Année politique Suisse 1986 : Grundlagen der Staatsordnung / Rechtsordnung / Grundrechte
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Datenschutz
Die vom Bundesrat mit der Überholung des Entwurfs für ein Datenschutzgesetz beauftragte Arbeitsgruppe setzte im Berichtsjahr ihre Tätigkeit fort. Sie befasste sich dabei hauptsächlich mit den vorgesehenen Bestimmungen für den nichtstaatlichen Bereich, die von Teilen der Wirtschaft anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens heftig kritisiert worden waren [4]. Da bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes noch einige Jahre verstreichen werden, hat der Bundesrat die seit 1981 gültigen Richtlinien für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung auf unbestimmte Zeit verlängert. Im weitern veröffentlichte das EJPD erstmals eine Liste der in der Bundesverwaltung unterhaltenen Sammlungen von Personendaten mit Angaben über Zweck und Art der Daten. Damit wird für interessierte Personen die Wahrnehmung des Rechts auf Information über allfällige Registrierungen wesentlich erleichtert. Im Zusammenhang mit der Verzögerung der gesetzgeberischen Arbeiten sind ferner die im Berichtsjahr verabschiedeten Verordnungen über das Nationale Zentralbüro INTERPOL, den Erkennungsdienst der Bundesanwaltschaft und das militärische Kontrollwesen zu sehen, enthalten diese doch auch Datenschutzbestimmungen [5]. Obwohl das eidgenössische Datenschutzgesetz aus Gründen der kantonalen Autonomie im Organisationsrecht für den Bereich der kantonalen und kommunalen Verwaltungen nicht anwendbar sein wird, hält sich die Eigeninitiative der Kantone in Grenzen. 1986 sind Datenschutzgesetze im Kanton Bern vom Parlament und in Basel und Thurgau von der Regierung verabschiedet worden. In Zug beschloss die Exekutive hingegen, wie dies bereits 1985 in Solothurn geschehen war, die Vorarbeiten bis zum Vorliegen einer bundesstaatlichen Regelung einzustellen [6].
 
[4] Amtl. Bull. NR, 1986, S. 608; NZZ, 22.7.86. Vgl. auch SPJ, 1985, S. 15 sowie U. Nef, « Persönlichkeitsrecht und Datenschutzgesetzgebung», in NZZ, 30.6.86.
[5] Richtlinien: NZZ, 2.12.86; vgl. auch SPJ, 1981, S. 13. Register: BBl, 1986, II, S. 117 ff.; BaZ, 24.5.86; 19.7.86. Verordnungen: AS, 1986, S. 2318 ff., 2346 ff. und 2353 ff.; siehe auch Bund, 2.12.86.
[6] Bern: SPJ, 1985, S. 15.; TW, 26.7.86. Basel: BaZ, 27.8.86; 16.10.86. Thurgau: SGT, 20.8.86. Zug: LNN, 12.5.86. In NE wurde das 1982 verabschiedete Gesetz in Kraft gesetzt (Gesetzgebung des Bundes und der Kantone, 17/1986, Nr. 4, S. 9). Siehe auch unten, Teil Il, 1d.