Der Zivilschutz sah sich
weiterhin grundsätzlichen Anfechtungen ausgesetzt: Er nähre die Illusion, dass man in einem kommenden Krieg überleben könne, und schwäche damit den Einsatz für die Kriegsverhinderung. In den sich mehrenden Verweigerungsfällen erwies sich die Praxis der kantonalen Gerichte als uneinheitlich, was auf die unpräzisen Strafbestimmungen des einschlägigen Bundesgesetzes zurückgeführt wurde. Der Bundesrat versuchte Abhilfe zu schaffen, indem er verfügte, dass Verweigerer — analog zur Regelung für die Armee — in der ganzen Schweiz von den Schutzdienstleistungen auszuschliessen seien, sofern sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 30 Tagen verurteilt worden sind. Die Stimmbürger zeigten sich gegenüber mehreren kantonalen bzw. kommunalen Bauvorhaben für Ausbildungszentren ungünstig gesinnt; dabei kam neben grundsätzlicher Ablehnung auch Kritik am Ausmass der Aufwendungen und an der Qualität der Kurse sowie stärker als bisher Opposition aus Naturschutzgründen zum Ausdruck
[42].
[42] Anfechtungen: Vr, 1.11.85; Zivilschutzbüchlein für Verweigerer, hg. v. d. Gruppe «Zivilschutz — Nichtsnutz», Bern 1985; vgl. auch SPJ, 1984, S. 55. Gerichtspraxis: BaZ, 9.5.85. Ausschluss: AS, 1985, S. 1665 f.; vgl. TW, 1.10.85. Ausbildungszentren: Vr, 22.5.85; NZZ, 5.6.85; 10.6.85 (Zürich); BaZ, 20.9.85; 23.9.85 (BL); 18.10.85; 21.10.85 (BS); vgl. auch TA, 10.9.85; Ww, 38, 19.9.85 sowie unten, Teil II, 1c.