Année politique Suisse 1986 : Infrastruktur und Lebensraum / Erhaltung der Umwelt
Zur Bekämpfung der störenden und gesundheitsschädigenden Auswirkungen von übermässigem Lärm setzte der Bundesrat eine entsprechende Verordnung auf den 1. April 1987 in Kraft. Erstmals werden damit verbindliche
Grenzwerte für die Lärmbelastung festgelegt. Die Lärmschutzverordnung (LSV) regelt insbesondere die Begrenzung von Aussenlärmemissionen bei neuen und bestehenden ortsfesten Anlagen. Die Kosten für Sanierungsmassnahmen in den nächsten Jahren werden auf rund 2 Mia Fr. veranschlagt, wobei für das Strassensanierungsprogramm Mittel aus dem Treibstoffzoll zur Verfügung stehen. Für bewegliche Emissionsquellen (Fahrzeuge, Baumaschinen usw.) stellt die LSV nur allgemeine Grundsätze auf; die technischen Normen werden in eigenen Bestimmungen spezifiziert. Zusätzlich schreibt die LSV Massnahmen auf der Immissionsseite wie beispielsweise Schallschutzmassnahmen an Gebäuden vor
[28].
[28] AS, 1987, S. 338 ff.; Presse vom 16.12.86; siehe auch SPJ, 1985, S. 131 f. Einige technische Ausführungsbestimmungen wurden aus Prioritätsgründen zurückgestellt (Gesch.ber., 1986, S. 117). Siehe ferner Amtl. Bull. StR, 1986, S. 726 f. ; Umweltschutz in der Schweiz, 1986, Nr. 2, S. 30 f. und Nr. 4, S. 31 ff. (neues Verfahren zur Berechnung von Strassenlärm).