Année politique Suisse 1984 : Bildung, Kultur und Medien / Medien
 
Radio und Fernsehen
Die Entwicklung im Bereich von Radio und Fernsehen war 1984 für einmal weniger von präjudizierenden Entscheiden als vielmehr von der Schaffung von rechtlichen Grundlagen sowie der Einhaltung bestehender Normen gekennzeichnet. Nach zwei gescheiterten Anläufen in den Jahren 1957 und 1976 wurde in der Volksabstimmung vom 2. Dezember der Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen bei einer Stimmbeteiligung von 37,5% mit 68,7% Ja-Stimmen und von allen Ständen angenommen. Damit erhält der Bund und dadurch auch das Parlament die Kompetenz, nicht nur den technischen, sondern den gesamten Bereich der elektronischen Medien rechtlich zu ordnen. Der Vorlage erwuchs in der Meinungsbildungsphase keine organisierte Opposition und eine Nachanalyse der Abstimmung stellte fest, dass ihr tatsächlich Bürger aller Richtungen zugestimmt hatten, wobei bloss die Zustimmung von FDP-Sympathisanten und von politisch weniger integrierten Urnengängern etwas unter dem Durchschnitt lag. Selbst eine Mehrheit der SRG-Kritiker konnte sich mit dem Text einverstanden erklären, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein mag, dass die beiden Räte im Differenzbereinigungsverfahren mit der «sachgerechten» Darstellung der Ereignisse und der «Autonomie» bei der Programmgestaltung eine Formulierung gefunden hatten, die auf breite Zustimmung stiess. Auffallend war zudem, dass die Vorlage in den Grenzkantonen Genf und Baselstadt sowie im Tessin am deutlichsten angenommen wurde, also dort, wo gegen Störungen durch ausländische Sender eine Ordnung im Äther am dringlichsten erwünscht scheint. Bei den Kantonen mit der geringsten Zustimmung (Wallis, Schwyz und Uri) dürften antizentralistische Reflexe eine Rolle gespielt haben. Im Vorfeld der Abstimmung wurde deutlich, dass sich die eigentlichen politischen Auseinandersetzungen erst bei der Schaffung des Radio- und Fernsehgesetzes abspielen werden. Der Bundesrat setzte eine Arbeitsgruppe ein, die der Kommission für eine Medien-Gesamtkonzeption einen Vorentwurf zur Stellungnahme unterbreiten soll. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe, weitgehend Vertreter der SRG und der beteiligten Departemente, stiess verschiedentlich auf Kritik [5].
Der neue Verfassungsartikel enthält auch die definitive Rechtsgrundlage für die unabhängige Beschwerdeinstanz. Aufgrund des vorläufig noch geltenden Bundesbeschlusses ernannte die Landesregierung im Februar die neue neunköpfige Kommission, die an die Stelle des 1979 eingesetzten departementsinternen Konsultativorgans tritt und die nun in eigener Kompetenz entscheiden kann. Zu ihrem Präsidenten wurde wiederum der Publizist Oskar Reck bestimmt, der in seiner Funktion die Möglichkeit hat, Schlichtungsverfahren einzuleiten. Gegen die Zusammensetzung der Kommission protestierte die Nationale Aktion; der Bundesrat erwiderte jedoch, dass alle Mitglieder durchaus unabhängige Persönlichkeiten seien [6].
Die neue Beschwerdeinstanz ist auch zuständig für Beschwerden gegen Lokalradios. Ein Jahr nach ihrem durch die Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO) ermöglichten Sendebeginn (Nov. 83) hatten von den bisher konzessionierten 40 Stationen 26 Sender tatsächlich ihren Betrieb aufgenommen, davon 14 in der Deutschschweiz, 10 in der Westschweiz und 2 zweisprachige. Drei bewilligte Gesuche wurden formell zurückgezogen. Die wirtschaftliche Situation der Lokalradios erwies sich häufig als sehr prekär, weil namentlich die Werbeeinnahmen weniger reichlich als erwartet flossen. Werbefinanzierte Lokalsender erblickten die Ursache ihrer finanziellen Schwierigkeiten in den von ihnen zuvor akzeptierten Bestimmungen der RVO; sie forderten deshalb deren Revision. Der Bundesrat ging auf die Begehren ein und unterbreitete eine werbefreundliche Änderung, die zudem eine Vernetzung der Lokalsender ermöglicht hätte, einer kurzen Vernehmlassung. FDP und SVP sprachen sich für die Revision aus, CVP und SP befürworteten bloss eine begrenzte Lockerung und die Werbewirtschaft, die Zeitungsverleger und verschiedene Organisationen von Medienschaffenden sprachen sich dagegen aus. Die Landesregierung genehmigte schliesslich bloss den Ausgleich der saisonalen Nachfrageschwankungen bei der Werbezeit und den Verzicht auf die Differenzierung zwischen reinen Musik- und Mischprogrammen bei den übernommenen Produktionen. Werbefinanzierte Lokalradios machten sogleich die Konzessionsbehörde für allfällige Schliessungen verantwortlich. Der Bundesrat lehnte zudem, mit einer Ausnahme, verschiedene Wiedererwägungsgesuche ab, erteilte drei definitive Versuchsbewilligungen und bekräftigte seine Absicht, im Berner Oberland, im Oberengadin und im Neuenburger Jura Konzessionen zu erteilen, sobald akzeptierbare Projekte eingereicht würden. Der Vorsteher des EVED äusserte später die Ansicht, dass bis 1988 keine wesentlichen Änderungen der Versuchsordnung zu erwarten seien [7].
Entgegen seiner ursprünglichen Absicht, eine Verlegerbeteiligung in Deutschschweizer Grossagglomerationen nicht zuzulassen, und entgegen den Resultaten einer lokalen Vernehmlassung genehmigte der Bundesrat eine 12%ige Beteiligung der «Berner Zeitung» an «Radio ExtraBE»; er legte zudem fest, dass die Verlegerbeteiligung insgesamt 18% ausmachen dürfe. Der interpellierende Nationalrat Stappung (sp, ZH) und andere Kritiker erblickten darin ein Präjudiz für jeden Sender, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, und sich nun mit Berufung auf den « ExtraBE»-Entscheid neue Kapitalgeber suchen kann. Die Versuchsanordnungen würden damit auf den Kopf gestellt. Diese werden aber auch von anderer Seite unterlaufen. Der Regierungsrat des Kantons Bern beschloss, «Radio Jura Bernois» während der ganzen Versuchsperiode jährliche Betriebsbeiträge von 100 000 Fr. zukommen zu lassen, dies wegen der wirtschaftlichen und kulturellen Randlage des Senders und aus staatspolitischen Gründen. Einzelne Lokalradios selbst versuchten wiederholt, die Bestimmungen der RVO, namentlich betreffend Werbung und Sendebereich, extensiv auszulegen. Die Europäische Menschenrechtskommission (EMRK) in Strassburg lehnte allerdings eine Beschwerde von «Radio 24» als offensichtlich unbegründet ab. Diese richtete sich gegen das bei Nichterfüllung bestimmter Bedingungen erlassene Verbot, Lokalradiosendungen in Kabelnetze einzuspeisen. Die EMRK stellte fest, dass Staaten Rundfunkunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen können [8].
Für werbefinanzierte Lokalradios ist es von Bedeutung, sich bei der Werbewirtschaft mit attraktiven Hörerzahlen ausweisen zu können. Aus diesem Grund häuften sich Umfragen über Höreranteile, die von verschiedener Seite durchgeführt wurden, deren Resultate aber bis jetzt nicht miteinander vergleichbar sind. Insgesamt liess sich jedoch die Tendenz beobachten, dass in der Deutschschweiz allgemein mehr Radio gehört wird, und dass das Auftreten von Lokalradios sich nicht zu Lasten der nationalen Programme von Radio DRS ausgewirkt hat. Bloss zwei Lokalradios in der Deutschschweiz konnten in ihrem Bereich mehr Stammhörer vorweisen als Radio DRS1, nämlich «Radio Basilisk» in Basel und «Radio Matterhorn» in Zermatt. Wesentlich teurer als Lokalradio ist Lokalfernsehen, was nicht zuletzt auch ein fünftägiger Versuch in Zürich («Zürivision») bewies, der mit prominenter Trägerschaft durchgeführt wurde (Ringier, «Radio 24», Rediffusion). Lokalfernsehen als Pilotprojekt mit Hilfe der SRG könnte dereinst in Basel Wirklichkeit werden. Die SRG arbeitet jedenfalls am Vorhaben, einen frequenztechnisch möglichen vierten Fernsehkanal teilweise gemeinsam mit privaten Veranstaltern zu nutzen und diesem sogenannte «subregionale Fenster» zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Versuch würde nicht den Bestimmungen der RVO unterliegen; diese gelten jedoch für das Pay-TV (Abonnementsfernsehen) [9].
Dieses startete im Mai in der Deutschschweiz mit einem Betriebsversuch («Tele-club»). Der Bundesrat präzisierte die Konzession der Schweizerischen Trägervereinigung für Abonnementsfernsehen (STA) in dem Sinne, dass die beiden Betriebsgesellschaften für die deutsche und die französische Schweiz ab dem dritten bzw. dem vierten Betriebsjahr mindestens vier bzw. zwei Prozent ihrer Gesamteinnahmen zur Förderung des schweizerischen Filmschaffens aufwenden müssen. Ohne zusätzliche Abonnementsgebühr wie beim Pay-TV, aber auch nur über einen Anschluss an ein Kabelnetz können die vom gleichen ECS-Fernmeldesatelliten ausgestrahlten multinationalen Sendungen von TV5 und 3-Sat empfangen werden. Der Zentralvorstand der SRG beschloss die Weiterführung der Beteiligung am französischsprachigen TV5 für 1985; das analoge deutschsprachige Projekt, an dem Fernsehanstalten der BRD (ZDF), Österreichs und der Schweiz partizipieren, nahm im Dezember seine werbefreien Sendungen auf. Das Engagement kostet die SRG jährlich maximal 1 Mio Fr., wobei ihr Programmanteil nur vier Prozent beträgt. Sie gedenkt ebenfalls, an einer Reihe von weiteren über Satelliten ausgestrahlten staatenübergreifenden oder gesamteuropäischen Radio- und Fernsehprogrammen mitzumachen. Dies hat ihr gelegentlich auch den Vorwurf der «Satelliten-Hysterie» eingetragen.
Die Einführung eines schweizerischen Satellitenfernsehens über einen Direktsatelliten, der mit entsprechenden Anlagen von jedermann empfangen werden könnte, steht dagegen vorläufig noch nicht zur Diskussion. Der Bundesrat ist zwar der Ansicht, dass das Satellitenfernsehen generell geeignet wäre, zusammen mit diplomatischen Aktivitäten und kulturellen Bemühungen die Präsenz der Schweiz im internationalen Mediensystem zu festigen; er erachtet jedoch ein übergeordnetes nationales Interesse an der unverzüglichen Erstellung eines schweizerischen Satelliten-Rundfunksystems als derzeit nicht gegeben. Vor allem aus rechtlichen Gründen, und weil wegen der hohen Investitionskosten eine Versuchsperiode nicht möglich gewesen wäre, beschloss die Landesregierung die vorläufige Ablehnung der vier Gesuche für die Verbreitung von Programmen über Direkt-Rundfunksatelliten. Darunter befindet sich auch dasjenige der Tel-Sat AG. Die oberste Exekutive beauftragte allerdings die PTT-Betriebe, ein technisches Pflichtenheft für ein Satellitensystem zu erarbeiten und gestützt darauf Offerten einzuholen. Ausserdem will sie bereits 1985 dem Parlament einen allgemeinverbindlichen referendumspflichtigen Bundesbeschluss vorlegen, der Voraussetzungen und Bedingungen zum Betrieb des Satellitenrundfunks regeln soll. Diese Vorlage soll von der allgemeinen Ausführungsgesetzgebung über Radio und Fernsehen ausgeklammert werden [10].
Eine traditionell internationale Audienz weisen die Sendungen des Kurzwellenradios Schweizer Radio International (SRI) auf, die seit 1935 ausgestrahlt werden. Das SRI erfüllt einen Programmauftrag, den ihm der Bundesrat mit der Konzession für die SRG erteilt hat. Bis jetzt waren die gesamten Aufwendungen über die Gebühren der Radio- und TV-Konzessionäre bezahlt worden, wobei die PTT jeweils die Kosten für den technischen und die SRG diejenigen für den Programmbereich übernahmen. Die Landesregierung stellte fest, dass das SRI mit seinen Sendungen eine Bindung zu den Auslandschweizern schafft und damit eine Bundesaufgabe erfüllt; sie verabschiedete deshalb eine Botschaft, derzufolge sich der Bund je zur Hälfte an den Kosten für das Programm und die technischen Voraussetzungen beteiligen soll, was ungefähr 15 Mio Fr. jährlich ausmachen würde. Weil die bestehenden Sendeanlagen des Kurzwellensenders Schwarzenburg technisch überaltert sind, soll zudem im Jura für 65,5 Mio Fr. ein neues Kurzwellenzentrum gebaut werden, wobei der definitive Standort noch nicht bestimmt ist. Mit technischen Problemen hat vorderhand auch das neue Medium Videotex zu kämpfen, das weniger schnell als erwartet vorankommt. Im Sinne eines Betriebsversuchs nahm in Bern die erste Videotex-Zentrale ihren Betrieb auf und im September begann schliesslich der schon im Vorjahr angesetzte Betriebsversuch der PTT, der durch eine Begleituntersuchung wissenschaftlich ausgewertet wird. Aus gesellschafts- und arbeitspolitischen Gründen wurde von gewerkschaftlicher Seite am Videotex Kritik geübt; dieselben Stimmen wiesen auch darauf hin, dass der Datenschutz noch nicht geregelt sei [11].
Die SRG konnte ihre finanzielle Situation weiter verbessern und mit einem Ertragsüberschuss von 34 Mio Fr. abschliessen. Sie ist bereit zu prüfen, ob die Organisation des Fernsehens DRS allenfalls stärker dezentralisiert werden könnte. Erstmals seit längerer Zeit wurden 1984 keine Programmbeschwerden gegen sie gutgeheissen. Die Schweizerische Fernseh- und Radio-Vereinigung (SFRV), die ihr zehnjähriges Jubiläum feierte, beanspruchte einen massgeblichen Anteil an den erreichten Verbesserungen. Zu einer Petition freikirchlicher Organisationen für «mehr Wort Gottes an Radio und Fernsehen», die mit 105 000 Unterschriften eingereicht wurde, stellte der Bundesrat fest, dass das Religiöse von der SRG, im Verhältnis zu andern Bereichen, die ebenfalls abzudecken sind, angemessen berücksichtigt werde. Im Programmbereich verlängerte die Landesregierung die Sendeerlaubnis für «Couleur 3», dem dritten Radioprogramm der Westschweiz. Um mit ausländischen Anstalten konkurrieren zu können, sah sich das Westschweizer Fernsehen zur Ausstrahlung eines Mittagsmagazins genötigt. Im weitern wurde Jean-Jacques Demartines als Nachfolger von René Schenker zum Westschweizer Regionaldirektor der SRG gewählt [12].
Die umfassende Revision des Urheberrechts ist oben im Abschnitt über Kulturpolitik dargestellt worden. Im Tarifstreit zwischen Urheberrechtsgesellschaften und Kabelnetzbetreibern ergab sich noch keine Lösung; gegen den von der eidgenössischen Schiedskommission unterbreiteten modifizierten Vermittlungsvorschlag reichten letztere, aber auch der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband, beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Eine Einigung wurde dagegen zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Betreibern der drahtlosen Umsetzer erzielt [13].
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C.M.
 
[5] Amtl. Bull. NR, 1984, S. 240 ff., 443 ; Amtl. Bull. StR, 1984, S. 51 ff., 153; BBl, 1984, I, S. 891; 1985, I, S. 273 ff. (Resultate); Vox, Analyse der eidgenössischen Abstimmung vom 2. Dezember 1984, Zürich 1985, Parlamentsberatung: NZZ, 22.2.84; 12.3.84; 13.3.84; 20.3.84; 24 Heures, 22.2.84; 13.3.84; 20.3.84; vgl. SPJ, 1983, S. 182. Abstimmung: TA, 12.11.84; NZZ, 15.11.84; 17.11.84; 22.11.84; 27.11.84; 24 Heures, 22.11.84; 23.11.84; Lib., 23.11.84; Bund, 28.11.84; Presse vom 3.12.84 ; SGB-Pressedienst, 1984, S. 372 f. ; wf, Dok., 40, 1.10.84. Als einzige Organisation sprachen sich die Groupements patronaux vaudois gegen die Vorlage aus, vgl. Suisse, 24.11.84. Arbeitsgruppe: NZZ, 12.1.84; Bund, 17.1.84; Einfache Anfrage Jaggi (sp, VD) in Amtl. Bull. NR, 1984, S. 459. Generell als Publikation zu Radio/TV : D. Diserens / B. Rostan, Cinéma, radio et télévision, Lausanne 1984.
[6] AS, 1984, S. 153 ff.; NZZ, 17.1.84; 20.1.84; JdG, 17.1.84; Presse vom 19.1.84; vgl. SPJ, 1983, S. 182. Kritik: Einfache Anfrage Ruf (na, BE), Amtl. Bull. NR, 1984, S. 1014 f.; BaZ, 28.1.84; NZZ, 24.5.84.
[7] Situation: Ww, 43, 25.10.84; TA, 29.10.84; BaZ, 1.11.84. Revision RVO: AS, 1984,IS. 724; BaZ, 11.1.84; NZZ, 25.2.84; 28.2.84; Presse vom 29.3.84, 14.5.84 und 28.6.84; vgl. SPJ, 1983, S. 179 f. Ein saisonaler Ausgleich der Fernsehwerbung war zuvor schon der SRG zugestanden worden, vgl. BBl, 1984, I, S. 364 ff.; NZZ, 16.2.84. Weitere Beschlüsse: Presse vom 28.6.84. Schlumpf: NZZ, 30.10.84.
[8] Fall «Radio ExtraBE»: TA, 18.10.84; BaZ, 1.11.84; Bund, 4.12.84; 5.12.84; 12.12.84. Interpellation Stappung: Verhandl. B.vers., 1984, V, S. 78. Fall «Radio Jura Bernois»: Bund, 10.4.84; BaZ, 12.4.84; LM, 14.4.84; TW, 16.4.84. Beschwerde bei EMRK: NZZ, 3.7.84; 24 Heures, 3.7.84; vgl. SPJ, 1983, S. 180.
[9] Hörerzahlen: BaZ, 12.1.84; TA, 5.3.84; 30.5.84; 24 Heures, 13.4.84; SGT, 26.4.84; Bund, 10.7.84; NZZ, 16.8.84; LNN, 11.10.84. «Zürivision»: BaZ, 8.8.84; NZZ, 8.8.84; SGT, 20.9.84. Vierter Fernsehkanal: Presse vom 19.9.84; BaZ, 26.9.84; NZZ, 30.11.84; Vat., 30.11.84.
[10] Pay-TV : BaZ, 20.3.84; Presse vom 4.5.84; vgl. SPJ, 1983, S. 180 f. Die im Vorjahr der Öffentlichkeit noch nicht bekannten 30% Beteiligung an der Betriebsgesellschaft Pay-Sat AG verteilen sich zu je 10% auf die Wiener Beratungsfirma Telebild sowie auf die Münchner Filmverleihgesellschaften Beta-Film und Metropolitan, vgl. BaZ, 20.3.84. Konzessionsänderung: BBl, 1984, II, S. 1509; Bund, 2.10.84. TVS: NZZ, 30.6.84. 3-Sat und weitere Projekte: NZZ, 20.1.84; 25.4.84; Presse vom 30.5.84; Vat., 9.10.84; BaZ, 1.12.84. Direktsatellit: Presse vom 6.9.84; vgl. SPJ, 1983, S. 181.
[11] SRI: BBl, 1984, II, S. 1313 ff.; NZZ, 27.2.84; Presse vom 23.8.84. Videotex: BaZ, 24.3.84; 8.9.84; Bund, 7.9.84; SGT, 12.12.84; vgl. SPJ, 1983, S. 182. Datenschutz siehe auch oben, Teil I, 1b (Grundrechte).
[12] SRG-Finanzen : NZZ, 27.4.84; vgl. SPJ, 1983, S. 183. Dezentralisierung: Interpellationen Keller (cvp, AG) und Gadient (svp, GR): Amtl. Bull. NR, 1984, S. 1449 f. und Amtl. Bull. StR, 1984, S. 426 ff.; Bund, 8.9.84. SFRV : Presse vom 22.10.84. Petition: NZZ, 17.2.84; 22.8.84. «Couleur 3»: BBl, 1984, II, S. 500; NZZ, 17.5.84. Mittagsmagazin: NZZ, 28.2.84. Neuer Regionaldirektor: Suisse, 1.12.84; 24 Heures, 1.12.84.
[13] BaZ, 21.3.84; 24 Heures, 21.3.84; 9.6.84; NZZ, 18.4.84; 25.5.84; 9.6.84; 23.6.84; 26.7.84; vgl. SPJ, 1983, S. 183.