Année politique Suisse 1986 : Allgemeine Chronik / Öffentliche Finanzen
Finanzhaushalt der Kantone
Das Gesetz über die
Steuerharmonisierung in den Kantonen und Gemeinden wurde unmittelbar vor demjenigen über die direkte Bundessteuer von der Ständekammer in Beratung gezogen. Wie zum Teil bereits erwähnt, zeigten sich die Kantonsvertreter den vom Bundesrat vorgeschlagenen Neuerungen wenig gewogen, noch weniger als die zuständige Kommission. So entschieden sie nicht nur auf deren Antrag gegen die Aufnahme einer Beteiligungsgewinnsteuer, gegen die Verschärfung der Strafbestimmungen sowie für die Einführung weiterer Abzüge für Hauseigentümer und Geschäftsinhaber, sondern ausserdem auch gegen den Übergang von der zweijährigen Pränumerandomethode (Bemessung aufgrund der beiden vergangenen Jahre) zur einjährigen Postnumerandomethode (Bemessung aufgrund des laufenden Jahres). Bei der Behandlung des Abschnitts über Durchführung und Verbindlichkeit der einzelnen Regelungen geriet sogar das ganze Gesetz in Gefahr; von bürgerlich-föderalistischer wie von sozialdemokratisch-zentralistischer Seite wurde mit Ablehnung gedroht. Durch die Rückweisung der Durchführungsbestimmungen an die Kommission konnte eine solche vermieden werden: im Herbst drang dann eine überarbeitete Fassung durch, die der kantonalen Autonomie etwas mehr Rechnung trug. Da man damit aber gegenüber der Beratung des Gesetzes über die DBST in Verzug geraten war, löste man die Verkoppelung der beiden Erlasse, um eine getrennte Inkraftsetzung zu ermöglichen
[24].
Im Finanzhaushalt der Kantone kamen zwei gegenläufige Entwicklungen zum Ausdruck. Die günstige Wirtschaftslage bewirkte tendenziell eine
Verbesserung der Rechnungsergebnisse und der Voranschläge. Die in, zahlreichen Kantonen durchgeführten Revisionen der Steuergesetze reduzierten jedoch mit dem Beginn der neuen Steuerperiode die Einnahmen, so dass sich die Voranschläge verschlechterten. Die Investitionsrechnungen nach dem neuen Rechnungsmodell (die hier mangels Vergleichbarkeit der laufenden Rechnungen allein berücksichtigt werden) ergaben insgesamt für 1985 einen Finanzierungsüberschuss von 195 Mio Fr. gegenüber einem Fehlbetrag von 244 Mio Fr. für 1984; budgetiert war ein Defizit von 1108 Mio Fr. In 20 Kantonen resultierte ein positives Ergebnis (1984: 14 Kantone). Die Voranschläge für 1987 rechneten aber wiederum mit einem Totalfehlbetrag von 1395 Mio Fr. und zwar mit einem grösseren als diejenigen für 1986 (1007 Mio Fr.). Positive Abschlüsse werden wie im Vorjahr nur in den drei Kantonen Freiburg, Baselland und Schaffhausen erwartet
[25].
[24] Amtl. Bull. StR, 1986, S. 105 ff. und 598 ff. Vgl. SPJ, 1985, S. 86 sowie oben (Einnahmenordnung). Abzüge für Hauseigentümer: Solche wurden für Umweltschutz, Energiesparmassnahmen und Denkmalpflege ermöglicht. Nach der überarbeiteten Fassung kann das Bundesgericht bei Beschwerden gegen kantonale Entscheide nur eine Kassation, nicht eine Korrektur vornehmen. Die Annahme des Gesetzes erfolgte mit 19:12 Stimmen.
[25] Vgl. einerseits die Veröffentlichungen der Eidg. Finanzverwaltung in Die Volkswirtschaft, 59/1986, S. 559 ff. und 60/1987, S. 40 ff., anderseits wf, Dok., 1/2, 13.1.86 und 8, 23.2.87. Die Zahlen der Investitionsrechnung sind der Publikation der Wirtschaftsförderung entnommen, die sich auf die Bearbeitungsergebnisse der Fachgruppe für kantonale Finanzfragen (Organ der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren) stützt. Über die Probleme der Finanzstatistik und die Bemühungen des EFD, sich mit den Kantonen über ein allseits befriedigendes Darstellungskonzept zu verständigen, vgl. Gesch.ber., 1986, S. 269 f.; NZZ, 31.1.86; 24 Heures, 4. und 5.7.86. Kantonale Steuergesetzrevisionen : vgl. unten, Teil II, Allgemeine Gesichtspunkte und 2 b sowie SPJ, 1985, S. 196 und 206 ff. Vgl. ferner SPJ, 1985, S. 85 f.
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