.6.84; 29.6.84 und 23.9.84 (VS). SZ, 4.2.84 (SO). Vat., 24.8.84 (OW). JdG, 28.9.84 (JU). Als Pionierkanton gilt GE, das bereits seit 1976 ein Datenschutzgesetz kennt (SPJ, 1976, S. 16).
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