Année politique Suisse 1985 : Wirtschaft / Allgemeine Wirtschaftspolitik / Wettbewerbspolitik
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Konsumentenschutz
Der Bundesrat beabsichtigt, den seit 1981 in der Verfassung stehenden Artikel über den Konsumentenschutz mit neuen Gesetzesbestimmungen über die Konsumenteninformation und über das Vertragsrecht zu konkretisieren. Nachdem entsprechende Vorentwürfe in der Vernehmlassung vorwiegend positiv beurteilt worden waren, beauftragte die Landesregierung das EVD mit der Ausarbeitung einer Botschaft [24].
Das sich seit Jahren im Stadium der parlamentarischen Verhandlungen befindende neue Gesetz über das Konsum- und Kleinkreditwesen soll gemäss der Kommission des Nationalrats weiter entschärft werden. Die maximal zulässige Laufzeit will sie gegenüber dem Ständeratsbeschluss um ein weiteres Jahr auf 48 Monate (in wirtschaftlichen Notlagen gar 60 Monate) ausdehnen. Der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrats hatte auf 18 Monate gelautet, der Nationalrat hatte sich 1982 für zwei Jahre entschieden. Als zusätzlicher Streitpunkt kristallisierte sich die Frage der Unterstellung der Kreditkarten heraus. Nach Ansicht der Konsumentenorganisationen müssten zumindest jene Karten einbezogen werden, bei denen die Rechnungen nicht innert Monatsfrist vollständig zu begleichen sind. Bei einem Verzicht darauf würde die Gefahr bestehen, dass die für Abzahlungsgeschäfte vorgesehenen Bestimmungen (z.B. Minimalanzahlung, Rücktrittsmöglichkeit) mit diesen neuen Zahlungsmitteln umgangen würden [25].
 
[24] NZZ, 4.7.85; Gesch.ber., 1985, S. 269; vgl. auch SPJ, 1984, S. 69 f. Siehe ferner H.-J. Mosimann, Befangenheit im Konsumentenschutz? Bundesbehörden im Widerstreit der Interessen, Diessenhofen 1985.
[25] TA, 16.1.85; Schweiz. Detailisten-Zeitung, 2, 21.2.85.