Année politique Suisse 1985 : Bildung, Kultur und Medien / Medien / Medienpolitik
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Amtliche Information
Im Bereich der Information des Bundes soll eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Als Erstrat verabschiedete die Volksvertretung das Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz), das die Bestimmungen über die Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS), die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) und das Bundesblatt (BB») in einem einzigen Erlass zusammenfasst. Von Bedeutung ist dabei, dass die SR keine negative Rechtskraft mehr besitzt; bisher war ein nicht in der Sammlung enthaltener Erlass nicht mehr gültig.
Die Reihe der Indiskretionsfälle riss auch 1985 nicht ab. Wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Handlungen wurden gegen die verantwortlichen Redaktoren zweier Publikationsorgane der Nationalen Aktion von der Bundesanwaltschaft Strafverfahren eingeleitet. Die Zeitungen hatten einen als vertraulich klassierten Bericht in Zusammenhang mit Asylgesuchen nahezu vollständig publiziert. Das daraufhin von der Bundesanwaltschaft gestellte Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Ruf (na, BE) wurde von beiden Räten im Sinne der bisher befolgten zurückhaltenden Praxis abgelehnt. Das Bundesgericht wies in einem andern Zusammenhang (Öffentlichkeit des Grundbuchs) darauf hin, dass auf das Grundrecht der Informationsfreiheit sich nur berufen könne, wer aus allgemein zugänglichen Quellen schöpfe [2].
 
[2] Publikationsgesetz: Amtl. Bull. NR, 1985, S. 1219 ff.; NZZ, 22.6.85; vgl. SPJ, 1983, S. 177 und oben. Indiskretion NA: NZZ, 20.4.85; LM, 20.4.85; Amtl. Bull. NR, 1985, S. 1758 ff.; Amtl. Bull. StR, 1985, S. 763 f. Bundesgerichtsentscheid: AT, 18.7.85; NZZ, 18.7.85; 24 Heures, 18.7.85.