Bei den Beratungen der Gesetzesrevision über die
landwirtschaftliche Pacht unterstützte der Nationalrat den bundesrätlichen Entwurf und stellte sich gegen die verpächterfreundlichen Abänderungen des Ständerates von 1983. Umstritten waren namentlich das Kernstück des Gesetzes, die bundesstaatliche Regelung der parzellenweisen Verpachtung und der Zupacht, sowie das Vorpachtrecht für Nachkommen des Verpächters. Nach einem ausgedehnten Differenzbereinigungsverfahren kam der Nationalrat der kleinen Kammer in der Frage des Vorpachtrechts teilweise entgegen: die Einführung dieses neuen Instrumentes soll in die Kompetenz der Kantone fallen. Die Regelung der Bewilligungspflicht für die parzellenweise Verpachtung und der Einsprache gegen die Zupacht hingegen wurde zur Bundesaufgabe erklärt
[22].
[22] Amtl. Bull. NR, 1985, S. 304 ff., 1316 ff., 1600 f., 1675 f. und 1860; Amtl. Bull. StR, 1985, S. 366 ff., 384 ff., 534 ff., 550 und 607; BBl, 1985, II, S. 1300 ff.; Presse vom 6.3.85; 7.3.85; 13.6.85; 14.6.85; 17.9.85; 26.9.85; 27.9.85; 2.10.85; Vgl. auch SPJ, 1984, S. 95.