Année politique Suisse 1986 : Allgemeine Chronik / Öffentliche Finanzen
 
Ausgabenordnung
Auf dem Gebiet der Ausgabenordnung unternahm der Bundesrat am Jahresende Schritte zur Schaffung zweier seit langem diskutierter Instrumente, die eine gewisse Zügelung der Ausgabenpolitik herbeiführen sollen. So legte er dem Parlament ein Subventionsgesetz vor, das die vielfachen Einwände der Vernehmlasser am Vorentwurf des EFD von 1981 berücksichtigte. Dabei hielt er an einer umfassenden Regelung für alle finanziellen Bundesleistungen fest, ebenso an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsvereinheitlichung. Um namentlich der Kritik von Kreisen des öffentlichen Verkehrs Rechnung zu tragen, vermeidet der Gesetzestext den in seiner Bedeutung unscharfen Begriff «Subvention» und unterscheidet formell und inhaltlich zwischen «Finanzhilfe» (für freiwillig ausgeübte Tätigkeiten) und «Abgeltung» (für vorgeschriebene oder übertragene Aufgaben). Zur umstrittenen Sparwirkung des Gesetzes erklärte der Bundesrat, diese sei nicht der eigentliche Zweck des neuen Instruments, sondern eher ein möglicher Nebeneffekt der in ihm enthaltenen Grundsätze. Gegenüber dem Vorentwurf liess er eine allgemeine Höchstgrenze für Finanzhilfen fallen, nicht aber das Prinzip, dass für alle Bundesleistungen nach Möglichkeit Höchstsätze oder andere einschränkende Bedingungen vorzuschreiben seien. Vorgesehen bleibt auch eine periodische Überprüfung aller Subventionserlasse auf ihre Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz; bei dadurch veranlassten Änderungen im Subventionsrecht soll nun aber auf die Interessen der Betroffenen Rücksicht genommen werden, um Härten zu vermeiden. Zur möglichst allgemeinen Durchsetzung der niedergelegten Regeln in der Bundespraxis wurde zugleich die Abänderung von Bestimmungen zahlreicher anderer Erlasse beantragt [17].
Zur gleichen Zeit, da die Regierung dem Parlament ein Subventionsgesetz zuleitete, gab das EFD einen Vorentwurf für eine neue Ausgabenbremse in die Vernehmlassung. Dieses zweite Instrument war 1983 in einer Motion der Finanzkommission des Nationalrats verlangt worden, nachdem es schon in den Jahren 1975-1979 in Geltung gestanden war. Der Vorentwurf enthält eine neue Übergangsbestimmung zur Bundesverfassung, nach der einerseits Ausgabenbeschlüsse, welche die Anträge des Bundesrates überschreiten, in beiden Räten eines qualifizierten Mehrs (absolute Mehrheit aller Mitglieder) bedürfen und anderseits ein solches Mehr auch für alle Kredite mit Ausgabenerhöhungen oder neuen Ausgaben erforderlich ist, wenn die vorberatende Kommission einer Kammer es verlangt oder eine Kammer es auf Antrag eines ihrer Mitglieder (mit einfachem Mehr) beschliesst [18].
Auf verschiedene Massnahmen, die das Verhältnis zwischen Bundes- und Kantonsausgaben neugestalten sollen und von denen mindestens zeitweise gewisse Einsparungen für den Zentralstaat erwartet worden sind, gehen wir an anderer Stelle näher ein. Hier sei immerhin erwähnt, dass im Rahmen der Revision des Krankenversicherungsgesetzes nun auch der Ständerat beschloss, die Hälfte der bisherigen Bundesbeiträge den Kantonen zu überbürden, allerdings unter dem Vorbehalt, dass diese durch den Bund in anderen Bereichen entschädigt werden, so namentlich durch die volle Übernahme des Staatsanteils an den Kosten der AHV. Die eidgenössischen Räte behandelten ferner die neuen Verkehrsartikel; mit der Ablehnung einer deutlichen Trennung der Zuständigkeiten durchkreuzten sie aber die ursprüngliche Konzeption des Bundesrates, nach welcher der Bund keine Leistungen mehr für den defizitären Regionalverkehr erbringen sollte, wodurch die Bundeskasse entlastet worden wäre. Das zweite Paket der neuen Aufgabenteilung im Bundesstaat, das seinerseits Verlagerungen in den Haushalten bewirken soll, blieb einstweilen noch im vorparlamentarischen Stadium [19].
 
[17] BBl, 1987, I, S. 369 ff. ; Presse vom 13.1.87. Vgl. SPJ, 1981, S. 79 ; 1982, S. 74 ; 1983, S. 89. Der Vorentwurf hatte den Anteil der Finanzhilfen des Bundes und der Kantone für ein bestimmtes Objekt auf 50% der anrechenbaren Aufwendungen beschränkt. Vgl. auch P. Richli, « Rechtsformen für die Gewährung von Finanzhilfen », in Zeitschrift für Schweiz. Recht, NF, 105/1986, I, S. 79 ff.
[18] NZZ, 16.12.86; Presse vom 13.1.87. Vgl. SPJ, 1975, S.87 ff.
[19] Krankenversicherung: vgl. unten, Teil I, 7 c (Assurance-maladie, Anm. 10). Verkehrsartikel : vgl. unten, Teil I, 6 b (Generelle Verkehrspolitik). Neuverteilung der Aufgaben : vgl. oben, Teil I, 1 d (Bund und Kantone). Vgl. auch SPJ, 1985, S. 82 ff.