Das revidierte
Gesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) wurde auf den 1. Juli in Kraft gesetzt. Betroffen davon sind rund 9000 Vollpächter und mehrere tausend Pächter im Nebenerwerb, welche zusammen über 40% der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bearbeiten. Wesentliches Element des LPG sind die neuen Pachtfristen : Für ganze Landwirtschaftsbetriebe wurden sie von 6 auf 9 Jahre und für Einzelparzellen von 3 auf 6 Jahre erhöht; nach erfolgter Kündigung kann die Pacht zudem bis zu 6 Jahren erstreckt werden. Neu definiert wurde auch die Beweislast für die Kündigung: Künftig muss der Verpächter glaubhaft machen, dass eine Fortsetzung der Pacht unzumutbar ist. Agrarpolitisch wichtig sind ferner die Instrumente gegen die Zerstückelung, das heisst die parzellenweise Verpachtung von Landwirtschaftsbetrieben. Ein juristisches Novum stellt das Vorpachtrecht für die Nachkommen des Verpächters dar. Die Berechnung des höchstzulässigen Pachtzinses wird in einer 1986 in die Vernehmlassung geschickten Verordnung geregelt : Danach kann — als Gegenstück zum pächterfreundlichen LPG — der Zins um 70% in Tal- und um 86% in Berggebieten erhöht werden; von den zugestandenen Erhöhungen sind 35% auf die neue Berechnungsform und 30% auf die erhöhten Ertragswerte zurückzuführen
[24].
[24] AS, 1986, S. 926 ff. ; 1987, S. 405 ff. ; I. Hangartner / H. Popp (Hg.), Das neue landwirtschaftliche Pachtrecht, St. Gallen 1986; LID, Dok., 254, 11.2.86; LID, Press., 1432, 21.2.86; 1447, 6.6.86; 1454, 25.7.86; Presse vom 22.7.86; NZZ, 23.7.86; 6.8.86; 16.10.86; Vat., 5.9.86; 16.10.86. Vgl. auch SPJ, 1985, S. 95.