Année politique Suisse 1984 : Bildung, Kultur und Medien / Kultur, Sprache, Kirchen
 
Kultur
Die Finanzierung kultureller Aufgaben stand auch 1984 im Mittelpunkt der Diskussionen um die Kulturpolitik der öffentlichen Hand. Entsprechend dem schon im Vorjahr getroffenen Grundsatzentscheid veröffentlichte die Landesregierung ihre Botschaft zur Kulturinitiative und zum Gegenvorschlag, mit dem sie sich durch Berücksichtigung der kulturellen Dimension in der gesamten Staatstätigkeit vermehrt um eine ganzheitliche Betrachtungs- und Handlungsweise bemühen will. Für eigentliche Kulturförderungsmassnahmen soll jedoch aus Gründen der Subsidiarität nur eine Kompetenznorm beansprucht werden. Dennoch gedenkt der Bund sein kulturpolitisches Engagement bis 1987 zu verstärken, die unmittelbaren Kulturaufwendungen von derzeit 37,9 auf 70,3 Mio Fr. zu erhöhen und gegebenenfalls seinen Tätigkeitsbereich sogar zu erweitern. Entsprechende Absichten liegen namentlich vor für fiskalische Anreize zur Kulturförderung durch Private, für die Verbesserung der Ausbildung in einzelnen Sparten, für die Verwirklichung der UNESCO-Empfehlung über die soziale Stellung der Kulturschaffenden, für die Unterstützung von überregional tätigen Organisationen sowie fur den Aufbau einer schweizerischen Informations- und Dokumentationsstelle für Kulturfragen [1]. Der Ständerat lehnte in der Wintersession die Kulturinitiative ohne eine einzige befürwortende Stimme ab und genehmigte den Gegenvorschlag des Bundesrates für einen Kulturartikel in der Bundesverfassung, wobei eine Version der Kommissionsmehrheit, die das kulturpolitische Engagement des Bundes konkreter fassen wollte, mit einer Differenz von nur vier Stimmen unterlag [2].
Kulturförderung in den Bereichen Musik und Theater ist vornehmlich eine Aufgabe der Gemeinden, wobei insbesondere den grossen Städten durch ihre Zentrumsfunktion recht erhebliche Lasten erwachsen. Bemühungen, die Agglomerationsgemeinden zu einem verstärkten, allenfalls sogar gesetzlich verbindlichen Engagement zu verpflichten, kamen 1984 verschiedenenorts voran. Im Kanton Zürich wurde im 'Rahmen der vom Volke genehmigten Lastenausgleichsvorlage eine Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes angenommen, wonach künftig maximal 10% der Steuerkraftabschöpfungen zugunsten der grossen Kulturinstitute der Städte Zürich und Winterthur verwendet werden sollen. Damit werden deren Defizite zu rund 40% vom Kanton und den finanzstarken Gemeinden gedeckt. Weil die Hoffnungen auf freiwillige Mehrleistungen der Regionsgemeinden zur Entlastung der Kernstädte Bern und Biel aufgegeben wurden, soll der Grosse Rat des Kantons Bern gemäss der zur Vernehmlassung vorgelegten Ergänzung des Kulturförderungsgesetzes die Möglichkeit erhalten, die Finanzierung der Betriebsdefizite grosser Institutionen zu dekretieren. Der vorgesehene Schlüssel sieht eine Beteiligung der Kernstädte mit 50%, des Kantons mit 30% und der Agglomerationsgemeinden mit 20% vor. Die Standortgemeinden würden weiterhin das Führungsschwergewicht besitzen, müssten aber ihren Partnern ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen. Der Vorlage erwuchs namentlich von betroffenen Agglomerationsgemeinden dezidierte Opposition. Der Kanton Baselstadt strebt seinerseits einen verbindlich festgelegten Beitrag von Baselland an ; die Regierungen der beiden Halbkantone gaben einer Arbeitsgruppe den Auftrag, die Problematik der kulturellen Zentrumsleistungen von Basel abzuklären. Auf freiwilliger Basis beruht dagegen das neue Modell, das die Stadt Luzern mit mehreren Agglomerationsgemeinden für die finanzielle Trägerschaft des Musik- und Atelierzentrums Sedel beschlossen hat. Dieses dient namentlich dem nichttraditionellen Kulturschaffen [3].
Der sogenannte «Sprayer von Zürich» blieb weiterhin im Gespräch. Nachdem sowohl die Europäische Kommission für Menschenrechte wie auch das deutsche Bundesverfassungsgericht Beschwerden von Harald Naegeli abgewiesen und sich den rechtlichen Erwägungen schweizerischer Gerichtsinstanzen angeschlossen hatten, wonach die Kunstfreiheit die Eigentumsfreiheit nicht bricht, trat dieser seine unbedingte Gefängnisstrafe an, wobei ihm in den ersten vier Monaten die offene Strafanstalt für Ersttäter vorenthalten wurde [4].
Nicht nur die Finanzierung, sondern auch die Verwertung des Kulturschaffens bietet Probleme. Nachdem in den vergangenen Jahren die Frage der Urheberrechte insbesondere im Bereich von Radio und Fernsehen diskutiert worden war, legte nun der Bundesrat eine Botschaft für eine Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes vor. Damit sollen sowohl die Interessen der Urheber am Schutze ihrer Werke wie auch das Interesse der Öffentlichkeit an einem ungehinderten Zugang zu diesen Werken berücksichtigt werden. Im Zentrum der Vorlage steht die Legalisierung der sogenannt unkontrollierbaren Massennutzungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Einführung vergütungspflichtiger gesetzlicher Lizenzen. Das weitverbreitete Kopieren von Text, Bild und Ton soll für den Eigengebrauch ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt sein; dieser hat jedoch einen ausdrücklichen Vergütungsanspruch, der in diesem Falle durch Pauschalabgaben realisiert wird. Frei und vergütungspflichtig werden auch die gleichzeitige und unveränderte Weiterverbreitung von Sendungen über Kabelnetze und Umsetzer, aber auch das Vermieten und Ausleihen (z.B. Bibliotheken) von Werken. Vergütungsansprüche können künftig nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, die der Bundesaufsicht und der Tarifgenehmigung unterstehen, wobei das Monopol der drei bestehenden Gesellschaften aufgehoben wird. Geregelt werden auch die Miturheberschaft und das abhängige Werkschaffen. Erste Kritiken wiesen auf die mögliche Entstehung eines unverhältnismässigen Gebühreneintreibungsapparats, auf die Ungerechtigkeit von Pauschalabgaben und auf die Bevorzugung der Stellung der Verwertungsgesellschaften hin [5].
Auch 1984 wurde die Situation beim Film verschiedentlich als dramatisch bezeichnet, namentlich angesichts des Umstands, dass die von der Expertenkommission beantragten Produktionsbeiträge aus Bundesmitteln nicht mehr vollumfänglich ausbezahlt werden konnten, weil der entsprechende Kredit schon aufgebraucht war. Der Schweizer Film befindet sich eigentlich weder in einer quantitativen noch qualitativen Krise, sondern in einem Finanzierungsengpass. Einzelne Massnahmen könnten diesen überbrücken helfen, wie etwa das neue Rahmenabkommen mit Verbänden des Filmschaffens, mit dem sich die SRG verpflichtet, die Schweizer Filmproduktion vermehrt finanziell und technisch zu unterstützen und mehr Schweizer Filme am Fernsehen zu zeigen. Insbesondere will die SRG ihre Beteiligung an den Produktionskosten um 1 Mio Fr. auf 2,75 Mio Fr. im Jahr steigern. Aber auch der Filmkredit des Bundes wurde im Budget 1985 von 4,75 Mio auf 7,5 Mio Fr. erhöht. Nach Ansicht des Präsidenten der eidgenössischen Filmkommission, alt Nationalrat Pier Felice Barchi (fdp, TI), wären allerdings mindestens 10 Mio Fr. jährlich an öffentlichen Beiträgen nötig, um die schweizerische Filmproduktion aufrechtzuerhalten [6]. Im übrigen wurde die Gesamtrevision des Filmgesetzes bloss als Geschäft zweiter Priorität in den Legislaturfahrplan aufgenommen [7].
Die Vorlage für die Errichtung einer Westschweizer Zweigstelle des Schweizerischen Landesmuseums im Schloss Prangins bei Nyon wurde von beiden Räten oppositionslos genehmigt. Getragen von einem privaten Verein und unterstützt durch einen A-fonds-perdu-Beitrag des Bundes, begannen in Lugano die Arbeiten für den Aufbau einer schweizerischen Landesphonothek, die alle kommerziell in der Schweiz hergestellten Tonträger systematisch sammeln will. Gemäss dem statutarischen Ziel des Trägervereins soll die Landesphonothek zu einem spätem Zeitpunkt dem Bund übertragen werden. Damit würde zum ersten Mal eine nationale kulturelle Institution ihren Sitz in der Südschweiz haben [8], was nicht zuletzt auch den Bemühungen um eine Verbesserung des Verhältnisses zwischen den Angehörigen verschiedener Sprache entspricht.
 
[1] BBl, 1984, II, S. 501 ff.; Presse vom 19.4.84; NZZ, 9.5.84; vgl. SPJ, 1983, S. 171 f. Von den 70, 3 Mio Fr. sollen allein 30 Mio Fr. für den Denkmalschutz aufgewendet werden. Informationsstelle: Nach Meinung des Bundesrates könnte diese angesichts der Finanzlage auch von einer privatrechtlichen Stiftung errichtet werden, vgl. Antwort auf Einfache Anfrage Morf (sp, ZH) in Amtl. Bull. NR, 1984, S. 1473. Allgemeine Artikel und Publikationen zur Kulturpolitik: H. Stadler, Die verfassungsrechtlichen Befugnisse des Bundes zur Förderung der Kultur, Zürich 1984; A. Krättli, «Kultur und Krise im Bundesamt», in Schweizer Monatshefte, 64/1984, S. 183 ff.
[2] Amtl. Bull. StR, 1984, S. 634 ff.; NZZ, 15.9.84; Presse vom 26.10.84 und 5.12.84. Im weitern hat der Bundesrat eine Revision der Kulturgüterschutzverordnung verabschiedet, welche die Organisation vereinfacht und die Subventionierung von Kulturgütern mit nationaler und regionaler, nicht aber mit lokaler Bedeutung regelt (vgl. AS, 1984, S. 1250 ff. ; NZZ, 1.2.84; 18.10.84).
[3] Zürich: TA, 11.2.84; 29.5.84; NZZ, 29.5.84; 3.12.84; vgl. unten, Teil II, 2c. Bern: TA, 11.2.84; Bund, 21.4.84; 6.7.84; 29.11.84. Basel: TA, 11.2.84; BaZ, 13.1.84; 3.2.84. Luzern: Vat., 16.7.84; 31.8.84.
[4] NZZ, 29.3.84; 6.4.84; 19.6.84; 21.8.84; BaZ, 11.4.84; 16.10.84; Presse vom 25.4.84; TA, 24.5.84; Ww, 27, 5.7.84; vgl. SPJ, 1983, S. 173; dazu auch A. Muschg, «Gefängnis als Kunstrahmen», in TAM, 31, 4.8.84.
[5]BBl, 1984, III, S. 173 ff.; NZZ, 30.8.84; 13.12.84; Presse vom 30.10.84. Die NR-Kommission zur parlamentarischen Initiative Morf (sp, ZH) für ein Ton- und Bildschutzgesetz setzte ihre Beratungen bis zur Behandlung des neuen Urheberrechtsgesetzes im NR aus (NZZ. 25.1.84; Verhandl. B.vers., 1984, IV, S. 15 f.).
[6] Filmkredit des Bundes: Bund, 15.8.84; TA, 24.8.84. Rahmenabkommen mit SRG: Bund, 28.3.84; NZZ, 28.3.84; 6.4.84. Barchi: NZZ, 21.9.84.
[7] Revision Filmgesetz: BBl, 1984, II, S. 1332 ff. Bemühungen, die kommunale Ebene für die regelmässige Filmförderung einzuspannen, schlugen in der Stadt Zürich fehl, indem eine Einzelinitiative für die Errichtung eines städtischen Filmfonds in der Volksabstimmung abgelehnt wurde; vgl. NZZ, 14.6.84; 11.9.84; 12.9.84; 15.9.84; 18.9.84; 24.9.84. Publikationen zum Film: D. Diserens, « Les activités d'importation de distribution et d'exploitation de supports audio-visuels, dans la perspective de la législation sur le cinéma», in Wirtschaft und Recht, 36/1984, S. 104 ff.; Beatenberg-Thesen zur Zukunft des Films in der Schweiz, Zürich 1984.
[8] Landesmuseum : Amtl. Bull. NR, 1984, S. 1144 (f.,1458 ; Amtl. Bull. StR, 1984, S. 107 ff., 591 ; BBl, 1984, III, S. 17 f., 106; vgl. SPJ, 1983, S. 173 f.; NZZ, 28.1.84; 16.3.84; 14.4.84; 22.8.84; 21.9.84; 24 Heures, 16.3.84; 21.9.84; TA, 28.3.84. Landesphonothek: Bund, 23.3.84; TA, 26.3.84.